Guten Morgen,
ich habe folgenden Fall:
08.05.20219 Eintrag des ZwangsverstV im Grundbuch (Wiederverst)
18.01.2022 Schuldner verkauft an eine GmbH, Eintragung der AV 02.02.2022
15.05.2023 Zuschlagsbeschluss (dieser wird an das GBA zur Kenntnis gesandt), befindet sich jedoch nicht in der Akte, da Geschäftsstelle diese immer wieder zur K-Abteilung zurücksendet, solange kein Ersuchen da ist und das ohne Vermerk in der Akten
17-07.2023 Eintragung des AV Berechtigten als neuen Eigentümer (nach Sichtung der Grundakte liegt der Zuschlagsbeschluss nicht in Akte, wurde aber von Verst.abt dorthin übergeben)
AV wurde nicht gelöscht
Hätte die Eigentumsumschreibung bei Vorlage des Zuschlagsbeschlusses, wenn Ersuchen der K-Abt noch nicht vorlag erfolgen dürfen?
Ist hier vorliegend die EU wirksam, da dem Rechtspfleger die Info über den Zuschlagsbeschluss vorenthalten wurde? Wenn nein, wie ist hier dann weiter zu verfahren?