Anbei das BGBl. für die sich ab dem 01.10.2023 neuen Vorschriften für die Strafvollstreckung
Insbesondere der neue Umrechnungsmaßstab § 43 StGB bei EFS 1:2
Die weitere Einbindung der freien Arbeit nach Art 293 EGStGB nach § 459e StPO neu
Änderung des § 67 V StGB
usw.
edit by Kai: Anlage aus urheberrechtlichen Gründen entfernt
Link zu BGBl. I 2023 Nr. 203: