Zustellung Strafbefehl in Schottland

  • Ich würde sagen: ja.

    Denn wie von dir bereits beschrieben hat der Länderteil der RiVASt zu Schottland (BMJ) das von dir verlinkte Dokument verlinkt - mit dem Hinweis, dass dieses Formular zur sonstigen Rechtshilfe zu verwenden ist.

    Auch im Länderteil des NRW Intranets (Praxis > Strafrecht > Rechtshilfe) ist dieses Formular hinterlegt.

  • Perfekt, vielen Dank jublo! :)

    Ich trau mich ja kaum zu fragen, aber hast Du das Formular schon mal ausgefüllt? =O

    Da werden ja so Sachen abgefragt wie z. B.

    - Geben Sie bitte die Höchststrafe, die Verjährungsfrist und ggf. den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung einschließlich der einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen an

    oder

    - Zusammenfassung des Sachverhalts
    B
    eschreibung des Verhaltens, das die Straftat(en) darstellt, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, und Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts...


    Das kann ich doch gar nicht. Vorlage Frau Dez., oder?

    Und: Ich übersende nur das ausgefüllte Formblatt nebst Strafbefehl und Kostenaufstellung - direkt oder über Prüfstelle? - an die "Schottische Staatsanwaltschaft Crown Office"? Diese "zentrale Stelle" hab ich gefunden im "Request for Mutual Legal Assistance in Criminal Matters - Guidelines for Authorities outside of the United Kingdom". Ist das richtig? Und muss nichts übersetzt werden? Ich finde dazu nichts!

    Einmal editiert, zuletzt von Winifred (20. September 2023 um 16:09) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wenn das die zentrale Stelle ist, die du gefunden hast, dann ist es so. Schottland hatte ich jetzt auch noch nicht, aber ich weiß, dass sich die zentralen Stellen von England und Wales und Schottland unterscheiden.

    Die zuzustellenden Schriftstücke und das Ersuchen müssen übersetzt sein. Das heißt, die Eintragungen in das Formular müssen in Englisch passieren. Hinsichtlich des kurzen Sachverhalts entnimmst du einige Stichpunkte aus der Entscheidung. Die Strafe steht ja auch drin. Einfach übernehmen.

    Ich würde es nicht einfach so an die Prüfstelle schicken. Das bekommst du nur wieder, denn die übernehmen das Ausfüllen auch nicht für dich. :nixweiss:

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Hallo,

    ich bin noch immer nicht richtig weiter gekommen. Und zwar habe ich im o. g. "Request for Mutual Legal Assistance in Criminal Matters - Guidelines for Authorities outside of the United Kingdom" folgenden Passus gefunden habe:

    "...

    Teil 3 - Arten der Rechtshilfe

    ...

    Zustellung - direkte Übermittlung

    Verfahrensunterlagen können von der ersuchenden Behörde direkt an die betreffende Person im Vereinigten Königreich übermittelt werden. Das Vereinigte Königreich empfiehlt nachdrücklich die direkte Übermittlung von Verfahrensunterlagen an die betreffende Person per Post, es sei denn, dies ist nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Behörde nicht möglich.

    In Artikel 16 des zweiten Zusatzprotokolls des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ist festgelegt, dass Verfahrensunterlagen und justizielle Entscheidungen direkt zu übermitteln sind

    Zustellung über eine zentrale Behörde

    ..."

    Bedeutet das für mich tatsächlich, dass ich nach Übersetzung den Strafbefehl direkt an den Empfänger per Einschreiben gegen Auslandsrückschein zustellen lassen kann?

    Falls jemand nachlesen möchte, hier der Link mit Original in englischer Sprache nebst Übersetzung: http://www.juris.testa-de.net/jportal/portal…pG4a&doc.part=G

    Herzlichen Dank und schönes Wochenende!

  • Alsooo.. ich hatte eine solche Sache immer noch nicht und daher weiterhin keine (Erfahrungs-)Kenntnisse. :/

    Ich möchte dich aber auch nicht so allein stehen lassen, insbesondere da ich die Fragestellung nicht uninteressant finde.

