Eigentumsumschreibung an Dritten trotz Zuschlagsbeschluss

  • Guten Morgen,

    ich habe folgenden Fall:

    08.05.20219 Eintrag des ZwangsverstV im Grundbuch (Wiederverst)

    18.01.2022 Schuldner verkauft an eine GmbH, Eintragung der AV 02.02.2022

    15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt), befindet sich jedoch nicht in der Akte, da Geschäftsstelle diese immer wieder zur K-Abteilung zurücksendet, solange kein Ersuchen da ist und das ohne Vermerk in der Akten

    17-07.2023 Eintragung des AV Berechtigten als neuen Eigentümer (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verst.abt dorthin übergeben)

    AV wurde nicht gelöscht

    Hätte die Eigentumsumschreibung bei Vorlage des Zuschlagsbeschlusses, wenn Ersuchen der K-Abt noch nicht vorlag erfolgen dürfen?

    Ist hier vorliegend die EU wirksam, da dem Rechtspfleger die Info über den Zuschlagsbeschluss vorenthalten wurde? Wenn nein, wie ist hier dann weiter zu verfahren?

  • Hätte die Eigentumsumschreibung bei Vorlage des Zuschlagsbeschlusses, wenn Ersuchen der K-Abt noch nicht vorlag erfolgen dürfen?


    Ist hier vorliegend die EU wirksam, da dem Rechtspfleger die Info über den Zuschlagsbeschluss vorenthalten wurde?

    Warum nicht?

    Ein Vrsteigerungsvermerk bewirkt ja keine Grundbuchsperre.

    Der Eigentumserwerb der GmbH ist lediglich dem Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren gegenüber unwirksam.

  • Das stimmt schon. Wenn mir als Grundbuch der Zuschlagsbeschluss vorliegt, ist der Ersteher Eigentümer geworden und zwar außerhalb des Grundbuch. Das Ersuchen stellt lediglich eine Grundbuchberichtigung dar. Darf ich dann trotzdem die EU auf einen 3. vollziehen

  • Da sollte die Geschäftsstelle im Grundbuch mal dringend ihre Arbeitsweise überdenken, erforderlichenfalls mit Hilfe der Sachgebietsleitung!

    Durch Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer. Außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuch ist unrichtig.

    Mit der Übersendung des Zuschlagsbeschlusses ans Grundbuchamt, ist dies alles dem Grundbuchamt auch bekannt. Der öffentliche Glaube ist zerstört.

    Das Grundbuchamt darf also keine Eintragungen mehr vornehmen. Die vom Schuldner bewilligten nicht mehr, weil dieser nicht mehr Eigentümer ist. Die vom Ersteher noch nicht, weil das Ersuchen nach § 130 ZVG noch nicht vorliegt.

    ME muss das Grundbuchamt hier tätig werden, da der Zuschlag bekannt war und die Eintragung nicht hätte vornehmen dürfen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verst.abt dorthin übergeben)

    Ist ersichtlich, weshalb der Beschluss nicht in der Akte lag?

    Wie bereits andere geschrieben haben: Die Umschreibung hätte nicht mehr erfolgen dürfen.

  • Ist ersichtlich, weshalb der Beschluss nicht in der Akte lag?

    s. # 1:

    befindet sich jedoch nicht in der Akte, da Geschäftsstelle diese immer wieder zur K-Abteilung zurücksendet, solange kein Ersuchen da ist und das ohne Vermerk in der Akten

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • ...

    15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt), befindet sich jedoch nicht in der Akte, da Geschäftsstelle diese immer wieder zur K-Abteilung zurücksendet, solange kein Ersuchen da ist und das ohne Vermerk in der Akten

    ...

    Vor dem Hintergrund von §§ 89, 90 ZVG einerseits und § 130 Abs. 3 ZVG andererseits würde ich der Geschäftsstelle mal ins Gewissen reden.

  • Der Käufer wird gutgläubig erworben haben. Wegen des Zeitpunkts des guten Glaubens wird auf die Vormerkung abgestellt (BGH NJW-RR 2008, 102, 104). Es wird auch kein Zufall sein, dass die Vormerkung noch nicht gelöscht wurde. Der Zwangsversteigerungsvermerk schützt dabei nur die betreibenden Gläubiger und stellt auch nicht auf den Rechtsverlust ab. Der Austausch zwischen Grundbuchamt und Versteigerungsgericht läuft nicht so toll.

  • Nein. Mit Zuschlagserteilung ist der Ersteher Eigentümer. Der Schuldner verliert sein Eigentum. Das Grundbuch ist unrichtig. Mit Übersendung des Zuschlagsbeschlusses weiß das das Grundbuchamt auch.

    Das hat nichts mehr mit relativem Veräußerungsverbot, gutgläubigen Erwerb etc. zu tun.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Sehe ich auch so. Ist die Frage, ob das Grundbuchamt zu einem gutgläubigen Erwerb verhelfen darf. Der Veräusserer hat durch den Zuschlag zwischen Auflassung und Eintragung die Verfügungsbefugnis gegenüber jedermann verloren. Ob das Grundbuchamt den Zweck der Übersendung des Zuschlagsbeschlusses erfasst hat?

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