Nach § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG endet die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers.
Gilt dies auch für "Altvollmachten" die von der Betreuungsbehörden z.B. aus dem Jahr 2015 beglaubigt wurden?
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!