Aktenversendungspauschale im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig?

  • Hellooo,

    Kläger trägt 30% und Beklagter trägt 70% der Kosten. Im KFA macht der KL eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12€ geltend. Beklagter beanstandet diese und schreibt „die Aktenversendungspauschale war schon Gegenstand der Klage und kann nicht nochmal Gegenstand des KFV sein. Im KfA hat der KLÄGER eine GG angerechnet auf die VG. In der Klage hat er wirklich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskostenn die Aktenversendungspauschale angesetzt. Die Einwendungen wurden dem Kläger zur Stellungnahme rausgeschickt, aber vom Kläger kam nichts.


    Würdet ihr die Kosten der Aktenversendungspauschale im KFB kürzen? oder antragsgemäß festsetzen. Finde in der Literatur dazu kaum was

  • Wenn die Aktenversendungspauschale nicht in dem dir vorliegenden gerichtlichen Verfahren entstanden ist, sondern vorher und Teil der eingeklagten Forderung ist, kann der RA sie nicht im Kostenfestsetzungsverfahren fordern. Einerseits weil es keine Auslagen des streitigen Verfahrens waren, sondern des vorgerichtlichen Verfahrens, andererseits weil durch Endentscheidung im Hauptverfahren ja bereits darüber entschieden ist.

    In den KFB gehören nur die Gebühren und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens, in dem man festsetzt.

  • Anders wäre dies nur, wenn im Rahmen des Klageverfahrens eine weitere Aktenversendungspauschale angefallen ist. Dann hätte aber der Kläger auf die Beanstandung des Beklagten hin substantiiert den Anfall dieser (weiteren) Pauschale glaubhaft machen müssen. Da dies nicht geschehen ist: Absetzen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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