Guten Morgen!
ich stehe etwas auf dem Schlau und weiß nicht so recht, wie ich den Sachverhalt behandeln soll:
Im Gutachten wird dargestellt, dass die in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters steht und die Heizungsanlage daher als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB eingeordnet wird. In der Folge wird sie gesondert als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal berücksichtigt. Der Zeitwert wird mit 5.000 € angegeben. Es wird dann vom Verkehrswert des Grundstückes ein Abschlag i.H.v. 5.000 € abgezogen.
Handelt es sich dann jetzt nicht um Zubehör, welches mitversteigert wird, es sei denn der Wärmedienstleister macht seine Rechte geltend und der Gläubiger bewilligt eine Freigabe? Ist es also von der Zwangsversteigerung ausgenommen und bleibt im Dritteigentum? Muss ich einen Zuzahlungsbetrag oder irgendwas anderes berücksichtigen?
Liebe Grüße