Kostenfestsetzung bei entzogenem Mandat

  • Hallo zusammen,

    ich bearbeite Zivilsachen neu und leider kann mir kein Kollege direkt weiterhelfen.

    Während des Verfahrens hat der verlustige Kläger seinem RA das Mandat entzogen. Er beantragt nun unter Einreichung einer RA-Rechnung diese Kosten festzusetzen sowie die anteiligen Gerichtskosten und pauschal 100 € für eigene Ausgaben.

    Die 100€ pauschalen Ausgaben hat er nicht nachgewiesen, sodass ich dahingehend auf jeden Fall zurückweisen werde.

    Allerdings bin ich mit der Kostenrechnung nicht sicher. Es gibt keinen Nachweis, dass diese Rechnung beglichen wurde. Gegenstand der Rechnung sind Verfahrens-, Terminsgebühr und Auslagenpauschale und die Kosten für das Mahnverfahren. Die Gegenpartei beantragt Antragsabweisung.

    Ich würde mich über einen hilfreichen Rat freuen! :)

  • ...

    Allerdings bin ich mit der Kostenrechnung nicht sicher. Es gibt keinen Nachweis, dass diese Rechnung beglichen wurde.

    Den gibt es doch bei einer Kostenfestsetzung nach § 103 ZPO nie. Nötig ist der Nachweis der Zahlung auch überhaupt nicht.

    Liegt dir denn bereits eine Kostenentscheidung vor, nach der die Gegenseite die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat? Mit welcher Begründung hat diese die Zurückweisung des Antrages beantragt?

  • Und ob die Gebührentatbestände des zuvor tätigen Anwalts (Vertretung im Mahn- und im Klageverfahren, Wahrnehmung eines Termins etc.) angefallen sind, kannst Du doch anhand der Akte selbst feststellen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Liegt dir denn bereits eine Kostenentscheidung vor, nach der die Gegenseite die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat? Mit welcher Begründung hat diese die Zurückweisung des Antrages beantragt?

    Ja, die liegt mir vor. Der Kläger zahlt 80%, die Beklagte 20 %.

    Ich bin mir unsicher, ob ich die RA-Kosten berücksichtigen kann, da das Mandat ja zu dem Zeitpunkt des Urteils schon entzogen war. Der Kläger hat eine private Rechnung eingereicht, jedoch ohne Zahlungsnachweis.

    Von dem RA habe ich also keinen direkten Erstattungsantrag...

    Daher die Frage, ob der Kläger als Privatperson nun die Erstattung der RA-Kosten beantragen kann, ohne nachgewiesen zu haben, dass er diese gezahlt hat.

  • Liegt dir denn bereits eine Kostenentscheidung vor, nach der die Gegenseite die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat? Mit welcher Begründung hat diese die Zurückweisung des Antrages beantragt?

    Ja, die liegt mir vor. Der Kläger zahlt 80%, die Beklagte 20 %.

    Ich bin mir unsicher, ob ich die RA-Kosten berücksichtigen kann, da das Mandat ja zu dem Zeitpunkt des Urteils schon entzogen war. Der Kläger hat eine private Rechnung eingereicht, jedoch ohne Zahlungsnachweis.

    Wie schon von Vorrednern gesagt: Du wirst anhand der Akte prüfen müssen, ob die Vergütungstatbestände vor der Entziehung des Mandats erfüllt wurden und daher die Gebühren des damaligen Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Wenn ja, ist der spätere Entzug des Mandats nach Entstehen der Gebühren ohne Belang.

    Und wie schon dargelegt: Ein Nachweis, dass die Partei die Gebührenforderung im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt erfüllt hat, ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nie erforderlich.

  • Die Frage hat Frog bereits beantwortet. Ebenso: BAG, Beschluss vom 18.11.2015 – 10 AZB 43/15, Rn. 30: Es "müssen die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen sein. Es ist aber nicht erforderlich, dass sie bereits bezahlt wurden. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (...)."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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