Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen (§ 733 ZPO) oder "Teilklauseln" (§§ 724 ff. ZPO)?

  • Liebe Rechtspfleger:innen-Community,

    ich wende mich mit folgendem Anliegen an Euch. Ich habe seit Kurzem das Dezernat eines Kollegen übernommen und folgenden Sachverhalt vorgelegt bekommen:

    Es liegt in einer Zivilsache ein Urteil vor, in dem die Beklagte verurteilt wird

    - zur Abgabe einer WE (Rückauflassung, Bewilligung zur Löschung einer Vormerkung, Löschung einer Grundschuld)

    - zur Räumung eines Hausgrundstücks

    beides Zug um Zug gegen Rückzahlung von XXX EUR

    sowie verurteilt zu

    - Zahlung eines Betrages i.H.v. XXX EUR an die Kläger.

    Urteil war vorl. vollstreckbar gegen SL, allerdings ist es seit längerer Zeit rechtskräftig.

    Eine erste vollstreckbare Ausfertigung mit einfacher Klausel (durch UdG) wurde vom Landgericht XXX erteilt, allerdings hat das Grundbuchamt die Klausel moniert, da es aufgrund der Zug-um-Zug Leistung einer qualifizierten Klausel bedarf.

    Der Klägervertreter reicht dieses Schreiben beim LG ein, dazu einen notariell beglaubigten Nachweis der Zahlung als Nachweis der Zug um Zug Leistung. Gleichzeitig beantragt er die Erteilung von drei vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils.

    Mein Vorgänger, der mit der Sache betraut war, hat daraufhin die Beklagtenseite gem. § 733 Abs. 1 ZPO angehört, ob Einwendungen gegen die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bestehen.

    Der Beklagtenvertreter wendet daraufhin ein und beantragt, dass die Anträge auf Erteilung weiterer vollstr. Ausfertigungen und Erteilung einer qualifizierten Klausel zurückzuweisen seien. Begründung ist allerdings m.E. nicht stichhaltig (kein Rechtschutzinteresse, bla bla bla).

    Das Schreiben des Beklagtenvertrers wird dem Klägervertreter zur Stellungnahme zugeschickt: Dieser erklärt, weshalb es einer qualifizierten Klausel bedarf und erläutert, dass er die ZV bei drei verschiedenen Organen betreiben will (GBA, Gerichtsvollzieher zur Räumung und ZV-Gericht für den PfÜB).

    Mein Vorgänger schreibt dem Klägervertreter, er möge die vollstreckbare Ausfertigung zurück zur Akte reichen, dennoch beabsichtige er den Antrag auf Erteilung von drei vollstreckbaren Ausfertigungen zurückzuweisen.

    Jetzt liegt mir die Akte vor mit Schreiben des Klägervertreters, indem er nochmal – m.E. schlüssig – darlegt, weshalb er drei vollstr. Ausfertigungen braucht und reicht die erste vollstreckbare Ausfertigung zur Akte zurück.

    Ein Kollege von mir schlägt folgendes Vorgehen vor:

    - erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwerten, da Klausel fehlerhaft erteilt

    - Beschluss schreiben, dass dem Antrag der Klägerseite entsprochen wird + Begründung und dass die Anträge der Beklagtenseite zurückgewiesen werden + Begründung

    - Beschluss zustellen, Rechtsmittelfrist abwarten

    - nach Rechtsmittelfrist vollstr. Ausfertigungen + qual. Klausel erteilen

    - Kosten für nur 2x vollstr. Ausfertigung berechnen, da die erste „fehlerhaft“ vom Gericht erteilt wurde

    Ich fühle mich ein bisschen unwohl, drei komplette vollstreckbare Ausfertigungen in die Welt zu setzen und hätte lieber mit drei vollstreckbaren Teilausfertigungen bzw. mit drei beschränkten Klauseln (sog. Teilklauseln) gearbeitet:

    Eine Klausel für die grundbuchrechtliche Abwicklung, eine Klausel für die Räumung des Hausgrundstücks, eine Klausel für den PfÜB und die dementsprechend jeweils so beschränkt, dass sie nur im Gesamten das gesamte Urteil ausschöpfen.

