Hallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.
Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?
Hallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.
Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?
Hallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.
Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?
diese Kombination gibt es nicht. Krieg mal raus was wirklich ist
Außerdem sollte noch geklärt werden, ob die Entscheidung über den KFA nach § 240 ZPO unterbrochen war oder ob erst jetzt ein KFA gestellt wurde.
Das Verfahren war unterbrochen gemäß § 240 ZPO.
Wenn die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde und als festgestellt gilt, braucht es jetzt keine Entscheidung über den KFA mehr. Warum machst du dir denn jetzt Gedanken über die Kostenfestsetzung? Will der Gegner die jetzt weiter betreiben?
Es ist jetzt ausdrücklich die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag beantragt worden. Der Anwalt macht Druck und möchte des Kosten festgesetzt haben.
die zeitl. Konstellation und der tatsächliche Stand des InsoVerfahrens sind noch immer unklar
von wann ist die Klage? War das Klageverfahren unterbrochen? Wie hat es geendet
Wessen RA will Kostenfestsetzung?
Hallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.
Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?
Hui, hier wird aber vieles durcheinander gebracht...
Also ich verstehe es aktuell so:
- Zivilverfahren aus 2021, KfA aus 2021
- Eröffnung Inso-Verfahren in 2021, daher Unterbrechung Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO
- EINSTELLUNG des Inso-Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO in 2023; Treuhänderbestellung kann unter diesen Umständen nicht erfolgt sein!
- Gl.-V. will jetzt Bescheidung des KfA aus 2021
Soweit so richtig?
Sollten die Kosten aus dem KfA richtigerweise zur Tabelle angemeldet worden sein, so scheidet m.E. eine erneute Festsetzung via KfB aus, da sich d. Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen kann. Sollte eine Anmeldung zum Insolvenzverfahren nicht erfolgt sein, so kannst du jetzt m.E. nach munter festsetzen...
Alles anzeigen
Also ich verstehe es aktuell so:
- Zivilverfahren aus 2021, KfA aus 2021
- Eröffnung Inso-Verfahren in 2021, daher Unterbrechung Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO
- EINSTELLUNG des Inso-Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO in 2023; Treuhänderbestellung kann unter diesen Umständen nicht erfolgt sein!
- Gl.-V. will jetzt Bescheidung des KfA aus 2021
Soweit so richtig?
Sollten die Kosten aus dem KfA richtigerweise zur Tabelle angemeldet worden sein, so scheidet m.E. eine erneute Festsetzung via KfB aus, da sich d. Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen kann. Sollte eine Anmeldung zum Insolvenzverfahren nicht erfolgt sein, so kannst du jetzt m.E. nach munter festsetzen...
also wenn die zeitliche Abfolge und die Beendigung von Zivil und InsO Verfahren richtig gerade wurde, bin ich voll bei deiner Lösung.
Aber es war schon ganz schön wenig Angaben und viel geraten
Alles anzeigenHallo,
das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde durch Beschluss 2023) mangels Masse aufgehoben.
Es wurde ein Treuhänder bestellt. Kann nunmehr die Kostenfestsetzung (Verfahren aus 2021) gegen die Beklagten erfolgen?
Hui, hier wird aber vieles durcheinander gebracht...
Also ich verstehe es aktuell so:
- Zivilverfahren aus 2021, KfA aus 2021
- Eröffnung Inso-Verfahren in 2021, daher Unterbrechung Kostenfestsetzungsverfahren nach § 240 ZPO
- EINSTELLUNG des Inso-Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO in 2023; Treuhänderbestellung kann unter diesen Umständen nicht erfolgt sein!
- Gl.-V. will jetzt Bescheidung des KfA aus 2021
Soweit so richtig?
Sollten die Kosten aus dem KfA richtigerweise zur Tabelle angemeldet worden sein, so scheidet m.E. eine erneute Festsetzung via KfB aus, da sich d. Gl. einen vollstreckbaren Tabellenauszug erteilen lassen kann. Sollte eine Anmeldung zum Insolvenzverfahren nicht erfolgt sein, so kannst du jetzt m.E. nach munter festsetzen...
Der Ausgangssachverhalt klingt eigentlich eher nach einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit. Sonst könnte es ja keinen Treuhänder geben.
Ohne, dass die Threadstarterin da Licht ins Dunkel bringt, kann man bei dem Sachverhalt aber vieles vermuten.
Der Ausgangssachverhalt klingt eigentlich eher nach einer Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit. Sonst könnte es ja keinen Treuhänder geben.
Ohne, dass die Threadstarterin da Licht ins Dunkel bringt, kann man bei dem Sachverhalt aber vieles vermuten.
Völlig richtig was du sagst. Schade, man würde ja gerne helfen...
Das Insolvenzverfahren liegt mir nunmehr vor. Das Verfahren wurde gemäß § 200 InsO aufgehoben. Mangels Masse konnte keine Schlussverteilung erfolgen. Es wurde ein Treuhänder bestellt.
Das Zivilverfahren wurde durch Urteil aus 2021 beendet. Das Insolvenzverfahren ist aus 2022.
wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren seine Forderung angemeldet hat , ist das Tabellenblatt jetzt sein Titel und du kannst nicht festsetzen weil schon tituliert
Hatte der Gläubiger nicht angemeldet, kannst du festsetzen
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