Ein Anwalt , der schon mehr als 3 Jahre als Berufsbetreuer tätig ist, antwortet auf das Schreiben nunmehr für die Vergütung ab 01.07.2023 seine Registrierung vorzulegen , er wolle diese nicht beantragen , da er nur wenige Betreuugen hat.Konsequenz: Kein Vergütungsanspruch ab 01.07.2023, Abbestellung?
Bestandsbetreuer will sich nicht registrieren lassen
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Konsequenz: Kein Vergütungsanspruch ab 01.07.2023
genau, Ehrenamt!
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Er führt die Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiter.
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Könnte für einzelne Tätigkeiten natürlich weiterhin einen Anspruch nach § 1877 Abs. 3 BGB haben.
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