Sorgerechtsvollmacht / Ausschlagung

  • Für das Kind besteht gemeinsame Sorge. Der Kindesvater hat der Mutter zu gerichtlichem Protokoll eine Vollmacht zur alleinigen Vertretung erteilt, auch für Vermögensangelegenheiten. „Die Vollmacht soll dabei möglichst umfassend erteilt werden...“

    Die Mutter möchte auf Grund dieser Vollmacht als alleinige gesetzliche Vertreterin das Erbe auch für ihr Kind ausschlagen. Wie seht ihr das ?

  • Gem. § 1945 Abs. 3 BGB bedarf ein Bevollmächtigter zur (wirksamen) Abgabe einer Ausschlagungserklärung einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. Eine öffentliche Beglaubigung liegt gem. § 129 BGB vor, wenn die Erklärung in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wurde (oder die Erklärung in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt wurde). In einem Beschluss des Familiengerichts enthaltene Vollmacht entspricht daher dem Wortlaut nach zumindest nicht dem gesetzlichen Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung. Ob eine solche Vollmacht ausreichen kann, halte ich daher für fragwürdig. Jedenfalls kann die notwendige öffentliche Beglaubigung einer Vollmacht für eine Erbausschlagungserklärung nicht einmal durch Niederschrift des Nachlassgerichts ersetzt werden, da das Nachlassgericht keine Beglaubigungs- oder Beurkundungszuständigkeit für die Aufnahme von Vollmachten besitzt (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 1945 Rn. 38; BeckOGK/Heinemann, 1.9.2022, BGB § 1945 Rn. 114).

    Am sichersten wäre wohl, der KV erklärt ebenfalls die Erbausschlagung für das Kind.

    Sofern befürchtet wird, dass der KV nicht entsprechend tätig werden wird, sollte die KM Rücksprache mit dem zuständigen Familiengericht halten, damit dort geprüft werden kann, ob seitens des Familiengerichts etwas zu veranlassen ist.

    Würde der KV innerhalb der Frist keine entsprechende Ausschlagungserklärung abgeben, würde ich als Nachlassgericht das Familiengericht informieren.

    Hatte den Fall auch schon zwei, drei mal. Es hat aber nach meinem Hinweis immer geklappt, dass beide ausgeschlagen haben, sodass ich mir nie eine abschließende Meinung bilden musste.

  • Ich hatte auch § 127 a BGB im Hinterkopf, hier wurde allerdings kein ausdrücklicher Vergleich protokolliert, sondern nur die Vollmacht. ( dadurch war das Verfahren: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) allerdings im Ergebnis erledigt, also quasi ein Vergleich... das Wort fällt allerdings nicht) Deswegen tue ich mich auch schwer mit dieser Vollmacht.

  • Ob das Wort "Vergleich" nun ausdrücklich erwähnt wird oder nicht - wenn es ein Vergleich i s t , dann sind die Voraussetzungen des § 127a BGB erfüllt, und die Mutter kann aufgrund der Vollmacht ausschlagen. Und nach der Schilderung in #4 scheint ein gegenseitiges Nachgeben vorzuliegen, demnach wäre es ein Vergleich.

  • Ich hatte auch § 127 a BGB im Hinterkopf, hier wurde allerdings kein ausdrücklicher Vergleich protokolliert, sondern nur die Vollmacht. ( dadurch war das Verfahren: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge) allerdings im Ergebnis erledigt, also quasi ein Vergleich... das Wort fällt allerdings nicht) Deswegen tue ich mich auch schwer mit dieser Vollmacht.

    Genau das ist ein Vergleich, Erledigung des Rechtsstreites (prozessual) und Regelung zur Sorge (mat.). An-st. besteht nicht mehr auf Sorgerecht, sondern hat nur Vollmacht, also weniger als gewollt. Sorgerechtsvollmachten waren früher mal nicht ganz unproblematisch, sind jetzt ganz legitimes Verfahrensergebnis und gewünscht, vgl. BGH, XII ZB 112/19.

    Nachdem der BGH, XII ZB 407/10 sogar Sorgeerklärungen nach § 1626 d BGB zu Protokoll des Gerichts für zulässig erachtet hat, sehe ich für die Vollmacht gar kein Prob. mehr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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