    Mein Plan wäre also eine "zweite" bis "vierte" vollstreckbare Teilausfertigung zu machen und die Klauseln jeweils inhaltlich zu beschränken, also z.B. "Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende zweite Ausfertigung wird den Klägern und Berufungsbeklagten hinsichtlich des Hauptsachetenors a)-c) (grundbuchrechtliche Abwicklung) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." und so auch jeweils für die beiden anderen Klauseln.

    Oder sollte ich mir an dieser Stelle viel weniger Gedanken machen und einfach drei vollstreckbare Ausfertigungen erteilen? Wenn ja, wie wäre das Vorgehen bzgl. Beschluss, Rechtsmittelfrist etc.?

    Liebe Grüße
    JKO

  • Ich erinnere mich dunkel an ein Verfahren, in dem es mehr als 10 vollstreckbare Ausfertigungen gegeben hat. Wenn der Kläger darlegt, dass er mehrere gleichzeitig braucht - wie hier - hätte ich damit kein Problem. Schließlich ist der Schuldner durch entsprechende Schadensersatzvorschriften vor "Übervollstreckung" einigermaßen geschützt. Und er könnte ja sogar einfach - eine echte Revolution - die rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen erfüllen und so eine Vollstreckung überflüssig machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    • Zöller Rd Nr 4 ff zu 733 ZPO 35. Aufl
    • Er muss ein Recht auf Erteilung der vollstrb Ausfertigung (s § 724 Rn 3) und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstrb Ausfertigung haben. Das ist der Fall:
    • 5

      a) bei Verlust der ersten Ausfertigung (nicht aber bei Beschädigung usw: s Rn 3). Verschulden ist unschädl (OLG Saarbrücken MDR 2008, 48). Dem Verlust steht der Fall gleich, dass sich nicht klären lässt, ob der Gl die in den Akten vermerkte Ausfertigung erhalten hat (OLG München FamRZ 2013, 485 [Glaubhaftmachung nach § 294 erforderl]);

    • 6

      b) wenn gleichzeitig an mehreren Orten in versch Vermögenswerte des Sch zu vollstr ist wie bei Pfändung durch den GV und Zwangsversteigerung; Vollstr in Wohnung und Geschäftsräumen (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453; KG Rpfleger 2011, 622 LS); nicht aber, wenn der Titel für ein Vermögensauskunftsverf eingereicht ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453);

    Mü Ko 6. Aufl

    a) Berechtigtes Interesse

    13Ein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen bei Verlust der ersten Ausfertigung ohne Rücksicht auf Verschulden,20 nicht aber bei bloßer Unbenutzbarkeit, denn dann kann die Erstausfertigung zurückgegeben werden (→ Rn. 9).21 Dafür, die (angeblich verlorene) Erstausfertigung zugleich „außer Kraft zu setzen“ fehlt dem Klauselorgan die Kompetenz.22 Ein berechtigtes Interesse besteht auch sonst, wenn dem Gläubiger, obwohl er noch vollstrecken darf, die Erstausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht, etwa weil – auch hier kommt es auf Verschulden nicht an – sein früherer Prozessbevollmächtigter die vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgibt23 oder Gläubiger24 oder Gerichtsvollzieher25 die Erstausfertigung – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht26 – dem Schuldner überlassen haben. Zu letzterem genügt schon die Behauptung des Gläubigers, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckungskosten falsch berechnet; die weitere vollstreckbare Ausfertigung muss dann aber erkennen lassen, dass sie nur wegen der Vollstreckungskosten erteilt werde, die den bereits befriedigten Kostenbetrag übersteigen.27 Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind.28 Für den Fall, dass der Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu anderweitiger Vollstreckung benötigt, während die Erstausführung dem Gerichtsvollzieher zum Antrag auf Anordnung der Offenbarungsversicherung eingereicht ist, gilt nichts anderes.

