TV gibt Grundbesitz frei, welcher als Vermächtnis dem Kind zugewandt war

  • Hallo alle zusammen,

    ich bin mir gerade in einem Fall etwas unsicher und bräuchte einen Austausch mit erfahreneren Kolleginnen und Kollegen.

    Einem Kind (A) wurde in einem Testament von seinen Großeltern ein Nachvermächtnis (Grundbesitz) zugewandt. Vorvermächtnisnehmer ist ein Erbe (Onkel des Kindes = B). Es ist unteranderem bestimmt, dass im Falle einer Veräußerung durch den Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker, sich das Nachvermächtnis auf den Kauferlös erstreckt.

    Testamentsvollstrecker ist der Vater (C) des Kindes, welcher zugleich zusammen mit B und der weiteren Schwester des Vaters (D) Miterbe geworden ist.

    Im Rahmen der Abfrage nach § 1640 BGB wurde mir mitgeteilt, dass ein Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet wurde. Der Vorvermächtnisnehmer B erklärt, das Vermächtnis nicht annehmen zu wollen.

    Der TV gibt den Grundbesitz frei.

    Der als Vermächtnis bestimmte Grundbesitz, welcher durch den Onkel B abgelehnt wurde, wird nunmehr durch die Erbengemeinschaft auf B als Erwerber übertragen.

    Bewertet wird der Grundbesitz mit ca. 700.000 €. Jeweils ca. 200.000 € soll als Ausgleich an die Miterben.

    Der TV-Vermerk wurde aus dem Grundbuch gelöscht. Auch der Eigentumswechsel wurde bereits im Grundbuch vollzogen.

    Mir ist bekannt, das der TV ohne familiengerichtliche Genehmigung handeln kann. Aber kann das sein, dass er dies alles tatsächlich so machen konnte und das Kind nun dadurch nichts mehr erhält? Das war ja auch nicht wirklich der Wille der Erblasser. Muss ich hier als Familiengericht etwas veranlassen?

  • Wie alt ist Kind A? Hat es vielleicht mitgewirkt? Was hat der Vater C denn zum Sachverhalt und der Motivation hinter all dem vorhetragen?

    Ich habe einem Vater mal die Vermögenssorge entzogen, nachdem er nicht "ordentlich" gehandelt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Welchen Aufgabenbereich hat der TV denn konkret?

    Folgendes steht im Testament:

    a. Erfüllung der von mir angeordneten Vermächtnisse

    b. Verwaltung des meines Sohnes B bzw. meiner Enkelin A zugewandten Vermächtnisgegenstandes. Insoweit ist die TV als Verwaltungsvollstreckung (DauerTV) angeordnet.

    c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Außerdem:

    TV ist von allen Beschränkungen bereit, insbesondere § 181 BGB.

  • Wie alt ist Kind A? Hat es vielleicht mitgewirkt? Was hat der Vater C denn zum Sachverhalt und der Motivation hinter all dem vorhetragen?

    Ich habe einem Vater mal die Vermögenssorge entzogen, nachdem er nicht "ordentlich" gehandelt hat.

    Das Kind ist 7. Hat demnach auch nicht mitgewirkt.

    Die Motivation dahinter müsste ich noch nachfragen. Mir wurde eben nur dieser Erbauseinandersetzungsvertrag samt GB-Eintragung vorgelegt, nachdem ich mehrmals nachgefragt habe, wie es sich um das Nachvermächtnis verhält.

    Müsste man dann veranlassen, dass hier etwas rückabgewickelt wird, wenn sein Handeln ohne ausreichende Begründung vorgenommen wurde, nachdem die Vermögenssorge entzogen wurde?

  • Rückabwicklung sehe ich eher kritisch, aus dem Bauch raus. Aber Regressansprüche sollten zumindest mal geprüft werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

  • c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Da bestimmt war, dass im Falle einer Veräußerung durch den Vermächtnisnehmer bzw. Testamentsvollstrecker, sich das Nachvermächtnis auf den Kauferlös erstreckt, ist es für mich halt so kritisch, das der TV den Grundbesitz nun komplett freigegeben hat, also das Kind komplett leer ausgeht. Aber dann hätte der Erblasser bestimmen müssen, dass eine Veräußerung bzw. Freigabe nicht erfolgen darf?

  • c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

    Das halte ich nicht für zwingend. Da der TV sowohl für den Vorvermächtnis- als auch für den Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist, kann dieser Passus genauso bedeutet, dass der TV den Grundbesitz für den Fall der Ausschlagung des Vorvermächtnisses für den Nachvermächtnisnehmer (!) veräußern kann. Ich halte diese Deutung auch für plausibel. Ist die Nachvermächtnisnehmerin auch Ersatzvermächtnisnehmerin für den Vorvermächtnisnehmer - was ich ebenfalls für plausibel halte -, fliegt die ganze Sache also (zu Recht) in die Luft.

  • c. Sollte mein Sohn B das Vermächtnis nicht annehmen, ist der TV gleichfalls berechtigt, den GB zu veräußern

    Na, da steht ja dann sogar der Wille des Erblassers quasi drin.

    Wenn der Vorvermächtnisnehmer das Vermächtnis nicht annimmt, schaut der Nachvermächtnisnehmer halt in die Röhre. Fraglich ist dann, ob der Nachvermächtnisnehmer zugleich Ersatzvermächtnisnehmer sein soll; die gesetzliche Vermutung sagt ja, §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 1 BGB. Wenn aber der Nachlasser dem TV ausdrücklich die Veräußerung im Falle einer Nichtannahme des Vorvermächtnisnehmers gestattet, klingt das für mich sehr danach, dass hier A eben kein Ersatzvermächtnisnehmer sein soll.

    Und in dieser Konstellation dann eben leer ausgeht.

    Das halte ich nicht für zwingend. Da der TV sowohl für den Vorvermächtnis- als auch für den Nachvermächtnisnehmer eingesetzt ist, kann dieser Passus genauso bedeutet, dass der TV den Grundbesitz für den Fall der Ausschlagung des Vorvermächtnisses für den Nachvermächtnisnehmer (!) veräußern kann. Ich halte diese Deutung auch für plausibel. Ist die Nachvermächtnisnehmerin auch Ersatzvermächtnisnehmerin für den Vorvermächtnisnehmer - was ich ebenfalls für plausibel halte -, fliegt die ganze Sache also (zu Recht) in die Luft.

    d.h. der Vater müsste mir sein Vorgehen schon sehr gut begründen müssen. Ansonsten kann ich die Prüfung des Regresses mit einem Ergänzungspfleger einleiten?

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