Hallo zusammen,
dem Gericht ging eine notarielle Ausschlagungserklärung wohl am Abend des Fristablaufs zu. Diese wurde aber nicht in den Fristbriefkasten geworfen und hat somit den Eingangsstempel des nächsten Tages erhalten.
Maßgeblich ist ja der Zugangszeitpunkt nach §§ 1945, 130 III,I BGB beim zuständigen NLG. Die Beweislast trägt der Ausschlagende. Der Eingangsstempel hat hier ja grundsätzlich gewichtige Bedeutung.
Inwieweit kann der Ausschlagende nun dennoch eine Heilung herbeführen?
Würde euch eine eidesstattliche Versicherung ausreichen, dass die Ausschlagungserklärung am Abend eingeworfen wurde? Oder bin ich hier völlig auf dem Holzweg?