    • Zöller Rd Nr 4 ff zu 733 ZPO 35. Aufl
    • Er muss ein Recht auf Erteilung der vollstrb Ausfertigung (s § 724 Rn 3) und zusätzlich ein Interesse an einer nochmaligen vollstrb Ausfertigung haben. Das ist der Fall:
    • 5

      a) bei Verlust der ersten Ausfertigung (nicht aber bei Beschädigung usw: s Rn 3). Verschulden ist unschädl (OLG Saarbrücken MDR 2008, 48). Dem Verlust steht der Fall gleich, dass sich nicht klären lässt, ob der Gl die in den Akten vermerkte Ausfertigung erhalten hat (OLG München FamRZ 2013, 485 [Glaubhaftmachung nach § 294 erforderl]);

    • 6

      b) wenn gleichzeitig an mehreren Orten in versch Vermögenswerte des Sch zu vollstr ist wie bei Pfändung durch den GV und Zwangsversteigerung; Vollstr in Wohnung und Geschäftsräumen (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453; KG Rpfleger 2011, 622 LS); nicht aber, wenn der Titel für ein Vermögensauskunftsverf eingereicht ist (OLG Karlsruhe Rpfleger 77, 453);

    Mü Ko 6. Aufl

    a) Berechtigtes Interesse

    13Ein berechtigtes Interesse ist anzuerkennen bei Verlust der ersten Ausfertigung ohne Rücksicht auf Verschulden,20 nicht aber bei bloßer Unbenutzbarkeit, denn dann kann die Erstausfertigung zurückgegeben werden (→ Rn. 9).21 Dafür, die (angeblich verlorene) Erstausfertigung zugleich „außer Kraft zu setzen“ fehlt dem Klauselorgan die Kompetenz.22 Ein berechtigtes Interesse besteht auch sonst, wenn dem Gläubiger, obwohl er noch vollstrecken darf, die Erstausfertigung nicht mehr zur Verfügung steht, etwa weil – auch hier kommt es auf Verschulden nicht an – sein früherer Prozessbevollmächtigter die vollstreckbare Ausfertigung nicht herausgibt23 oder Gläubiger24 oder Gerichtsvollzieher25 die Erstausfertigung – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht26 – dem Schuldner überlassen haben. Zu letzterem genügt schon die Behauptung des Gläubigers, der Gerichtsvollzieher habe die Vollstreckungskosten falsch berechnet; die weitere vollstreckbare Ausfertigung muss dann aber erkennen lassen, dass sie nur wegen der Vollstreckungskosten erteilt werde, die den bereits befriedigten Kostenbetrag übersteigen.27 Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind.28 Für den Fall, dass der Gläubiger eine weitere Ausfertigung zu anderweitiger Vollstreckung benötigt, während die Erstausführung dem Gerichtsvollzieher zum Antrag auf Anordnung der Offenbarungsversicherung eingereicht ist, gilt nichts anderes.

    Hallo wulfgerd,

    danke für die Kommentierung! Ich habe schon etliche Kommentierungen zu dem Thema gelesen, insbesondere aber bleibe ich an folgendem Problem hängen:
    "Schließlich ist ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, wenn der Gläubiger in verschiedene Vermögensgegenstände des Schuldners gleichzeitig vollstrecken will und dafür örtlich oder funktionell unterschiedliche Vollstreckungsorgane zuständig sind."

    Vorliegend sind zwar verschiedene Vollstreckungsorgane zuständig, allerdings nur, weil es um jeweils verschiedene titulierte Ansprüche geht:
    - GBA für die Löschungen
    - GVZ für die Räumung
    - ZV-Gericht für den PfÜB

    Würdet Ihr Euch eher den drei Teilklauseln anschließen (mit der Begründung, dass § 733 ZPO nicht anwendbar ist und drei Teilklauseln denselben Zweck erfüllen) oder eher den drei vollstreckbaren Ausfertigungen?

    Liebe Grüße

  • Ich erinnere mich dunkel an ein Verfahren, in dem es mehr als 10 vollstreckbare Ausfertigungen gegeben hat. Wenn der Kläger darlegt, dass er mehrere gleichzeitig braucht - wie hier - hätte ich damit kein Problem. Schließlich ist der Schuldner durch entsprechende Schadensersatzvorschriften vor "Übervollstreckung" einigermaßen geschützt. Und er könnte ja sogar einfach - eine echte Revolution - die rechtskräftig festgestellten Verpflichtungen erfüllen und so eine Vollstreckung überflüssig machen.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Hallo AndreasH,

    danke für deine Antwort. Wenn ich mich deiner Meinung anschließen würde und drei vollstreckbare Ausfertigungen erteilen würde, wie läuft es dann vom Verfahren ab in meinem aktuellen Verfahrensstand?

