Versagung BerH neu wegen Zurückweisung in derselben Angelegenheit davor

  • Ich bräuchte einmal eure Meinung zu folgendem SV (die Daten sind jetzt willkürlich).

    Antrag 1x BerH Ende 2022 wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Prügelei am 20.8.22 mit dem Az. der Anzeige. Nach viel Nachbohren stellt sich raus: Es gab noch gar keinen Gegner, der Täter war noch gar nicht ermittelt. M.E. war das vorsorgliche Inanspruchnahme, daher nicht beratungshilfefähig, entsprechend zwischenverfügt und angeregt, den Antrag zurückzunehmen und nach Täterermittlung ggf. neu zu stellen. Aber nun: Keine Antwort, daher förmlich zurückgewiesen.

    Nun -neu- zwei Anträge derselben Person, 1x Schadensersatz und 1x Schmerzensgeld wegen einer Prügelei am 20.08.22, dasselbe Az. Strafanzeige. Wenn ich mal davon ausgehe, dass der A'st nicht am selben Tag in zwei verschiedene Prügeleien geraten sein kann, dürfte das der erste Antragsgegenstand sein, bei dem der Schädiger aber nun ermittelt ist.

    Der A'st versichert unbekümmert, dass in derselben Angelegenheit BerH bisher nicht versagt wurde.

    Ich frag schon gar nicht mehr, ob die Menschheit auch mal kurz nachdenkt, bevor sie was ankreuzt und glaubt sie käme damit durch, aber daher wäre ich dankbar für eure Einschätzung:

    Steht hier der Bewilligung nicht eine nachweislich falsche Versicherung des Antragstellers im Weg?

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Ja, die Versicherung nach 4 Abs. 3 Nr. 2 BerHG ist kein Selbstzweck sondern sollte schon inhaltlich zutreffend sein. Falls die Versicherung falsch abgegeben wird, ist der Antrag ohne weiteres zurückzuweisen.

    Ich frag schon gar nicht mehr, ob die Menschheit auch mal kurz nachdenkt, bevor sie was ankreuzt und glaubt sie käme damit durch

    Wahrscheinlich machst du noch nicht so ewig Beratungshilfe oder hast einen besseren Bezirk als ich. Bei mir ist so was was der absolute Standard. Ich bin überzeugt, die lesen in 90% der Fälle überhaupt nicht, was sie in den Vordrucken versichern oder was ich in den Zwischenverfügungen frage.

    Ich schreibe denen aber auch nicht zig Mal, bis der Antrag vielleicht irgendwann mal bewilligungsreif ist. Wird die Zwischenverfügung nicht oder nur teilweise erledigt, verfahre ich nach 4 Abs. 5 BerHG.

    In den Zurückweisungsbeschluss für den Folgeantrag schreibe ich übrigens rein, dass das Anliegen wenn überhaupt im Erinnerungsverfahren gegen die erste Zurückweisung weiterverfolgt werden sollte. Das stellen weiterer Beratungshilfeanträge in derselben Angelegenheit ist nicht möglich.

    Zwar liest keiner die Entscheidung bis zu diesem Punkt, aber daran kann ich auch nichts ändern... :rolleyes:

  • Genau das wäre der richtige Weg: Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluss.

    Das Hindernis, das damals zur Zurückweisung geführt hat, ist offenbar behoben worden. Die Erinnerung ist nicht fristgebunden. Das wäre sogar nochmal erheblich einfacher, als den ganzen Wust von Formular neu auszufüllen und mit Belegen zu versehen.

    Knackige Zwischenverfügung: Dem neuen Antrag kann nicht entsprochen werden, weil BerH bereits unter Az. xy XI 007/22 versagt wurde.

    Ich würde auch noch auf die Möglichkeit der Erinnerung hinweisen, andere würden es unterlassen.

    Und ab dafür.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich danke Euch!

    In den Zurückweisungsbeschluss für den Folgeantrag schreibe ich übrigens rein, dass das Anliegen wenn überhaupt im Erinnerungsverfahren gegen die erste Zurückweisung weiterverfolgt werden sollte. Das stellen weiterer Beratungshilfeanträge in derselben Angelegenheit ist nicht möglich.

    Zwar liest keiner die Entscheidung bis zu diesem Punkt, aber daran kann ich auch nichts ändern... :rolleyes:

    Sehr gute Idee, vielleicht liest es ja doch mal einer (die Hoffnung stirbt zuletzt)!

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

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