Unterhaltsfestsetzung für Kind trotz laufender Unterhaltsvorschusszahlungen

  • Hallo :)

    im vereinfachten Unterhaltsverfahren möchte der Beistand für das Kind den Unterhalt festsetzen lassen und gibt an, dass laufend UVG-Leistungen gezahlt werden. Die Ansprüche werden ausdrücklich nicht rückübertragen.

    Der Beistand beruft sich darauf, dass er für die Vergangenheit diese Leistungen anrechnet. Für die Zukunft weigert er sich jedoch, eine Rückübertragung einzureichen, da im Gesetz ausdrücklich steht, dass das für Leistungen gilt, die das Kind erhalten hat (nicht erhalten wird).

    Ist das tatsächlich wegen § 7 Abs. 1 UVG unschädlich?

    Der Beistand schickt auch jeden Monat einen neuen Antrag, in dem er die Zahlung anrechnet....

    Vielleicht hatte der eine oder die andere solche Anträge schon und kann mir auf die Sprünge helfen?

  • In der gleichen Frage für vergangene Zeiträume, siehe z.B. OLG Dresden 7.9.2022 – 23 WF 431/22: "Zwar legt der Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG nahe, dass das vereinfachte Unterhaltsverfahren für Zeiträume, in denen Sozialleistungen bezogen wurden, keine Anwendung findet. Aus der Gesetzesbegründung zum wortgleichen § 646 ZPO aF (vgl. BT-Drs. 13/7338 und 14/7349) gehe jedoch zweifelsfrei hervor, dass mit der Vorschrift lediglich sichergestellt werden soll, dass das Kind in Höhe der gewährten UV-Leistung (und somit auf den Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsanspruch) keinen Anspruch für sich geltend macht (so auch Prütting/Helms/Bömelburg FamFG, 6. Aufl. 2022, FamFG § 250 Rn. 16). Soweit der Unterhaltsanspruch aber nicht auf den Leistungsträger übergegangen ist, müsse dem insoweit unterhaltsbedürftigen Kind auch weiterhin das vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen."

    Das gilt natürlich erst Recht für die künftige Forderung.

    Der Beistand macht hier auch ausschließlich Forderungen des Kindes geltend. Für die Vergangenheit in Höhe der Differenz zum Vorschussbezug, für die Zukunft in voller Höhe. Die Forderungen stehen dem Kind zweifelsfrei zu. Das vereinfachte Verfahren ist somit zulässig (in dieser Frage).

    Wie lange wird der Beistand denn hier schon gequält, wenn er "jeden Monat" einen neuen Antrag vorlegen darf? ;)

    Und unabhängig davon: Was sollte eine Rückübertragung für die Zukunft überhaupt sein? Die Vorschusskasse kann nichts auf das Kind rückübertragen, was noch gar nicht auf sie selbst übergangen ist.

    Ich sehe weder ein rechtliches noch ein praktisches Problem. Soweit die künftige Forderung auf die Vorschusskasse übergeht (was zu erwarten ist), kann diese ihre Forderung auf verschiedenen Wegen selbst beitreiben (z.B durch Rechtsnachfolgeklausel) oder sie sodann auf das Kind rückübertragen. Welche Bedenken bestehen?

  • Hinsichtlich der Festsetzung sehe ich kein Problem. § 7 UVG spielt keine Rolle, da der Antrag nicht zugunsten des Bundeslandes, sondern für das Kind gestellt wurde.

    Allerdings könnte man den Beistand mal auf § 249 Abs. 2 FamFG hinweisen. Seine weiteren Anträge sind nämlich unzulässig und daher zurückzuweisen.

    Es gibt doch keinen Titel, es werden Vorschussleistungen gezahlt. Insofern hatte ich § 7 UVG erwähnt, weil der Anspruch ja kraft Gesetzes auf das Land übergeht. Daher dürfte doch sichergestellt sein, dass der Antragsgegner nicht "doppelt" zahlen muss...

  • Ich halte die Titulierung für das Kind eigentlich für die "sauberere" Variante:

    Bzgl. der Rückstände erfolgte der Antrag wohl nur für die Differenz zwischen UVG-Leistungen und dem Kind zustehenden Mindestunterhalt. Diese Können ja nicht auf die UVK übergehen.

    Für die Zukunft geht der Anspruch auf die UVK ja immer erst mit der Leistung über. Sie stehen grundsätzlich erstmal dem Kind zu und können somit auch für dieses tituliert werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Kai:

    KU für die Zukunft voll festsetzbar. Ob es die Vergangenheit genügt, anzugeben, dass man UVG vom Antrag abzieht, wie das OLG DD meint, darf man zumindest bezweifeln, so auch Schürmann, jurisPR-FamR 6/2023 Anm. 6. Es ist die erste Entscheidung zu dem Prob.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angabe und Anrechnung genügt, stellt sich die Frage, wodurch ist denn sichergestellt, dass es überhaupt einen überschießenden festzusetzenden Betrag gibt, der eben nicht festgesetzt werden darf., also das Kind Z.B. tatsächlich nur einen Anspruch in Höhe der UVG-Leistungen hat. Dazu schweigt das OLG. Genau eine derartige Prüfung, soll im vereinfachten Verfahren durch die Angabe "keine Leistungen erhalten... " vermieden werden., weil eben "vereinfacht". Aber ich werde es wohl kaum nochmal hoch bringen, mein OLG ist recht meinungsstabil.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Eine derartige Prüfung findet doch auch ohne UVG-Bezug nicht statt. Bei einem Kind mit Unterhaltsanspruch unterhalb des UVG Betrages würde kein vernünftiger Beistand das Gericht überhaupt damit beschäftigen. Und die Vorschusskassen verlangen vermutlich auch immer pauschal die Titulierung des vollen Vorschussbetrages. Auch da wäre nicht gesichert, dass der tatsächliche Anspruch nicht viel niedriger ist. Das ist mMn auch nicht der Sinn dieser Vorschrift.

    Wie das OLG Dresden mMn zutreffend ausführt ist der Sinn von § 250 Abs.1 Nr.12 FamFG die Vermeidung einer Doppeltitulierung, wenn das Kind in entsprechender Höhe gar keinen Anspruch hat, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist oder der Unterhaltsbedarf zweifelsfrei bereits gedeckt war. Die Vorschrift ist weder sinnvoll formuliert noch ist sie vollständig. Dass es darüber keine weiteren Entscheidungen gibt, dürfte wohl daran liegen, dass die Masse der Rechtspfleger/-innen, so wie hier, gar kein Problem sieht, wenn das Kind diese Beträge gerade nicht einfordert.

    In der Frage der Doppeltitulierung gibt es mittlerweile OLG-Entscheidungen, die selbst das für tragfähig und problemlos halten.

    Aus dem Beitrag von Schürmann hatte ich persönlich keinen Erkenntnisgewinn.

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