Hallo
im vereinfachten Unterhaltsverfahren möchte der Beistand für das Kind den Unterhalt festsetzen lassen und gibt an, dass laufend UVG-Leistungen gezahlt werden. Die Ansprüche werden ausdrücklich nicht rückübertragen.
Der Beistand beruft sich darauf, dass er für die Vergangenheit diese Leistungen anrechnet. Für die Zukunft weigert er sich jedoch, eine Rückübertragung einzureichen, da im Gesetz ausdrücklich steht, dass das für Leistungen gilt, die das Kind erhalten hat (nicht erhalten wird).
Ist das tatsächlich wegen § 7 Abs. 1 UVG unschädlich?
Der Beistand schickt auch jeden Monat einen neuen Antrag, in dem er die Zahlung anrechnet....
Vielleicht hatte der eine oder die andere solche Anträge schon und kann mir auf die Sprünge helfen?