Forderungsanmeldung: Begründung bei vorliegenden Urteil erforderlich?

  • Hallo,

    bei einer Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubten Handlung liegt bereits das rechtskräftige Urteil des AG vor, aus dem sich die Deliktforderung ergibt.

    Ist nun neben der Forderungsanmeldung, dem VB, dem KFB, und der Forderungsaufstellung nebst Kostenbelegen noch eine ausführliche Begründung mit Dienstleistungsvertrag, Rechnung, etc überhaupt erforderlich? Oder reicht das Urteil nebst aus?

    Vielen Dank.

  • Wird in dem Urteil auch wirklich festgestellt, dass es sich bei der Forderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt? Oder ist es "nur" ein "normales" Urteil der Strafabteilung, welches zum Inhalt hat, dass der Schuldner zu einer Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) verurteilt wurde?

  • der Verweis auf das Feststellungsurteil sollte ausreichen.

    Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners obläge es auch ihm, den Widerspruch klageweise zu verfolgen, da der Widerspruch sonst als nicht erhoben gelten würde, § 184 Abs. 2 InsO

    Vielen Dank, - das war auch meine Auffassung. Leider ist der InsoV anderer Auffassung...

    Was wäre, wenn kein Feststellungsurteil, sondern nur ein VB nebst Anlagen, sowie eine ausführliche schriftliche Begründung der Forderungsanmeldung beigefügt wäre, und der Schuldner widerspricht: Muss der Schuldner dann auch begründen, und tut er dies nicht gilt dann auch automatisch § 184 Nr. 2, demzufolge ein Widerspruch als nicht erhoben gilt, sofern dieser nach fruchtlosen Fristablauf nicht begründet wurde?

  • Wird in dem Urteil auch wirklich festgestellt, dass es sich bei der Forderung um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt? Oder ist es "nur" ein "normales" Urteil der Strafabteilung, welches zum Inhalt hat, dass der Schuldner zu einer Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) verurteilt wurde?

    Ja. Definitiv. "es wird festgestellt, dass der durch den VB des AG xxxxx titulierten Forderung über EUR xxxxx ....., auch ein Anspruch aus vbuH zugrunde liegt....."

  • der Verweis auf das Feststellungsurteil sollte ausreichen.

    Im Falle eines Widerspruchs des Schuldners obläge es auch ihm, den Widerspruch klageweise zu verfolgen, da der Widerspruch sonst als nicht erhoben gelten würde, § 184 Abs. 2 InsO

    Vielen Dank, - das war auch meine Auffassung. Leider ist der InsoV anderer Auffassung...

    Was wäre, wenn kein Feststellungsurteil, sondern nur ein VB nebst Anlagen, sowie eine ausführliche schriftliche Begründung der Forderungsanmeldung beigefügt wäre, und der Schuldner widerspricht: Muss der Schuldner dann auch begründen, und tut er dies nicht gilt dann auch automatisch § 184 Nr. 2, demzufolge ein Widerspruch als nicht erhoben gilt, sofern dieser nach fruchtlosen Fristablauf nicht begründet wurde?

    Der Forderungsgrund lässt sich im VB nicht "tiulieren" nur der Geldbetrag.

    Widerspricht der Schuldner der Restschuldfestigkeit, obliegt es dann dem Gl. eine gesonderte gerichtliche Feststellung herbeizuführen. Insoweit ist hinsichtlich des Schuldgrundes § 184 Abs. 1 InsO maßgeblich.

  • na ja, wenn der IV da anderer Meinung ist, obowhl ein eindeutiger Feststellungsausspruch vorliegt, sollte das Gericht die Forderung dennoch entsprechend der Belehrung und anschließenden Prüfungsverhandlung zuführen......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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