Teilung WEG - Förderbank Finanzierung

  • Hallo Zusammen,

    Im Grundbuch ist bereits eine Teilung nach dem WEG eingetragen. Darauf u. a. lastend eine Gesamtgrundschuld über zwei Wohnungen für die Förderbank.

    Nunmehr tritt die teilende Eigentümerin auf und erklärt, die finanzierende Förderbank verweigert nunmehr die Auszahlung des Darlehens mit der Begründung, dass die erfolgte Begründung von WEG an den einzelnen Wohnungen gem. Ziff. ... des Fördervertrages unzulässig sei und zu einer Rücknahme des Fördervertrages führen würde. Die Förderbank verlangt von den Erschienen zu veranlassen, dass für das Darlehen eine Grundschuld in einem Wohnungsgrundbuch - jedoch für zwei Wohnungen - eingetragen wird.

    Es soll also nicht eine Gesamtgrundschuld zu zwei Blättern eingetragen werden sondern es sollen zwei Wohnungen in einem Blatt stehen und darauf lastend dann die Grundschuld.

    Beantragt ist nunmehr die beiden Wohnungen, welche mit der Grundschuld der Förderbank belastet sind, in ein Wohnungsgrundbuch einzutragen.

    Hat damit jemand Erfahrungen?

    Grüße

  • Du trägst nicht "Wohnungen" ein, sondern Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum.

    Ohne recherchiert zu haben: Ich sehe nicht, wie in ein Blatt getrennte Miteigentumsanteile in der Hand eines Alleineigentümers eingetragen werden sollten.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Du trägst nicht "Wohnungen" ein, sondern Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum.

    Ohne recherchiert zu haben: Ich sehe nicht, wie in ein Blatt getrennte Miteigentumsanteile in der Hand eines Alleineigentümers eingetragen werden sollten.

    Die Bezeichnung "Wohnung" diente nur der Einfachheit :)

    Grundsätzlich könnten ja die Miteigentumsanteile zusammengefasst werden, also addiert werden, vll so:

    "xxx Miteigentumsanteil an dem Grundstück xxx

    verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen:

    a) 1. Obergeschoss

    b) 2. Obergeschoss"

    Also immer her mit euren Erfahrungen zu dieser Problematik :)

  • Ich werfe mal ganz ungezwungen § 7 Abs. 1 WEG in den Raum.

    Wobei ich bei einem früheren Grundbuchamt tatsächlich so eine Buchung gesehen habe.

    Lfd. Nr. 1: 50/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.

    Lfd. Nr. 2: 1/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 15.

    Gegen die gesetzliche Regel, aber materiellrechtlich vermutlich möglich. Würde ich aber nicht machen.

  • Ich werfe mal ganz ungezwungen § 7 Abs. 1 WEG in den Raum.

    Wobei ich bei einem früheren Grundbuchamt tatsächlich so eine Buchung gesehen habe.

    Lfd. Nr. 1: 50/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 1.

    Lfd. Nr. 2: 1/1000 Miteigentumsanteil an Flst. Nr. 1234 verbunden mit dem Sondereigentum an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 15.

    Gegen die gesetzliche Regel, aber materiellrechtlich vermutlich möglich. Würde ich aber nicht machen.

    Der § 7 WEG ist mir bekannt - deswegen die Überlegung (sofern sich die Förderbank nicht überzeugen lässt), die Miteigentumsanteile zu addieren , wie oben schon skizziert

  • Zur Vereinigung zweier Wohnungseigentumseinheiten siehe diesen Thread:

    Änderung Teilungserklärung - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Hallo Zusammen! Hab mal wieder eine Änderung einer Teilungserklärung, bei der ich Eure Hilfe bräuchte. Bisher bestand das Wohnungseigentum aus drei…
    www.rechtspflegerforum.de

    Gibt es allerdings insgesamt nur zwei Einheiten, ist die Vereinigung nicht möglich; siehe hier:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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