Rückwärtige Korrektur bereits abgerechneter Vergütungen (andere Wohnform statt stationär betreut)

  • Ich bekomme einen Antrag auf den Tisch, nachdem für vergangene und bereits festgesetzte 15 Monate insgesamt 1260 € nachgezahlt werden sollen. Der Betroffene gilt hier als vermögend. Begründet wird das mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes XVII ZB 480/21, wonach Betreuungen von Menschen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in denen nicht die Pflege im Mittelpunkt steht, nach sonstigen Wohnformen zu vergüten sind. Geht so etwas rückwirkend überhaupt noch? Hat da schon mal jemand was von gehört? Das bezieht sich im konkreten Fall auf eine "klassische" Einrichtung für jüngere Menschen mit Behinderung. Das ist der erste Antrag dieser Art, welcher mich erreicht und ich bin skeptisch... Das würde hier u.U. viele Nachahmer auf den Plan rufen...

  • Das ist bei uns momentan gefühlt das Tagesgeschäft. Bei den mittellosen Betroffenen geht das. Es gilt - unserer Meinung nach - die 15 Monatsfrist für die Abänderungen, das ist aber noch in der Diskussion, da zumindest ein Betreuer meint, er kann bis zu 3 Jahre rückwirkend abändern, eine Entscheidung haben wir dazu aber noch nicht. Falls die Festsetzung durch Beschluss erfolgt ist, kann m. E. eine Abänderung nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr erfolgen. Dies vertreten wir auch so bei vermögenden Betroffenen. Sobald ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, kann nicht rückwirkend für diese Zeiträume mehr Vergütung gefordert werden. Bislang hat sich noch kein Betreuer gegen diese Auffassung gewehrt.

  • Und man muss - ggf. nach Vorlage der Heimverträge o.ä. - genau prüfen, ob die Einrichtung tatsächlich unter die Einrichtungen die der BGH meint, fällt. Hier kamen solche Anträge auch für die "normalen" Altenheime, weil man da ja mal irgendwo irgendwas gelesen hatte...

  • Hallo, „rückwirkende“ Korrektur vergangener Zeiträume ist einfach eine Abänderung des bisherigen Vergütungsantrags, solange über den nicht mit rechtskräftigem Beschluss entschieden ist - und die Ausschlussfrist der §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 3 VBVG (2023, vormals inhaltsgleich §§ 2,9 VBVG 2019) eingehalten ist. Also max 5 beendete Betreuungsquartale. Kann zB auch die gesonderte Pauschale nach § 10 VBVG oder jetzt die Inflationspauschale betreffen. Und kann natürlich nicht nur nach oben geändert werden, sondern auch nach unten, insbes auf Antrag des Bezirksrevisors.

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