Zugangsproblematik Ausschlagungserklärung

  • Hallo zusammen,

    dem Gericht ging eine notarielle Ausschlagungserklärung wohl am Abend des Fristablaufs zu. Diese wurde aber nicht in den Fristbriefkasten geworfen und hat somit den Eingangsstempel des nächsten Tages erhalten.

    Maßgeblich ist ja der Zugangszeitpunkt nach §§ 1945, 130 III,I BGB beim zuständigen NLG. Die Beweislast trägt der Ausschlagende. Der Eingangsstempel hat hier ja grundsätzlich gewichtige Bedeutung.

    Inwieweit kann der Ausschlagende nun dennoch eine Heilung herbeführen?

    Würde euch eine eidesstattliche Versicherung ausreichen, dass die Ausschlagungserklärung am Abend eingeworfen wurde? Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg?

  • Bei entsprechender Schilderung würde mir eine bestätigende EV ausreichen. Einwurf in Hausbriefkasten ist ja Zugang und wenn ihr Briefkästen mit und ohne Zeitklappe habt, kann es ja mal passieren, dass man etwas in den falschen Briefkasten einwirft,

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Sehe ich auch so.

    Eventuell war er nicht alleine und es kann noch jemand bezeugen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich würde auch den Eingangsstempel ändern lassen oder einen entsprechenden dienstlichen Vermerk darauf anbringen (nur für den Fall, dass doch mal z. B. ein Gläubiger die Akte einsieht).

    OT: Gibt es bei euch nicht jedes Jahr zum Jahreswechsel Probleme, wenn auch ein "allgemeiner" Briefkasten vorhanden ist?

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