Titel / ZV bei Betreuung

  • Hallo lieben Forengemeinde,

    folgender Sachverhalt:

    Im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt dem Gläubiger als Titel ein Vollstreckungsbescheid vor.

    Der Gerichtsvollzieher teilt im Wege des Auftrags der Zwangsvollstreckung mit, aus vorliegendem Titel kann nicht vollstreckt werden, da der Schuldner unter Betreuung steht.

    Nach Recherchen stellt sich heraus, dass die Betreuung bereits vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bestand.

    Ist der Titel (in dem der Betreuer nicht aufgeführt ist) trotzdem gültig und kann aus diesem vollstreckt werden?

    Nach § 53 Abs. I ZPO müsste der Titel meiner Meinung nach prinzipiell vollstreckbar sein.

    Muss der Gläubiger nochmals an den Betreuer zustellen, bevor die Zwangsvollstreckung möglich ist aufgrund § 170a ZPO?

    Der Betreuer ist u. a. zuständig für Vermögenssorge und die Entscheidung über die Entgegennahme von Post etc.

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • meines Wissens nach, reicht auch bei den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Post die Zustellung an den Betroffenen. Der Betreuer erhält ja lediglich eine Mitteilung über das zugestellte Schriftstück.

    Es oblag jedoch zu diesem Zeitpunkt dem Betreuer gegen den MV bzw. VB vorzugehen.

    Aber grundsätzlich liegen alle Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vor.

  • Maßgeblich ist, auch bei der Frage der Passivlegitimation (§§ 50 ff ZPO), ob der Betreute geschäftsfähig war bzw ist. Anhaltspunkt kann hier ein Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung sein. Ohne Einwilligungsvorbehalt gehe ich erstmal von der Geschäftsfähigkeit (mit den Folgen für die Prozessführung) aus.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Maßgeblich ist, auch bei der Frage der Passivlegitimation (§§ 50 ff ZPO), ob der Betreute geschäftsfähig war bzw ist. Anhaltspunkt kann hier ein Einwilligungsvorbehalt bei der Betreuung sein. Ohne Einwilligungsvorbehalt gehe ich erstmal von der Geschäftsfähigkeit (mit den Folgen für die Prozessführung) aus.

    Der Einwilligungsvorbehalt sollte kein Anhaltspunkt für die Geschäftsfähigkeit des Betreuten sein.

    Grds. kann ein Einwilligungsvorbehalt nur bei Geschäftsfähigen angeordnet werden, da Verfügungen des Geschäftsunfähigen ja ohnehin nach § 105 BGB nichtig sind. Mit dem Einwilligungsvorbehalt soll ja genau bezweckt werden, dass Verfügungen des eigentlich Geschäftsfähigen erst einmal schwebend unwirksam sein sollen und durch den Betreuer genehmigt werden müssen.

    Manche Richter ordnen aber auch für Geschäftsunfähige einen Einwilligungsvorbehalt an, um es für den Betreuer im Rechtsverkehr einfacher zu machen, das ist aber eigentlich nicht korrekt.

    Die einzige Möglichkeit über die Geschäftsfähigkeit Anhaltspunkte zu bekommen wäre, sich das Gutachten geben zu lassen oder eine kurze Anfrage beim Betreuungsgericht.

  • Und dann müsste der Betreuer ja auch erstmal Rechtsmittel gegen den Titel einlegen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und in diesem Verfahren die fehlerhafte Zustellung rügen oder?

    Solange wie das nicht passiert und dem GV die entsprechende Entscheidung vorliegt dürfte die Zwangsvollstreckung durchzuführen sein.

  • Und dann müsste der Betreuer ja auch erstmal Rechtsmittel gegen den Titel einlegen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und in diesem Verfahren die fehlerhafte Zustellung rügen oder?

    Solange wie das nicht passiert und dem GV die entsprechende Entscheidung vorliegt dürfte die Zwangsvollstreckung durchzuführen sein.

    Genau.

    Dem Gerichtsvollzieher steht es hier nicht zu, die Vollstreckung des Titels nur aufgrund der bloßen Tatsache der Betreuung zu verweigern.

  • ...

    Manche Richter ordnen aber auch für Geschäftsunfähige einen Einwilligungsvorbehalt an, um es für den Betreuer im Rechtsverkehr einfacher zu machen...

    So kenne ich es. Nicht anders.

    Ist die Betreuung bei uns im Haus, fordere ich die Akte eh an.

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  • Und prüft ihr dann wirklich im Zwangsvollstreckungsverfahren die Wirksamkeit der Zustellung durch Amtsermittlung, fordert Akten an etc.?

    Ich bin auch Betreuungsrechtspflegerin, aber da sitze ich eindeutig auf dem Stuhl der Vollstrecker, das ist ein formalisiertes Verfahren und ohne die entsprechenden Anträge des Betreuers (s.o.) geht m.E. nichts.

  • Beim PÜ prüfe ich nichts von Amts wegen. Wenn der erlassen wurde, ist das Verfahren abgeschlossen. Bis Anträge oä kommen.

    Im Bereich des ZVG muss ich mE jederzeit die Wirksamkeit der Zustellungen prüfen, damit mir später der Zuschlag nicht um die Ohren fliegt. Denn welche Auswirkungen das haben kann, geht ja seit Jahren durch die Medien.

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  • Da ist es halt einfacher, es gibt den § 28 ZVG.

    Und ja, wenn ich auch im bereits angeordneten Verfahren feststelle, dass die Voraussetzungen eigentlich gefehlt haben (Titel, Klausel, Zustellung, und auch andere), habe ich schon nach § 28 eingestellt und sogar schon aufgehoben.

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  • Und dann müsste der Betreuer ja auch erstmal Rechtsmittel gegen den Titel einlegen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und in diesem Verfahren die fehlerhafte Zustellung rügen oder?

    Solange wie das nicht passiert und dem GV die entsprechende Entscheidung vorliegt dürfte die Zwangsvollstreckung durchzuführen sein.

    Braucht es da eine Wiedereinsetzung wenn keine ordnungsgemäße Zustellung gelaufen ist? Da dürfte die normale Rechtsmittelfrist ja nicht abgelaufen sein.

  • Besser einen unnötigen Antrag stellen als einen nötigen nicht stellen.

    Ah, verstanden. Wieder was gelernt. :)

    So gings mir gestern. ;)

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