Vorlagepflicht an Richter § 19 II RpflG Erbscheinsverfahren

  • Hallo an Alle,

    ich habe eine Frage zur Vorlagepflicht an den Richter in Nachlasssachen.

    Ich hatte ein Eröffnungsverfahren mit zwei "Testamenten". Aus beiden ergibt sich ansatzweise ein letzter Wille der Erblasserin, jedoch sind beide nicht unterschrieben. Es ergibt sich auch nicht annähernd etwas, was als Unterschrift angesehen werden könnte. Das erste ist ein Brief, welcher eigentlich mitten im Satz aufhört. Das andere ist auf den Fall des Ablebens formuliert, jedoch auch eindeutig ohne Unterschrift.

    Auf die fehlende Form hatte ich bereits im Eröffnungsprotokoll hingewiesen.

    Die zwei in dem Testament bedachten Personen haben nun trotzdem über eine Notar einen Erbscheinsantrag gestellt auf sich beide je zur Hälfte.


    Ich hatte mit den Personen bereits vor Eingang des Erbscheinsantrags mehrfach telefonischen Kontakt und hatte ihnen die Formproblematik erläutert.

    In Rheinland-Pfalz wurde umfassend von den Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht, sodass ich für das Erbscheinsverfahren vorrangig erst einmal zuständig bin.

    Ich würde den Antrag eigentlich gerne direkt zurückweisen. Gesetzliche Erben, die ich anhören und die Einwände erheben könnten, habe ich keine. Ich habe bereits Nachlasspflegschaft aufgrund eines Hausgrundstücks angeordnet.


    § 19 II RpflG ist wie folgt formuliert:

    "(...) dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Einwände erhoben werden."

    Die Zurückweisung des Antrags wäre ja auch eine Entscheidung. Und natürlich würden die Beteiligten Einwände gegen die Zurückweisung erheben, wenn ich Ihnen vorher nun nochmal mitteilen würde, dass ich den Antrag zurückweisen möchte.

    Aber Einwände gegen den Erlass der beantragen Entscheidung wären das ja dann nicht.

    Ich bin mir unsicher, wie ich hier § 19 II RpflG verstehen soll.

    Sollte ich die Akte am besten direkt dem Nachlassrichter vorlegen zur weiteren Bearbeitung oder kann ich die Zurückweisung selbst machen?

    Für Meinungen wäre ich dankbar.


    Viele Grüße

    Brine

  • Nach meinem Verständnis - aber ich mache auch keine Nachlasssachen - besteht eine Zuständigkeit des Richters, wenn der Antrag zwischen den Beteiligten streitig ist.

    Erachtet jedoch der (zunächst) zuständige Rechtspfleger den gestellten Antrag für unbegründet, weil er z.B. die Testamente, auch die der Ast. seinen Antrag stützt, für unwirksam erachtet, hat der Rechtspfleger den Antrag in eigener Zuständigkeit zu bescheiden und in diesem Fall zurückzuweisen.

  • Nach meinem Verständnis - aber ich mache auch keine Nachlasssachen - besteht eine Zuständigkeit des Richters, wenn der Antrag zwischen den Beteiligten streitig ist.

    Erachtet jedoch der (zunächst) zuständige Rechtspfleger den gestellten Antrag für unbegründet, weil er z.B. die Testamente, auch die der Ast. seinen Antrag stützt, für unwirksam erachtet, hat der Rechtspfleger den Antrag in eigener Zuständigkeit zu bescheiden und in diesem Fall zurückzuweisen.

    Genau so ist es.

  • Nach meinem Verständnis - aber ich mache auch keine Nachlasssachen - besteht eine Zuständigkeit des Richters, wenn der Antrag zwischen den Beteiligten streitig ist.

    Erachtet jedoch der (zunächst) zuständige Rechtspfleger den gestellten Antrag für unbegründet, weil er z.B. die Testamente, auch die der Ast. seinen Antrag stützt, für unwirksam erachtet, hat der Rechtspfleger den Antrag in eigener Zuständigkeit zu bescheiden und in diesem Fall zurückzuweisen.

    Ja. Gegen Deine Zurückweisung gibt es ja dann immer noch die Rechtspflegererinnerung. Somit bist Du auf der sicheren Seite und der Richter kann sich nicht beschweren, dass Du ihn zu zeitig belästigt hast. ;)

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