    Wie oben bereits geschrieben, schlägt ein Kollege folgendes Vorgehen vor:

    - erteilte vollstreckbare Ausfertigung entwerten, da Klausel fehlerhaft erteilt bzw. einfach im Aktendeckel verwahren

    - Beschluss schreiben, dass dem Antrag der Klägerseite entsprochen wird + Begründung und dass die Anträge der Beklagtenseite zurückgewiesen werden + Begründung

    - Beschluss zustellen, Rechtsmittelfrist abwarten

    - nach Rechtsmittelfrist vollstr. Ausfertigungen + qual. Klausel erteilen

    - Kosten für nur 2x vollstr. Ausfertigung berechnen, da die erste „fehlerhaft“ vom Gericht erteilt wurde

    Wie siehst Du/seht Ihr das?

    Liebe Grüße

  • Das Vorgehen mit dem Beschluss erschließt sich mir nicht.

    Rechtsbehelf gegen die Erteilung einer Klausel ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO. Durch Erteilung der Klausel sind konkludent auch die Einwendungen des Schuldners zurückgewiesen. Im Klauselverfahren habe ich nur einen Beschluss gefertigt, wenn der Antrag auf Klauselerteilung zurückgewiesen wurde.

    Darüber hinaus ist hier zu unterscheiden, hinsichtlich welchen Anspruchs welche Art von Klausel zu erteilen ist (und warum)

    a) zur Abgabe einer WE (Rückauflassung, Bewilligung zur Löschung einer Vormerkung, Löschung einer Grundschuld)

    b) zur Räumung eines Hausgrundstücks

    beides Zug um Zug gegen Rückzahlung von XXX EUR

    sowie verurteilt zu

    c) Zahlung eines Betrages i.H.v. XXX EUR an die Kläger.

    Hinsichtlich a) liegt ein Fall von § 726 II ZPO vor -> qualifizierte Klausel

    Hinsichtlich b) liegt § 726 II ZPO gerade nicht vor, da die Räumung keine Willenserklärung darstellt. Wenn ich mich (dunkel) richtig erinnere, ist hier sogar eine einfache Klausel richtig, da die Zug-um-Zug-Leistung gegenüber dem Vollstreckungsorgan zu erteilen ist.

    Zu c) haben wir eindeutig eine einfache Klausel nach § 724 ZPO.

    Daher wäre meine Überlegung:

    Einfache Klausel plus weitere vollstreckbare Ausfertigung für die Ansprüche b) und c) (Vollstreckbare Teilausfertigung)

    sowie

    Qualifizierte Klausel hinsichtlich Anspruch a) (Vollstreckbare Teilausfertigung)

    - mit Vorbehalt hinsichtlich Anspruch b), da müsste ich nochmal nachlesen -

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo Patweazle,

    danke für die ausführliche Rückmeldung!

    Das Beschluss-Erfordernis in Bezug auf § 733 ZPO war mir auch nicht bewusst, ist allerdings in der Kommentierung recht eindeutig:

    • Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch begründeten Beschluss. Daneben ist bei stattgebendem Beschluss die Erteilung einer ausdrücklich so bezeichneten weiteren vollstreckbaren Ausfertigung als Vollzug des Beschlusses notwendig. [...] Soweit der angehörte Klauselschuldner der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht widerspricht, ist ein gesonderter, begründeter Beschluss entbehrlich und es genügt die Herausgabe der Ausfertigung.
      (BeckOK ZPO/Ulrici, 50. Ed. 1.7.2023, ZPO § 733 Rn. 10)
    • Entschieden (auch → § 730 Rn. 3 f.) wird, wenn dem Antrag des Gläubigers stattgegeben wird, durch Erteilung der als solche zu bezeichnenden „weiteren Ausfertigung“ (Abs. 3). Der Schuldner ist hiervon zu unterrichten (Abs. 2). Ein unzulässiger oder unbegründeter Antrag wird durch zu begründenden Beschluss verworfen bzw. abgewiesen. Ein begründeter Beschluss ist neben der Erteilung der weiteren Ausfertigung auch dann notwendig, wenn sie gegen den Widerspruch des angehörten Schuldners erfolgt.
      (Musielak/Voit/Lackmann, 20. Aufl. 2023, ZPO § 733 Rn. 9)

    Lediglich Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 733 Rn. 9, beck-online sieht kein Bedürfnis eines Beschlusses, selbst bei Einwendungen des Schuldners, wie sie hier vorliegen. Der MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, ZPO § 733 Rn. 19 drückt sich schwammig aus und verweist auf die allgemeine Klauselerteilung.

