Auf Antrag des Nachlasspflegers wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und eröffnet. Der Nachlasspfleger hat dann die Aufhebung der Nachlasspflegschaft angeregt und beantragt seine Vergütung in den Nachlass festzusetzen. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben und die Vergütung antragsgemäß in den Nachlass festgesetzt.
Jetzt beantragt der Nachlasspfleger die bereits festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen, da der Insolvenzverwalter drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.
Dem Nachlasspfleger wurde mitgeteilt, dass er aus der Staatskasse nur eine geringere Vergütung erhalt kann und gebeten seinen Antrag entsprechend abzuändern und den bereits erlassenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung an das Nachlassgericht zurückzugeben.
Dies will der Nachlasspfleger nicht, er will, dass die Vergütung entsprechend abgesetzt wird im Beschluss, den bereits erlassenen Beschluss will er nicht zurückgeben, da er weiterhin seine Vergütung zur Insolvenztabelle anmelden will.
Das geht meiner Meinung nach nicht! Entweder erhält er jetzt die Vergütung, entsprechend geringer, aus der Staatskasse oder er wartet erstmal ab, ob er doch noch die bereits festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse bekommt.
Wie seht ihr das?