Nach Feststellung Fiskuserbrecht taucht noch ein Erbe auf

  • Hallo,

    meine Vorgängerin hat in einer Nachlasssache nach einer öffentlichen Aufforderung 2021 das Fiskuserbrecht festgestellt. Ausschlagungen lagen nicht vor, da keinerlei Angehörige bekannt waren. Nun hat sich eine Verwandte aus der 3. Ordnung gemeldet und mitgeteilt, dass sie ja eigentlich als Erbin in Frage kommt. Zum Nachlass gehört auch Grundbesitz, wovon inzwischen vom Fiskus auch schon ein Grundstück verkauft wurde. Falls diese Verwandte nun nicht ausschlagen will, müsste ich den Erbschein für den Fiskus einziehen und den Beschluss über das Fiskuserbrecht aufheben, oder?

    Hat jemand Erfahrungen, wie die Sache dann weiter läuft? Das Grundbuch müsste ja dann rückwirkend berichtigt werden? Und was ist mit dem Verkauf des einen Grundstücks?

    Vielen Dank schon mal und viele Grüße

  • Der Feststellungsbeschluss gem. § 1964 BGB begründet eine widerlegbare Vermutung.

    Die Verwandte müsste ihre Erbenstellung nachweisen (Erbscheinsverfahren oder Prozessweg).

    Ist die Vermutung widerlegt, wird der Erbschein für den Fiskus einzuziehen sein. Außerdem wird der Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus aufzuheben sein.

  • Und soweit die Erbenstellung der potentiellen Erbin keine Gewissheit über deren Alleinerbenstellung oder zumindest eine bestimmbare Quote herleiten lässt, ist dann auch eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Ich vermute, dass damals vor der Fiskuserbrechtsfeststellung kein Pfleger tätig war bzw. keine Erbenermittlung durchgeführt wurde. Richtig? Niedersachsen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Falls vor erfolgter Fiskuserbrechtsfeststellung die erforderlichen nachlassgerichtlichen Erbenermittlungsbemühungen unterblieben sind, sollte die Kollegen vorsorglich schon einmal ihre Vermögenshaftpflichtversicherung verständigen. Dass der Erwerber des Grundstücks natürlich gutgläubig erworben hat, zeigt, wie fatal das Ganze ist.

  • Falls vor erfolgter Fiskuserbrechtsfeststellung die erforderlichen nachlassgerichtlichen Erbenermittlungsbemühungen unterblieben sind, sollte die Kollegen vorsorglich schon einmal ihre Vermögenshaftpflichtversicherung verständigen. Dass der Erwerber des Grundstücks natürlich gutgläubig erworben hat, zeigt, wie fatal das Ganze ist.

    Wäre dagegen versteigert worden, ohne vorher den unbekannten Erben zu laden... :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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