Hallo zusammen,
ich habe nachfolgenden Fall:
Erbengemeinschaft (bestehend aus 5 Personen) ist im GB eingetragen. Eine der Erbinnen beantragt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Eine der Antragsgegnerinnen -hier genannt "A" wohnt in dem Objekt, welches sich nunmehr in der Teilungsversteigerung befindet. Das Verkehrswertgutachten wird in Auftrag gegeben und darauf hin meldet sich die Rechtsanwältin von "A" und teilt mit, dass die bestehende Depression ihrer Mandantin sich erheblich verschlimmert hat und diese niemanden auf das Grundstück oder ins Haus lassen wird.
Ich habe die Erstellung des Verkehrswertgutachtens zurückstellen lassen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Der SV kommt zu folgendem Ergebnis: Eine Fortführung der Auflösung der Erbengemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt betrachtet er als problematisch. Er kann davon nur abraten. Der SV rät dazu, eine rechtliche Betreuung für "A" einzurichten - notfalls auch gegen ihren Willen. Er rät weiter dazu, das Teilungsversteigerungsverfahren für ca. 6 Monate zu "pausieren". "A" solle sich nach Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unter Einschluss einer für sie geeigneten Medikation unterziehen. Soweit - so der SV - "A" ausreichend mitwirkt, wäre zumindest nach Ablauf von etwa 6 Monaten mit einer substantiellen Besserung zu rechnen. Vermutlich könnte dann die Teilungsversteigerung fortgesetzt werden.
Der SV stellt weiter fest, dass aus seiner Sicht Geschäftsunfähigkeit vorliegt.
Ich beabsichtige, dass Verfahren einstweilen für 6 Monate gem. § 765 a ZPO einzustellen. Was ich nicht weiß ist, ob ich "A" in diesem Beschluss aufgeben kann, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Bezüglich der Anregung des SV auf Einrichtung einer Betreuung, würdet ihr die Zwangsversteigerungsakte zur Aufhebung der Gemeinschaft unter Hinweis auf das Gutachten dem Betreuungsgericht mit der Bitte um ggfls. weitere Veranlassung zukommen lassen oder würdet ihr die Einleitung einer Betreuung anregen?
Und wie gehe ich mit der seitens des SV festgestellten Geschäftsunfähigkeit von "A" um?