Grundbuchberichtigung: Erbe unbekannt

  • Hallo, mich würde mal folgender Sachverhalt in Bezug auf die Grundbuchberichtigung interessieren:

    Der Erblasser (Vater/Ehemann) vermacht sein Grundstück -durch Testament- an seine Ehefrau und seinen drei Kindern. Der Erbfall tritt ein. Es wird ein Erbschein ausgestellt. Noch bevor der Erbschein ausgestellt wurde, verstirbt eines der drei Kinder.

    Für das nachverstorbene Kind haben die Erben, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge, die Erbschaft wegen Überschuldung ausgeschlagen. Das Nachlassgericht ordnet für das nachverstorbene Kind Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger.

    Die anderen testamentarischen Erben des Erblassers (Vater/Ehemann) beantragen nun für das Grundstück die Grundbuchberichtigung und legen den Erbschein vor. Beim Grundbuchamt stellt man aber fest, dass eine Erbin aus dem Erbschein nachverstorben ist. Eine Berichtigung kann daher nicht erfolgen. Es muss ein Erbnachweis auf Ableben des dritten Kindes vorgelegt werden. Allerdings wird hier der Nachlasspfleger keine Erben ermitteln, da der Nachlass überschuldet ist (er beantragt das Nachlassinsolvenzverfahren, was sicherlich die Folge einer Teilungsversteigerung des Grundstücks hat).

    Meine Frage wäre daher, wie kann in so einer Konstellation das Grundbuch berichtigt werden? Kann nicht das dritte Kind (welches nachverstorben ist) eingetragen werden mit dem Zusatz das es verstorben ist und das Nachlasspflegschaft angeordnet wurde? Der Nachlasspfleger wird hier keine Erben ermitteln, da keiner einen überschuldeten Nachlass annehmen wird und für Erbenermittlungen kein Geld vorhanden ist.

    Vielen Dank

    Some

  • In dieser Konstellation kann die (Mit-)Eintragung der unbekannten Erben in Betracht kommen, solange sie durch den Nachlaßpfleger vertreten sind.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • FED

    So einen Fall hatte ich auch noch nicht. Es gab zum Glück bisher immer nachgewiesene Erben des Nachverstorbenen.

    Wie würde denn die Eintragung für den verstorbenen Miterben bei dir konkret aussehen?

    Ich stelle mir das so vor:

    unbekannte Erben des Max Mustermann, geb. am ..., verst. am ..., vertr. durch Nachlasspfleger [Name]

    Und was macht man eigentlich, wenn die Nachlasspflegschaft bereits aufgehoben wurde (und das Nachlassgericht die Akte weggelegt hat)? Du hast ja geschrieben, Eintragung der unbekannten Erben, solange sie durch den Nachlasspfleger vertreten sind.

    Muss man in diesem Fall die beantragte GB-Berichtigung ablehnen?

  • Den Pfleger trägt man nicht ein, nur die unbekannten Erben wie von Dir beschrieben. Zum Zeitpunkt der Eintragung muß man den Pfleger haben, wenn er später wegfällt, ist das nicht mehr unser Problem.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zur Eintragung der unbekannten Erben siehe diese Threads:

    Grundbuchberichtigung unbekannte Erben - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
    Im Grundbuch ist eine Grundschuld eingetragen. Nunmehr beantragt der Gläubiger die Berichtigung des GB vAw, da die Eigentümerin verstorben ist. Die Erben sind…
    www.rechtspflegerforum.de

    oder

    jonas
    24. August 2017 um 11:46

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!