Im Grundbuch eingetragene Eheleute lassen am 28.11.2022 in notarieller Urkunde ihren Grundbesitz an einen nicht eingetragenen Verein (deren Mitglieder sie selbst und ihre 2 volljährigen Kinder sind) auf. Auflassungsempfänger ist ausdrücklich der Verein als solcher. Ich habe diesen Antrag unter Bezugnahme auf Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 246 zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Auflassung an den nicht rechtsfähigen Verein selbst unwirksam ist. Die Beschwerde war bereits beim OLG in Hamm, wurde allerdings leider nicht entschieden, da sie -nach einigen Hinweisen des OLG- vom Beschwerdeführer zurückgenommen wurde. In seinen Hinweisen hat das OLG Hamm die Frage der Rechtsfähigkeit des Idealvereins ausdrücklich offengelassen und mitgeteilt, dass insoweit eine einschlägige Senatsrechtsprechung bislang nicht vorliege.
Nun habe ich jedoch denselben Antrag erneut auf dem Tisch. Es wird nun erneut beantragt, aufgrund der vorgenannten Auflassung an den nicht eingetragenen Verein das Eigentum auf diesen umzuschreiben. Ich frage mich jetzt, ob vor dem Hintergrund der zum 01.01.2024 in Kraft tretenden Änderungen durch das MoPeG die Eintragung ab dem 01.01.24 zulässig sein bzw. werden könnte. Insoweit stellt das KG Berlin in seiner Entscheidung vom 16.03.2023 (1 W 445/22) fest, dass der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins offenbar voraussetze und verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/27635, 202). Tatsächlich hießt es -unter Bezugnahme auf § 54 Abs. 1 BGB-E- dort (zu § 50 Abs. 2 ZPO n.F.): "Danach sind der (nicht eingetragene) Idealverein (...) dem eingetragenen Verein gleichgestellt und insoweit rechts- und damit parteifähig...".
Ich habe aber weiterhin Zweifel an der Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins! Denn in § 54 Abs. 1 S. 1 BGB-E ist eben gerade nicht von einer Rechtsfähigkeit des Idealvereins die Rede, vielmehr werden dort lediglich die §§ 24 - 53 BGB für anwendbar erklärt. Aus diesen ergibt sich jedoch nicht die Rechtsfähigkeit des (eingetragenen) Vereins! Diese ist vielmehr normiert im -nicht für entsprechend anwendbar erklärten- § 21 BGB, der -weiterhin- ausdrücklich die Eintragung des Vereins zur Erlangung der Rechtsfähigkeit vorschreibt! Somit enthält die Verweisung in § 54 Abs. 1 BGB-E m.E. gerade eben keine Anerkennung der Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins! Auch in der Gesetzesbegründung zu § 54 BGB-E (BT-Drucks. 19/27635, 123-125 findet sich kein entsprechender Passus, in dem diese Rechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Idealvereins festgestellt würde!
Ich tendiere daher derzeit zu der Ansicht, dass der nicht eingetragene Verein auch nach dem 01.01.2024 weiterhin als solcher nicht rechtsfähig ist, so dass dessen Eintragung als Eigentümer auch weiterhin unzulässig und in meinem Fall die Auflassung an diesen unwirksam war, ist und bleibt. Wie seht ihr das?