    Als ich las

    n Artikel 16 des zweiten Zusatzprotokolls des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 ist festgelegt, dass Verfahrensunterlagen und justizielle Entscheidungen direkt zu übermitteln sind

    Bedeutet das für mich tatsächlich, dass ich nach Übersetzung den Strafbefehl direkt an den Empfänger per Einschreiben gegen Auslandsrückschein zustellen lassen kann?

    habe ich erst einmal gestutzt.

    Denn mir hat man beigebracht, dass eine Post-ZU in Strafsachen nie möglich ist, wenn die Rechtshilfe auf dem Übereinkommen von 1959 beruht, sondern nur dann, wenn das Übereinkommen von 2000 Anwendung findet.

    Ich habe mir jetzt über juris Artikel 16 EU-RhÜbk1959-2.ZP angeschaut.

    Dort steht zwar in Absatz 1, dass eine Übermittlung unmittelbar auf dem Postweg möglich ist.

    Allerdings ist dort ebenfalls vermerkt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Anwendung von Artikel 16 insgesamt ausschließt.

    Dieser Vorbehalt findet sich in BGBl. 2015 II S. 520.

    (Womit ich die Grundlage für meine Info keine-Post-ZU-bei-1959 hätte. ;) )

    In der Folge würde ich davon ausgehen, dass auch in dem von dir geschilderten Verfahren keine unmittelbare Übersendung per Einschreiben gegen Auslandsrückschein erfolgen kann.


    Das wären meine Gedanken dazu.

    Ich hoffe sie helfen dir - und sei es auch nur, dass du feststellst anderer Meinung zu sein. ;)

  • Ich muss jetzt auch einen Strafbefehl auf der Insel zustellen, allerdings in England. Hier muss also auch dieser phantastisch gelungene, nur 15 Seiten starke Rechtshilfevordruck ausgefüllt werden :cursing: .

    Frage dazu: Gibt es dieses tolle Teil auch irgendwo in englischer Sprache? Oder muss ich den deutschen Vordruck nach seiner Ausfüllung vollständig in die englische Sprache übersetzen lassen =O ? Oder reicht es, wenn ich die Eintragungen in englischer Sprache im deutschsprachigen Vordruck vornehme?

    Dieser Brexit war echt eine richtig tolle Idee <X !

    Und dann noch eine weitere Frage: Der ZU-Empfänger in England ist polnischer Staatsbürger. M.E. muss der Strafbefehl dann zum einen in die englische, zum anderen aber auch in die polnische Sprache übersetzt werden, oder :confused: ?

  • Das tolle Teil hängt in englischer Sprache an. :) Ich hab das um Kosten zu sparen an den Übersetzer (den ich vorher telefonisch vorgewarnt habe) vorab per Mail geschickt und im Übersetzungsauftrag dann ausdrücklich geschrieben, dass er nur die von hier aus fett markierten Eintragungen (die übrigens bis auf kläre Fälle Herr Dez gemacht hat, ich sah mich dazu nicht in der Lage) in den englischen Vordruck übersetzen soll. Ob das so richtig ist - keine Ahnung. Aber immerhin ist es im Sinne der Landeskasse. Möge die Vorprüfstelle etwaige Mängel mitteilen.

    Bzgl. der Sprachen kann ich Dir leider nicht helfen. Ergibt sich denn nicht aus der Akte, ob der Empfänger z. B. nur polnisch oder beides spricht?

  • Die Fremdsprachenfähigkeiten des Beschuldigten ergeben sich nicht aus der Akte, ob dieser Englisch spricht, ist mir daher unbekannt. Ich gehe daher davon aus. dass er (nur) polnisch spricht. In diesem Fall wäre m.E. (auch) eine polnische Übersetzung nötig, vgl. Nr. 115 (1) RiVASt, 181 RiStBV. Den Vordruck werde ich auch vom Richter ausfüllen lassen!

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