Umschreibung des Titels der UV-Kasse auf das Kind

  • Im vereinfachten Verfahren wurde ein Festsetzungsbeschluss für die Unterhaltsvorschusskasse erlassen. Das Kind wird im Januar volljährig.

    Jetzt beantragt das JA als Beistand, den Titel in analoger Anwendung von § 727 ZPO ab dem 01.12.2023 auf das Kind umzuschreiben (BGH, XII ZB 62/14). Der Übergang sei offenkundig. Für den Monat Dezember ist das aus meiner Sicht aber Sicht aber nicht der Fall, denn ich kann ja nicht wissen, ob Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.

    Brauche ich einen Nachweis der Leistungseinstellung oder übersehe ich etwas?

  • Es ist auch für Januar nicht offenkundig, schließlich kann der Antrag auf UHV bis zu einem Monat rückwirkend gestellt werden und der Beistand kann nicht beeinflussen, ob der betreuende Elternteil dies macht oder nicht. Wird der Unterhaltsanspruch laufend erfüllt, hätte man also ab der Zahlung im Januar Sicherheit darüber, dass kein UHV mehr gewährt wird. Wird der Anspruch nicht erfüllt, ergibt sich diese Sicherheit erst ab März.

  • Ganz blöde Frage: wurde der Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet und wenn nein, warum nicht? Die UVK kann Unterhalt für die Zukunft nur geltend machen, solange vorraussichtlich eine Weiterzahlung erfolgt (§ 7 Abs. 4 UVG). Unterhaltsvorschuss kann aber niemals über die Volljährigkeit hinaus gezahlt werden (§ 1 UVG).

  • Unterhaltsvorschuss kann nicht mehr für die Zeit ab Volljährigkeit gezahlt werden. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass ab Januar auf das volljährige Kind Ansprüche des Jugendamtes übergehen können sollen.

    Davon mal abgesehen: Ich bin sogar der Meinung, dass die beantragte Titelumschreibung gar nicht möglich ist, denn worauf sollte die Rechtsnachfolge gemäß § 272 ZPO denn beruhen?

  • Analog ist gut und schön, aber auf welcher Grundlage soll denn die Titelumschreibung erfolgen? Also: worauf soll denn die analoge Titelumschreibung beruhen?

    Hinzu kommt: Ein titulierter Anspruch für die Unterhaltsvorschusskasse endet definitiv mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres. Daran kann auch eine Titelumschreibung nichts ändern, anderenfalls würde man ja einen neuen bzw. weitergehenden Titel schaffen. Im obigen Fall würde das Kind also lediglich 2 Monate (Dezember und Januar) durch eine eventuelle Umschreibung auf sich umschreiben lassen können.

  • Analog ist gut und schön, aber auf welcher Grundlage soll denn die Titelumschreibung erfolgen? Also: worauf soll denn die analoge Titelumschreibung beruhen?

    Lies dir die genannte Entscheidung des BGH einmal durch, dort ist es gut hergeleitet.

    Allerdings fällt auf, dass der Beschluss des BGH zur alten Rechtslage erging, als Unterhaltsvorschuss noch für lediglich für 72 Monate gezahlt wurde.

    Ob die Entscheidung genauso ausgefallen wäre für den Fall der Einstellung des UV wegen Volljährigkeit des Kindes?

  • Das ist das Problem. Damals war das Ende der Leistungen offenkundig. Und in meinem Fall ist das Kind noch gar nicht volljährig und könnte doch theoretisch gleich erneut Unterhaltsvorschuss beantragen.

    In deinem Fall finde ich das Ende der UV-Leistung aufgrund der eintretenden Volljährigkeit für mehr als offenkundig.

    Zumindest nach den bisherigen Beiträgen dürfte eine Umschreibung ab einem früheren Zeitpunkt nicht in Betracht kommen. Oder hat das JA die Zahlungen bereits eingestellt?

  • Wenn der Beistand sich bei seiner Behauptung über die Offenkundigkeit nur auf die Volljährigkeit bezieht, dann hat er meiner Meinung nach einfach Unrecht. Wie oben bereits geschrieben, kann sich diese frühestens ab Januar (bei laufender Zahlung), ansonsten ab 01.03. (bei ausbleibender Zahlung) ergeben. In beiden Varianten ergibt eine Bezugnahme auf den 01.12. überhaupt keinen Sinn, zumal dieser ja auch noch in der Zukunft liegt.

    Anders dagegen, wenn der Beistand z.B. erklärt, dass der betreuende Elternteil verheiratet ist und damit keinen Anspruch mehr auf Vorschuss hätte. In diesem Falle könnte man Offenkundigkeit vielleicht auch jetzt schon annehmen.

    Ganz blöde Frage: wurde der Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet und wenn nein, warum nicht?

    Werden gerichtliche Titel im vereinfachten Verfahren der UV-Kasse denn vom Rechtspfleger befristet? Wenn ja, woraus ergäbe sich die Zulässigkeit einer solchen Befristung?

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