Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gem. § 765 a ZPO, Einrichtung einer Betreuung und Geschäftsunfähigkeit einer Antragsgegnerin

  • Hallo zusammen,

    ich habe nachfolgenden Fall:

    Erbengemeinschaft (bestehend aus 5 Personen) ist im GB eingetragen. Eine der Erbinnen beantragt die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

    Eine der Antragsgegnerinnen -hier genannt "A" wohnt in dem Objekt, welches sich nunmehr in der Teilungsversteigerung befindet. Das Verkehrswertgutachten wird in Auftrag gegeben und darauf hin meldet sich die Rechtsanwältin von "A" und teilt mit, dass die bestehende Depression ihrer Mandantin sich erheblich verschlimmert hat und diese niemanden auf das Grundstück oder ins Haus lassen wird.

    Ich habe die Erstellung des Verkehrswertgutachtens zurückstellen lassen und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

    Der SV kommt zu folgendem Ergebnis: Eine Fortführung der Auflösung der Erbengemeinschaft zum jetzigen Zeitpunkt betrachtet er als problematisch. Er kann davon nur abraten. Der SV rät dazu, eine rechtliche Betreuung für "A" einzurichten - notfalls auch gegen ihren Willen. Er rät weiter dazu, das Teilungsversteigerungsverfahren für ca. 6 Monate zu "pausieren". "A" solle sich nach Möglichkeit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung unter Einschluss einer für sie geeigneten Medikation unterziehen. Soweit - so der SV - "A" ausreichend mitwirkt, wäre zumindest nach Ablauf von etwa 6 Monaten mit einer substantiellen Besserung zu rechnen. Vermutlich könnte dann die Teilungsversteigerung fortgesetzt werden.

    Der SV stellt weiter fest, dass aus seiner Sicht Geschäftsunfähigkeit vorliegt.

    Ich beabsichtige, dass Verfahren einstweilen für 6 Monate gem. § 765 a ZPO einzustellen. Was ich nicht weiß ist, ob ich "A" in diesem Beschluss aufgeben kann, sich einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.

    Bezüglich der Anregung des SV auf Einrichtung einer Betreuung, würdet ihr die Zwangsversteigerungsakte zur Aufhebung der Gemeinschaft unter Hinweis auf das Gutachten dem Betreuungsgericht mit der Bitte um ggfls. weitere Veranlassung zukommen lassen oder würdet ihr die Einleitung einer Betreuung anregen?

    Und wie gehe ich mit der seitens des SV festgestellten Geschäftsunfähigkeit von "A" um?

  • Ich gehe mal davon aus, dass durch A, vertr. d. seine RAin auch (zumindest ausgelegt) ein Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gem. §765a ZPO gestellt ist.

    Ohne Antrag (zu dem die Antragstellerseite gehört wurde und deren Argumente in die Abwägungen einbezogen werden) kein Vollstreckungsschutz und keine Einstellung meine ich

    Auch gehe ich davon aus, dass die Ergebnisse des SV in Hinblick auf die Lebens- und Gesundheitsgefährdungen der A etwas dezidierter ausfallen als hier geschildert

    Ich würde anhand dessen genau überlegen wollen, wann eine einstweilige Einstellung erforderlich ist; führt bereits die Fortsetzung der Wertermittlung zu den Gefährdungen? (häufig beruht die Gefährdung tatsächlich erst auf einer etwaigen Zuschlagserteilung, bzw. einem anstehenden Termin)- ich würde Vollstreckungsschutzanordnung tendenziell erst zu dem Zeitpunkt treffen, in dem es die Gefährdungen tatsächlich abzuwenden gilt (und bis dahin das Verfahren weiter betreiben; insb. in Form der Wertermittlung (Außenschätzung: net so dramatisch; vll kann das der Antragsgegnerin auch klar gemacht werden, dass die Schätzung noch nicht die Versteigerung bedeutet) damit es nach Fortsetzung auch direkt mit der Terminierung weiter gehen kann)

    Wann auch immer dies der Fall ist, halte ich es für richtig, im Rahmen der Schutzanordnungen auch geeignete Auflagen aufzuerlegen- insofern zu deiner Frage: ja ich meine du kannst derartige Auflagen anordnen, bei deren Nichtbefolgen die einstweilige Einstellung außer Kraft tritt (das Verfahren wird gleichwohl nur auf Antrag fortgesetzt; der kann von den Antragstellern gestellt werden, wenn die Einstellung abgelaufen ist oder die Einstellung außer Kraft getreten ist)

    Die Auflagen sollten zumindest im Ansatz auch bestimmt sein, wie sie ausfallen/formuliert werden, würde ich aus dem Gutachten ableiten wollen; gibt dieses dazu zu wenig her, könnten Ergänzungsfragen an den SV angebracht sein

    Unabhängig vom eigenen Verfahren würde ich die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden- insb. Betreuungsgericht und die für die Unterbringung nach öffentlichem Recht zuständige kommunale Behörde- bereits jetzt (und vll später nochmal vor einem Termin, bzw. zu anderen kritischen Zeitpunkten) in Kenntnis setzen und anregen, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragsgegnerin zu ergreifen.

    Vielleicht kann die durch die Vollstreckung entstehende Härte (die erhebliche Gesundheits- und Lebensgefährdung der Antragsgegnerin) bereits dort abgewendet/gemindert werden; die Mitteilung ersetzt eigene Ermittlungen/Prüfungen/Maßnahmen nicht, kann aber trotzdem sinnvoll, nützlich und vll sogar tatsächlich ausreichend sein (wird die A bspw. untergebracht kann (und muss) das Verfahren seinen Fortgang nehmen)

    In Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit: sie ist anwaltlich vertreten und ihre Rechte im Verfahren sind insofern unproblematisch gewahrt.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • In Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit: sie ist anwaltlich vertreten und ihre Rechte im Verfahren sind insofern unproblematisch gewahrt.

    Wenn sie tatsächlich geschäftsunfähig ist, konnte sie auch die RAin nicht wirksam bevollmächtigen

    Dann liegt nicht mal ein wirksamer Antrag vor

    Das bedarf also näherer Prüfung

  • Ich verstehe nicht ganz, warum überhaupt aufgrund "...Das Verkehrswertgutachten wird in Auftrag gegeben und darauf hin meldet sich die Rechtsanwältin von "A" und teilt mit, dass die bestehende Depression ihrer Mandantin sich erheblich verschlimmert hat und diese niemanden auf das Grundstück oder ins Haus lassen wird..." irgendetwas außer "zur Akte" veranlasst wurde. Begutachtungen von außen sind an der Tagesordnung, Bedenken an der Geschäftsfähigkeit ergeben sich erst aus dem dann warum auch immer in Auftrag gegebenem Gutachten, bestanden vorher also nicht.

    Da das Gutachten aber nun vorliegt, ist darauf zu reagieren. Soweit die Geschäftsfähigkeit infrage gestellt wird, ist dies weiter zu erkunden. Ist die Zustellung des Anordnungsbeschlusses wirksam erfolgt? Die Antwort auf diese Frage bestimmt maßgeblich das weitere Vorgehen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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