Falsche Rötung in Abt. I

  • Hallo zusammen,

    als Eigentümer war eine GbR eingetragen, unter lfd. Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 die Gesellschafter. Diese haben nun (mängelfrei) aus der GbR eine GmbH & Co. KG "gemacht" und ich habe infolge Formwechsels in Abt. I Spalte 2 eingetragen "Zu 1.1, 1.2 und 1.3: Infolge Formwechsels lauten die Eigentümerangaben nunmehr: Bla GmbH & Co. KG". Leider habe ich Blödmann in dem Zuge in allen Spalten in Abt. I der ersten Eintragung zu 1.1, 1.2 und 1.3 komplett gerötet. ;( Das hat nun zur Folge, dass es in Abt. I keine laufende Nummer, keine Grundstücke und keine Grundlage der Eintragung gibt. Da meckert nicht nur der Notar. :(

    Wie kriege ich das denn jetzt wieder glatt gebügelt? Die versehentlich erfolgten Rötungen durchxen? Wenn ja: Muss ich noch irgendwo einen klarstellenden Vermerk machen, dass die erfolgte Rötung nicht gilt? Oder fällt Euch sonst noch eine chice Lösung ein? Über Anregungen aller Art würde ich mich freuen.

    Danke + schönes Wochenende schon mal.

  • Die versehentlich erfolgten Rötungen durchxen?

    Steht so noch im Schöner/Stöber (Rn 289): "Versehentliche rote Unterstreichungen werden dadurch beseitigt, dass der rote Strich durch kleine schwarze Striche durchkreuzt wird." Nach unserem alten § 31 GBGA. Wird in Zeiten von SolumStar nicht mehr gehen. Schöner/Stöber zitiert allerdings auch die neue Fassung.

    3.2.2 GBGA (Bayern):

    "'Ergibt sich Anlass zur Berichtigung von Schreibversehen, so ist die Sache dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten (§ 12 c Abs. 2 GBO) zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch, wenn eine versehentliche Rötung beseitigt werden soll. Diese ist in geeigneter Weise, beispielsweise durch einen Vermerk, dass die Rötung versehentlich erfolgt ist, zu berichtigen."

    Darauf verweist auch Kral (in: BeckOK GBO, 50. Ed. 1.8.2023, GBO § 44 Rn. 122).

    Würde es so halten. Bayern hin, NRW her.

  • Vielleicht noch ergänzend der Hinweis, dass eine Rötung oder Nichtrötung jeweils keine materielle Wirkung hat, sodass Erstere ohne weiteres wieder mittels eines Ergänzungsvermerks beseitigt und Letztere ohne weiteres nachgeholt werden kann. Eine versehentliche Rötung bewirkt also nicht, dass die geröteten Passagen - auch wenn dies so scheint - aus dem Grundbuch verschwinden und eine "vergessene" Rötung ändert nichts daran, dass das nicht gerötete Recht materiell erloschen ist (vorausgesetzt natürlich, in den Spalten 6-7 der Abt. II bzw. in den Spalten 8-10 der Abt. III wurde ein entsprechender Löschungsvermerk angebracht).

    Die alte bewährte Möglichkeit, eine versehentliche Rötung mittels schwarzer Durchkreúzungen zu beseitigen (auch insoweit war aber ein entsprechender erläuternder Grundbuchvermerk zu empfehlen), steht aufgrund der Technisierung des Grundbuchs wohl nicht mehr zur Verfügung. So etwas nennt man "Fortschritt".

  • Der sog. "Lattenzaun" geht auch unter Solumstar,
    zugegebenermaßen mit viel Gefummel (Leerbaustein) und auch nicht immer völlig passgenau:

    x x x x x x x x

    ___x

    ______x

    ________ x

    ___________x

    x x x x x x x x

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (9. Oktober 2023 um 11:35)

  • "Lattenzaun " ^^

    Aber genauso hab ich es auch gemacht. Die xe gingen nur bei der diagonalen Linie, bei den beiden anderen habe ich einfach ganz viele ''' bzw. ,,,,, genommen. Das passte einigermaßen. Und in Spalte 4 ergänzt, dass die zu lfd. Nr. 1.1, 1.2 und 1.3 erfolgte Rötung ungültig ist. So hab ich es in § 18 III GBGA gelesen.

    Danke nochmals für Eure Unterstützung! :)

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