Insolvenzverfahren mangels Masse aufgehoben/ KFB?

  • Hallo,

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.

    Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?

  • Hallo,

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.

    Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?

    diese Kombination gibt es nicht. Krieg mal raus was wirklich ist

  • Außerdem sollte noch geklärt werden, ob die Entscheidung über den KFA nach § 240 ZPO unterbrochen war oder ob erst jetzt ein KFA gestellt wurde.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Wenn die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde und als festgestellt gilt, braucht es jetzt keine Entscheidung über den KFA mehr. Warum machst du dir denn jetzt Gedanken über die Kostenfestsetzung? Will der Gegner die jetzt weiter betreiben?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hallo,

    das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.

    Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?

    Hui, hier wird aber vieles durcheinander gebracht... :saint:

    Also ich verstehe es aktuell so:

    - Zivilverfahren aus 2021, KfA aus 2021

    - Eröffnung Inso-Verfahren in 2021, daher Unterbrechung Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO

    - EINSTELLUNG des Inso-Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO in 2023; Treuhänderbestellung kann unter diesen Umständen nicht erfolgt sein!

    - Gl.-V. will jetzt Bescheidung des KfA aus 2021

    Soweit so richtig?

    Sollten die Kosten aus dem KfA richtigerweise zur Tabelle angemeldet worden sein, so scheidet m.E. eine erneute Festsetzung via KfB aus, da sich d. Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen kann. Sollte eine Anmeldung zum Insolvenzverfahren nicht erfolgt sein, so kannst du jetzt m.E. nach munter festsetzen... :)

  • also wenn die zeitliche Abfolge und die Beendigung von Zivil und InsO Verfahren richtig gerade wurde, bin ich voll bei deiner Lösung.

    Aber es war schon ganz schön wenig Angaben und viel geraten

  • Der Ausgangssachverhalt klingt eigentlich eher nach einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit. Sonst könnte es ja keinen Treuhänder geben.

    Ohne, dass die Threadstarterin da Licht ins Dunkel bringt, kann man bei dem Sachverhalt aber vieles vermuten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Der Ausgangssachverhalt klingt eigentlich eher nach einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit. Sonst könnte es ja keinen Treuhänder geben.

    Ohne, dass die Threadstarterin da Licht ins Dunkel bringt, kann man bei dem Sachverhalt aber vieles vermuten.

    Völlig richtig was du sagst. Schade, man würde ja gerne helfen... 8)

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