Erbausschlagung - Frist

  • Hallo,

    Der Vater von A stirbt am 25.7.2023. Nun - nach Ablauf der 6-Wochen-Frist - erhält er von Nachlassgericht ein Schreiben, dass er aufgrund gesetzlicher Erbfolge zum Erbe berufen sein dürfte und Kenntnis von seinem Erbrecht. Gleichzeitig erhält er Hinweise zur Erbausschlagung mit den betr. Fristen. Kann er jetzt noch ausschlagen oder hätte er dies innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntwerden des Todesfalles tun müssen. Der Todesfall war ihm natürlich von Anfang an bekannt. Dies mit der 6-Wochen-Frist hat er allerdings nicht gewusst.

    mfg

  • Die hiesigen Anfechtungsmasken enthalten bereits 2 Vorschläge für Anfechtungsgründe: Unkenntnis von Form und Frist ist einer davon, kommt ja häufiger vor. Funktioniert aber natürlich nur, wenn diese Unkenntnis ursächlich für die - ungewollte - Annahme der Erbschaft war und nicht bereits eine Annahme der Erbschaft z.B. durch Verfügung über Nachlassgegenstände/konkludentes Handeln o.ä. erfolgt ist.

  • Nachfrage eines Nicht-Erbrechtlers:

    Welche Fristen gelten denn bei der Anfechtung der Fristversäumung?

    Es liegt ein überschuldeter Nachlass vor.

    Und: Die minderjährigen Kinder von A leben in Jugendhilfeinrichtungen und haben vom Erbfall noch gar keine Kenntnis. Können diese bei Fristversäumung noch eigenständig die Erbschaft ausschlagen oder sind sie an die Elternteile gebunden.

    mfg

  • Welche Fristen gelten denn bei der Anfechtung der Fristversäumung?

    6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§1954 I, II BGB).

    Und: Die minderjährigen Kinder von A leben in Jugendhilfeinrichtungen und haben vom Erbfall noch gar keine Kenntnis. Können diese bei Fristversäumung noch eigenständig die Erbschaft ausschlagen oder sind sie an die Elternteile gebunden.

    Die Kinder von A werden erst Erben, wenn A wirksam ausschlägt/anfechtet. Er wenn die gesetzlichen Vertreter von diesem Umstand Kenntnis erlangen, beginnt überhaupt die Ausschlagungsfrist. Eigenständig ausschlagen können minderjährige Kinder nicht, sondern dies müssen die gesetzlichen Vertreter tun.

  • Die Frist beginnt, sobald der potenzielle Erbe Kenntnis vom Erbfall und vom Anfall der Erbschaft hat. Sofern dies der Fall sein sollte, wäre die Frist bereits abgelaufen. Ggf. käme hier die Anfechtung nach § 1956 BGB in Betracht.

    Er muss auch Kenntnis vom Grund des Anfalls haben (testamentarisch/gesetzlich). Wenn der Erbe es für möglich gehalten hat, dass eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, dann beginnt die Frist erst, wenn der Erbe erfährt, dass es keine solche Verfügung gibt. Wenn er Erbe dagegen annimmt, es gäbe keine Verfügung, aber die Ausschlagungsfrist begänne trotzdem erst, wenn ihm das Gericht das mitteilt, müsste er die Fristversäumung wegen Irrtums anfechten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zur Ausgangsfrage:

    Die Ausschlagungsfrist beginnt erst, sobald Kenntnis vom Erbanfall und vom Berufungsgrund besteht. Wie hätte denn der potentielle Erbe wissen sollen, ob nicht beim NachlG ein Testament hinterlegt ist? Die Gewissheit, dass nicht, hat er doch erst durch das Schreiben des NachlG erhalten.

    Man muss sich also nicht immer gleich auf die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist stürzen. Der pragmatische Weg besteht in solchen Fällen darin, auszuschlagen und hilfsweise anzufechten.

    Zur Abwandlung:

    Die Ausschlagungsfrist für die Enkel kann bei rechtzeitiger Ausschlagung oder bei begründeter Anfechtung des A erst mit dem Wirksamwerden und mit der Kenntnis dieser Erklärungen (seitens beider sorgeberechtigter Elternteile) beginnen, weil die Erbschaft den Enkeln erst anfällt, wenn der vor ihnen im Stamm stehende Vater rechtlich aus dem Spiel ist.

    Außerdem:

    Auch bei der Annahme überschuldeter Erbschaften muss man den Teufel nicht immer gleich an die Wand malen. Man bedient sich der zur Verfügung stehenden Haftungsbeschränkungen und erreicht damit, dass man nicht mit seinem Eigenvermögen haftet. Panik ist da völlig fehl am Platz. Gleichwohl ist die Ausschlagung bei eindeutig überschuldeten Nachlässen natürlich die vorzugswürdigere Lösung.

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