Eingebaute Heizungsanlage als Scheinbestandteil

  • Guten Morgen!

    ich stehe etwas auf dem Schlau und weiß nicht so recht, wie ich den Sachverhalt behandeln soll:

    Im Gutachten wird dargestellt, dass die in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters steht und die Heizungsanlage daher als Scheinbestandteil i.S.v. § 95 BGB eingeordnet wird. In der Folge wird sie gesondert als besonderes objektspezifisches Grundstücksmerkmal berücksichtigt. Der Zeitwert wird mit 5.000 € angegeben. Es wird dann vom Verkehrswert des Grundstückes ein Abschlag i.H.v. 5.000 € abgezogen.

    Handelt es sich dann jetzt nicht um Zubehör, welches mitversteigert wird, es sei denn der Wärmedienstleister macht seine Rechte geltend und der Gläubiger bewilligt eine Freigabe? Ist es also von der Zwangsversteigerung ausgenommen und bleibt im Dritteigentum? Muss ich einen Zuzahlungsbetrag oder irgendwas anderes berücksichtigen? ?(

    Liebe Grüße

  • In der Küche eingebaut? Das muss aber schon ein recht kleine Anlage sein.

    Ich kenne das so, dass der Contractor in der WEG-Anlage einen Raum (sinnigerweise den Heizraum) anmietet, um klar zu dokumentieren, die Wärmeanlage gehört nicht zum Gebäude.

    S. zum Fremdeigentum, das sich dem Hypothekenhaftungsverband entziehen will:

    Dr. Wolfgang Krafczyek, CuR 2014, 19-22, Faktische Wärmelieferungsverträge: Keine Basis einer Rechtsnachfolge

    Benjamin Heinemann, FP 2015, 231-233, Immobiliar-Abwicklung: Leasing von Heizungsanlagen

    Prof. Dr. Malte Stieper, CuR 2013, 4-10, Moderne Beleuchtungstechnik und Eigentum – Zur Absicherung des Eigentums an Beleuchtungsanlagen in fremden Gebäuden

  • Bei einer in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters handelt es sich wahrscheinlich um eine „Wärmeübergabestation“ oder einen Wärmetauscher, welcher die Schnittstelle zwischen Nahwärmenetz und dem Heizungsnetz im Haus darstellt.

    Weil in der Wärmeübergabestation auch der Wärmemengenzähler (zur Abrechnung des Wärmeverbrauchs) eingebaut ist, gehört diese (wie der Wasser- oder Stromzähler) dem Lieferanten.

  • Bei einer in der Küche eingebaute Heizungsanlage im Dritteigentum des Wärmedienstleisters handelt es sich wahrscheinlich um eine „Wärmeübergabestation“ oder einen Wärmetauscher, welcher die Schnittstelle zwischen Nahwärmenetz und dem Heizungsnetz im Haus darstellt.

    Weil in der Wärmeübergabestation auch der Wärmemengenzähler (zur Abrechnung des Wärmeverbrauchs) eingebaut ist, gehört diese (wie der Wasser- oder Stromzähler) dem Lieferanten.

    Und das bedeutet, dass es nicht mitversteigert wird, weshalb ein Abschlag in Höhe des Zeitwertes bei dem Verkehrswert berücksichtigt wurde? Dann gebe ich das im Termin nur bekannt?

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