2x Beratungshilfe bei einer Körperverletzung?

  • Ginge es um den Angeklagten, würde ich auch kein Problem sehen.

    Beim Geschädigten bin ich mir etwas unschlüssig wegen des Berechtigungsscheins für die Strafangelegenheit. Was soll da umfasst sein? Prüfung ob die Voraussetzungen des § 395 StPO gegeben sind?

    Damit hätte ich ehrlich gesagt etwas Schwierigkeiten, da in diesem Verfahrensstadium bereits objektiv das gerichtliche Verfahren begonnen hat und gem. § 397a StPO PKH bzw. die Bestellung eines Beistands möglich ist.

    In Zivilsachen lässt man ja nur wegen des Kostenrisikos Beratungshilfe für den Beklagten zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung zu. Dieses Problem dürfte bei der Nebenklage nicht bestehen.

  • Wieso denkst Du das? Das Kostenrisiko besteht für die Nebenklage genauso wie im Zivilrecht. Nur weil der Nebenkläger zugelassen ist, wird nicht automatisch auch ein Anwalt beigeordnet. Hab ich oft genug erlebt, dass sowohl die Pflichtverteidigung auf der einen Seite als auch die NK-Beiordnung auf der anderen abgelehnt wird, weil "das alles nicht schlimm und schwierig genug" ist, beim Nebenkläger dann mit Hinweis auf §397a Abs.2 Satz 1 am Ende.

  • Ich muss jetzt einräumen, dass Strafsachen für mich eher ein Nebengebiet sind.

    Im GKG habe ich zumindest nicht gesehen, dass der Nebenkläger in der ersten Instanz Gerichtskosten tragen könnte und die Auslagen des Angeklagten fallen im Falle eines Freispruchs normalerweise der Landeskasse zur Last. Beim Nebenkläger beschränkt sich das Kostenrisiko ja "nur" auf seine eigenen Anwaltskosten, oder?

    Daher hätte ich die Ausnahme für die zivilrechtliche Verfahren, welche so sinngemäß besagt, dass der Beklagte vor dem PKH-Antrag einen Rechtsrat erhalten muss, ob er sich überhaupt auf das streitige Verfahren einlassen oder ein kostenmäßig billigeres Versäumnisurteil kassieren sollte, für nicht anwendbar (hierzu etwa Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 1 [Voraussetzungen], Rn. 18).

    Aus diesem Grund wäre ich wieder bei der Grundannahme "keine Beratungshilfe für gerichtliche Verfahren" bzw. "Die Beratungshilfe endet dort wo Prozesskostenhilfe anfangen könnte" (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 1 [Voraussetzungen], Rn. 16).

    Wobei ich zugestehe, dass zumindest ein Kommentar schreibt, dass für den Nebenkläger vor dessen Antrag Beratungshilfe wohl gehen soll. Einer näheren Erklärung, warum der oben genannte Grundsatz hier durchbrochen werden muss und nicht einfach ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung der Nebenklage bzw. PKH gestellt werden kann, bleibt der Kommentar jedoch schuldig (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 2 [Inhalt, Geltungsbereich], Rn. 23).

  • Wobei ich zugestehe, dass zumindest ein Kommentar schreibt, dass für den Nebenkläger vor dessen Antrag Beratungshilfe wohl gehen soll. Einer näheren Erklärung, warum der oben genannte Grundsatz hier durchbrochen werden muss und nicht einfach ein entsprechender Antrag im gerichtlichen Verfahren auf Zulassung der Nebenklage bzw. PKH gestellt werden kann, bleibt der Kommentar jedoch schuldig (Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 2 [Inhalt, Geltungsbereich], Rn. 23).

    Ich denke, dem Geschädigten sollte eine Beratung ermöglicht werden, ob es zielführend wäre sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen, was das bedeutet usw.

    Daher hätte ich keine Probleme mit der Bewilligung der BerH dafür.

    (Vergleichbar finde ich die von dir genannte Ansicht für das Zivilverfahren. Dort verweist man den Beklagten auch nicht auf die Möglichkeit, PKH und Beiordnung zu beantragen, um dann anschließend ggf. mitzuteilen keine Einwände gegen die Klage zu haben.)

  • spricht etwas dagegen

    Nein, tut es nicht.

    Auch für den Geschädigten wäre zumindest die Aufklärung darüber, was mit der Nebenklage verbunden ist, was damit erreicht werden kann und ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind über die BerH möglich; insoweit schließe ich mich Frog an.
    Hinsichtlich der Ansprüch auf Schmerzensgeld/ Schadensersatz sowieso.

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