Verteilungstermin-Schuldner hat Grundstück verkauft, er steht nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch

  • Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall:

    08.05.20219 Eintrag des ZwangsverstV im Grundbuch (Wiederverst)

    18.01.2022 Schuldner verkauft an eine GmbH, Eintragung der AV 02.02.2022

    15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt)

    17-07.2023 Eintragung des AV Berechtigten als neuen Eigentümer (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verstabt dorthin übergeben)

    AV wurde nicht gelöscht

    Zu meinem Verteilungstermin meldet nunmehr der AV Berechtigte bzw. ist er ja jetzt Eigentümer, wenn auch relativ unwirksam, die Auszahlung des Übererlöses an den AV Berechtigten als Wertersatz für die AV (§ 92 ZVG)

    Muss der Schuldner hier zustimmen. Hatte jmd schon mal so etwas.

    Danke

  • Unabhängig vom Rest muss der Schuldner nicht zustimmen. Er muss ja auch nicht zustimmen, wenn auf ein anderes Recht zugeteilt wird.

    Ist die AV an der Reihe, bekommt sie den kompletten Resterlös. (Die Frage ist eher, ob sie an der Reihe ist.)

    So habe ich das in Erinnerung, kommt ja hin und wieder vor.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der AV Berechtigte beantragt ja den Übererlös. Dem würde ja grundsätzlich dem Schuldner zustehen.

    Nein, dem jeweiligen Eigentümer im Zuschlagzeitpunkt.

    Nicht anders wie als wenn während des Zwangsversteigerungsverfahrens der ursprüngliche Eigentümer, gegen den die ZV angeordnet wurde, gestorben wäre.

  • Der AV Berechtigte beantragt ja den Übererlös. Dem würde ja grundsätzlich dem Schuldner zustehen. Dieser muss dann also bei der bedingten Verteilung nicht zustimmen?

    Wieso denn jetzt auf einmal eine bedingte Zuteilung? Davon steht in #1 nichts.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der AV Berechtigte beantragt ja den Übererlös. Dem würde ja grundsätzlich dem Schuldner zustehen.

    Nein, dem jeweiligen Eigentümer im Zuschlagzeitpunkt.

    Nicht anders wie als wenn während des Zwangsversteigerungsverfahrens der ursprüngliche Eigentümer, gegen den die ZV angeordnet wurde, gestorben wäre.

    Der Eigentümer bekommt den Übererlös nachdem alle zu berücksichtigenden Rechte durch sind.

    Ist eine AV an der Reihe, wird auf diese der komplette noch vorhandene Erlös zugeteilt und der Eigentümer geht leer aus.

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  • Der AV-Berechtigte bekommt nicht den Übererlös sondern einen Erlösanteil - hier Wertersatz - aus seinem angemeldeten Recht. Daher braucht der Schuldner sicher nicht zustimmen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Auch wenn die AV nach Zuschlag gar nicht zur Löschung gelangt ist? :gruebel:

    Ich weiß, das hat die Threadstarterin nicht ausdrücklich gesagt, dürfte aber der Fall von hier sein ;)

    (Insoweit bezweifle ich, dass die K-Abteilung bis zur Verteilung überhaupt etwas von der AV gewusst hat)

  • Der AV-Berechtigte bekommt nicht den Übererlös sondern einen Erlösanteil - hier Wertersatz - aus seinem angemeldeten Recht. Daher braucht der Schuldner sicher nicht zustimmen.

    Der Wertersatz ist doch aber der bis dato noch vorhandene Resterlös.

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