Freispruch in einer Bußgeldsache. Die Betroffene ist selbständig und hat glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Teilnahme an der gegen sie gerichteten Hauptverhandlung ein Auftrag über 10 Stunden Arbeit zu 80 EUR entgangen sei. Der Auftrag wäre an einem 600 km entfernten Ort zu erfüllen gewesen, weshalb sie ihn weder vor noch nach der auf 12 Uhr terminierten Hauptverhandlung habe ausführen können. Die Hauptverhandlung selbst dauerte 6 Minuten, die Abwesenheit von daheim wird mit 1 Stunde beziffert.
Wie groß ist der zu erstattende Verdienstausfall nach § 22 JVEG? Die entgangenen 10 Stunden zu 80 EUR? Oder die aufgewandte 1 Stunde zum Höchstsatz von 25 EUR?