    Das setzt allerdings voraus, dass ich mich der Vorgehensweise "mehrere vollstreckbare Ausfertigungen" i.S.d. § 733 ZPO anschließe.

    Wenn ich mich allerdings für die Teilklauseln und Teilausfertigungen entscheide, ist § 733 ZPO nicht mehr anwendbar bzw. ich müsste diesen Antrag - sofern der Anwalt ihn nicht zurückzieht - per Beschluss zurückweisen und dann die Teilklauseln im Rahmen der Teilausfertigungen erteilen (Verfahren dann gem. §§ 724 ff. ZPO), oder?

    Dein Hinweis bzgl. b) ist übrigens richtig, mea culpa, es ist eine einfache Klausel zu erteilen.

    Liebe Grüße

  • Ich bin gerne Vertreter von gut begründeten Mindermeinungen :D

    Da schuldnerseits Einwände erhoben wurden, kann man diese durch Beschluss zurückweisen. In dem Fall würde ich allerdings praktikablerweise nicht die Rechtskraft abwarten. Durch das Verfahren mit Beschluss darf vor allem kein neuer Rechtsweg contra legem eröffnet werden. Rechtsbehelf ist und bleibt die Klauselerinnerung, egal ob die Entscheidung durch einfache Klauselerteilung erfolgt oder dem ein Beschluss vorausgeht.

    Dadurch kommst du gar nicht erst in die Bredouille einer etwaigen Rechtskraft.

    Um meinen Vorschlag nochmal anders darzustellen:

    - Du erteilst eine Klausel nach § 726 I ZPO wegen des Anpruchs zu a)

    - Die Geschäftsstelle erteilt eine Klausel nach § 724 ZPO wegen b) und c)

    - Zudem wird eine weitere vollstreckbare Ausfertigung wegen der Ansprüche b) und c) erteilt, da bei mehreren verschiedenen Organen gleichzeitig vollstreckt werden soll.

    Teilklauseln bzw. Teilausfertigungen kommen nur in Betracht, wenn

    - unterschiedliche Gläubiger vorliegen (z.B. bei teilweisem Forderungsübergang aufgrund Teilabtretung oder gesetzlichem Forderungsübergang - also § 727 ZPO) oder

    - unterschiedliche Klauseln zu erteilen sind (724 neben 726 oder 727).

    Darum wäre es gut vertretbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass wegen der Ansprüche zu b) und c) eine Klausel erteilt wird - und aufgrund des Gläubigerantrags darüber hinaus noch eine weitere vollstreckbare nach § 733 ZPO.

    Bei uns (NRW) ist das Verfahren nach 733 ZPO übrigens auf den mD übertragen, darum müsste ich letztlich "nur" die qualifizierte Klausel fertigen und den Rest dem mD zuschreiben, der dann in eigener Verantwortung entscheiden würde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wieso liegt bei a) Abgabe einer Willenserklärung denn ein Fall des § 726 Abs. I ZPO vor? M.E. ist es ein Fall des § 724 ZPO, der nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

    Da es sich hier also m.M. nach um drei Klauseln nach § 724 ZPO handelt würde ich zwei weitere Klauseln erteilen und die als "zweite" bzw. "dritte" bezeichnen.

    Oder die erste wird zurückgegeben und es weitere drei Teilausfertigungen durch den UdG erteilt, weil dann ja kein Fall des § 733 ZPO mehr vorliegt. Aus dem Klauselvermerk ergibt sich jeweils, wofür die Klausel erteilt wird (z.B. Anspruch 1).

  • Wieso liegt bei a) Abgabe einer Willenserklärung denn ein Fall des § 726 Abs. I ZPO vor? M.E. ist es ein Fall des § 724 ZPO, der nach § 888 ZPO vollstreckt werden kann.

    Es liegt eine Zug-um-Zug-Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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