Hallo lieben Forengemeinde,
folgender Sachverhalt:
Im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens liegt dem Gläubiger als Titel ein Vollstreckungsbescheid vor.
Der Gerichtsvollzieher teilt im Wege des Auftrags der Zwangsvollstreckung mit, aus vorliegendem Titel kann nicht vollstreckt werden, da der Schuldner unter Betreuung steht.
Nach Recherchen stellt sich heraus, dass die Betreuung bereits vor Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bestand.
Ist der Titel (in dem der Betreuer nicht aufgeführt ist) trotzdem gültig und kann aus diesem vollstreckt werden?
Nach § 53 Abs. I ZPO müsste der Titel meiner Meinung nach prinzipiell vollstreckbar sein.
Muss der Gläubiger nochmals an den Betreuer zustellen, bevor die Zwangsvollstreckung möglich ist aufgrund § 170a ZPO?
Der Betreuer ist u. a. zuständig für Vermögenssorge und die Entscheidung über die Entgegennahme von Post etc.
Vielen Dank und liebe Grüße