Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

  • Ich habe folgenden Fall:

    Vater verstirbt, hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorhanden, somit gesetzliche Erbfolge.

    Erbscheinantrag vom Notar u.a. mit folgendem Inhalt:

    Die Kinder (keine Abkömmlinge) schlagen aus jedem Berufungsgrunde die Erbschaft aus.

    Die Ehefrau des Erblassers ist somit Alleinerbin.

    Zwischenverfügung des Gerichts: Hinweis auf § 1931 BGB.

    Der Notar nimmt den obigen Antrag zurück und reicht neuen Antrag ein.

    Diesem ist zu entnehmen, dass die Kinder ihre Erbausschlagung anfechten und zwar mit der Begründung, dass Motivation für die Erbausschlagung war, dass die Ehefrau des Erblassers das selbst bewohnte Familienhaus für sie bis zunichtemachen Ableben für sie erhalten bleiben sollte.

    Wir sind irrig davon ausgegangen, dass durch die erklärten Erbausschlagungen der Nachlass alleine an unsere Mutter überginge, was offensichtlich falsch ist. Uns war nicht bewusst, dass die Geschwister des Erblassers als mögliche Erbe in Betracht kämen.

    Darüberhinaus gingen wir irrig davon aus, dass das teilweise wohl noch belastete Wohnhaus den einzigen wesentlichen Nachlassgegenstand darstellt.

    Nun hat sich herausgestellt, dass der Erblasser auch noch Einsicht unerhebliches Bar- bzw. Wertpapiervermögen hinterlassen hat, von dem wir zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nichts wussten. An diesem Vermögen möchten wir beteiligt werden.

    Ich weiß, dass die irrige Annahme, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin -nach Erbausschlagung der Kinder - kein Anfechtungsgrund ist.

    Aber kann ich den zweiten Punkt - Irrtum über die Nachlassmasse - akzeptieren?

    Die Nachlassmasse betrug für den ersten Erbscheinantrag 100.000,00 Euro.

    Für den zweiten 150.000,00 Euro.

    Es ist für mich natürlich alles „konstruiert“.....

    Vielen Dank für eure Anregungen.

  • Guten Abend,

    Beim ersten Anfechtungsgrund stimme ich dir zu. Das ist kein Grund, der zur Anfechtung berechtigt. Dazu gibt es auch eine BGH Entscheidung.

    Den zweiten Grund verstehe ich nicht ganz. Die Kinder wussten von Anfang an das positiver Nachlass vorhanden ist, oder? Sie haben sich also nur über die Zusammensetzung geirrt, also angeblich nicht gewusst, dass Wertpapiere vorhanden sind. Und warum soll das jetzt zur Anfechtung berechtigen? Macht für mich keinen Sinn.

  • Sie haben sich also nur über die Zusammensetzung geirrt, also angeblich nicht gewusst, dass Wertpapiere vorhanden sind. Und warum soll das jetzt zur Anfechtung berechtigen?

    Nach meinem Verständnis, weil Motiv für die Ausschlagungserklärungen war, dass sie dachten, es sei nur Grundbesitz vorhanden, den sie der Ehefrau allein verschaffen wollten.

    Insofern bin ich ebenfalls der Meinung, dass es sich um einen unbeachtlichen Motivrrtum handelt.

  • Wurde hier schon einmal diskutiert. Siehe Ausschlagung und Anfechtung vom 02.08.2023 nebst mehreren Entscheidungen vom OLG Düsseldorf.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Hier noch der Link zu dem in #5 genannten Thread.

    Minni
    2. August 2023 um 10:10

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