Pauschale Fristverlängerung bei § 2 II VBVG in Bezug auf Nachlasspfleger

  • Hallo zusammen!

    In meiner Nachlassangelegenheit möchte eine Nachlasspflegerin, dass ich die Frist zur Geltendmachung Ihres Vergütungsanspruchs nach § 2 II VBVG bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Aufhebung der NLP "pauschal" verlängere.

    Sie begründet dies damit, dass erst nach Beendigung der NLP die Aufgebotsverfahren für noch fehlende Grundschuldbriefe durchgeführt werden können, da aktuell keine aktiven Mittel im Nachlass zur Verfügung stehen.

    Erst danach könne die Werthaltigkeit des Nachlasses bestimmt werden.

    Eine einfache Verlängerung der Frist von z.B. 6 Monate halte ich für unproblematisch, aber bin mir unsicher bezüglich einer "pauschalen" Fristverlängerung automatisch ab Beendigung der NLP.

    In Kommentaren habe ich leider noch nichts dazu gefunden.

    Danke schon im Voraus für Ihre Hilfe!

  • Eine solche "pauschale" Verlängerung ist üblich (jeweils für eine Verlängerung bis 3 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft: OLG Naumburg FamRZ 2015, 82 LS = ZEV 2014, 506 LS = BeckRS 2014, 16155; OLG Düsseldorf NLPrax 2019, 49; OLG Nürnberg, Beschl. v. 08.08.2022, Az. 1 W 2713/21), zumal auch gegen eine Verlängerung der Ausschlussfrist bis 15 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft keine Bedenken erhoben werden (OLG Düsseldorf Rpfleger 2020, 275 = openJur 2020, 835 = NLPrax 2020, 41 = ZEV 2020, 122 LS = BeckRS 2019, 35404).

  • 12 Monate Verlängerung dürfte (auch für die Kollegin) unpraktisch, aber nicht grob unrichtig sein…

    Ich sehe schon ein Bedürfnis, manchmal nicht innerhalb der 15-Monate-Frist abzurechnen, auch vor dem Hintergrund, dass der stundensatz einheiltich zu bewerten ist, um auch Schwierigkeiten in der Abwicklung etc. mit einfangen zu können. Das ist dahin, wenn nach einem Jahr zur Rechnungslegung abgerechnet wird und ggf gegen die Staatskasse bei erwartbarem (liquiden) vermoegen abgerechnet wird.

    Auch eine Verlängerung um 3 Monate pauschal ist eine „Pauschale“ Verlängerung… wäre letztlich auch bei 12 Monaten nicht abgeneigt oder dagegen

  • Eine andere Frage ist, ob eine solche Verfahrensweise im Ergebnis sinnvoll ist. Sie ist es nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht, wenn dann jahrelang keine Vergütung geltend gemacht wird und der "ganze Batzen" erst nach Aufhebung der Pflegschaft beantragt wird. Abgesehen davon, dass man dann jahrelang ohne Vergütung arbeitet, hat man sich dann ggf. auch noch mit den Einwendungen der Erben auseinanderzusetzen.

    Sinnvoll ist diese Verfahrensweise dagegen, wenn trotz der Fristverlängerung dann trotzdem turnusmäßig (etwa jährlich) eine Vergütung geltend gemacht wird (was durch die Fristverlängerung ja nicht ausgeschlossen wird). Diese Vergütungsbeschlüsse werden dann (mit Beteiligung eines Verfahrenspflegers) rechtskräftig und können von den Erben später nicht mehr angegriffen werden. Zudem gibt es dann auch bereits ein rechtskräftiges Präjudiz für die Höhe des Nettoststundensatzes.

  • Pauschal im Sinne von unbegrenzt und unbedingt zu verlängern, ist nicht möglich, und so verstehe ich das in #1 beschriebene Begehren der Nachlasspflegerin.

    Wie Quantum und Cromwell bereits ausführten, ist aber eine konkret gefasste Verlängerung möglich.

    Meines Erachtens ist eine Fristverlängerung auch sachgerecht und sinnvoll, zumindest wenn das Gericht die Nachlasspflegerin oder den Nachlasspfleger kennt und weiß, wie sie oder die Zeiterfassung betreibt. Eine Verlängerung ist ansonsten immer zum potenziellen Nachteil des Pflegers, daher sehe ich seitens des Gerichts keinen Grund, den (konkret gefassten) Antrag des Pflegers nicht zu bewilligen.

  • Ist richtig, das war unglücklich formuliert. Die Verlängerung als solche ist natürlich immer ein Vorteil. Im Übrigen /ansonsten hat bei einer späteren Abrechnung nur einer Nachteile, nämlich der Nachlasspfleger (fehlende Liquidität, Zinsverlust), das wollte ich ausdrücken. Wenn also der einzig Benachteiligte die Verlängerung wünscht, gibt es keinen Grund, sie ihm nicht zu gewähren.

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