Vergütung Nachlasspfleger nur aus der Staatskasse?

  • Auf Antrag des Nachlasspflegers wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt und eröffnet. Der Nachlasspfleger hat dann die Aufhebung der Nachlasspflegschaft angeregt und beantragt seine Vergütung in den Nachlass festzusetzen. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgehoben und die Vergütung antragsgemäß in den Nachlass festgesetzt.

    Jetzt beantragt der Nachlasspfleger die bereits festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen, da der Insolvenzverwalter drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

    Dem Nachlasspfleger wurde mitgeteilt, dass er aus der Staatskasse nur eine geringere Vergütung erhalt kann und gebeten seinen Antrag entsprechend abzuändern und den bereits erlassenen Beschluss über die Festsetzung der Vergütung an das Nachlassgericht zurückzugeben.

    Dies will der Nachlasspfleger nicht, er will, dass die Vergütung entsprechend abgesetzt wird im Beschluss, den bereits erlassenen Beschluss will er nicht zurückgeben, da er weiterhin seine Vergütung zur Insolvenztabelle anmelden will.

    Das geht meiner Meinung nach nicht! Entweder erhält er jetzt die Vergütung, entsprechend geringer, aus der Staatskasse oder er wartet erstmal ab, ob er doch noch die bereits festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse bekommt.

    Wie seht ihr das?

  • Der Nachlasspfleger muss sich beim Antrag entscheiden, gegen wen er eine Festsetzung haben will - gegen den IV für den regulären Stundensatz oder gegen die Staatskasse für den Satz nach § 3 VBVG. Eine rechtskräftige Festsetzung lässt sich nicht mehr nachträglich ändern. Einen Tod muss der Nachlasspfleger also sterben, entweder normale Vergütung mit Ausfallrisiko oder reduzierte VBVG-Vergütung mit Zahlungsgarantie.

    Sinnvoll ist daher, den Antrag gegen den IV nur in der Höhe zu erstellen, der (am besten nach Rücksprache mit dem IV) in jedem Fall gezahlt werden kann, denn mit dem nicht als Masseverbindlichkeit zahlbaren Betrag fällt der Nachlasspfleger aus, da greift auch die Staatskasse mit VBVG-Vergütung nicht mehr. Die weiteren Stunden kann er gegen die Staatskasse geltend machen; diese macht die gezahlte Vergütung wiederum als Masseverbindlichkeit (§ 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO) im Insolvenzverfahren geltend und sieht, was sie aus dem Insolvenzverfahren erhält.

  • Also hat der Nachlasspfleger in meinem Fall jetzt Pech gehabt und er muss warten ob und in welcher Höhe er seine Vergütung aus der Insolvenzmasse bekommt? Die Vergütung wurde ja wie von ihm beantragt festgesetzt und die Nachlasspflegschaft ist ja auch bereits aufgehoben.

  • Alle bekannt gewordenen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Da der Nachlass überschuldet ist hat der Nachlasspfleger keine weiteren Erben ermittelt und Nachlassinsolvenz beantragt. Er hat dann den gesamten Nachlass an den Insolvenzverwalter übergeben. Die Nachlasspflegschaft wurde aufgrund Anregung des Nachlasspflegers aufgehoben. Es wurde ja auch bereits Masseunzulänglichkeit angezeigt durch den Insolvenzverwalter!


    Was würdet ihr jetzt tun? Nachlasspflegschaft wieder anordnen, wegen der Vertretung der unbekannten Erben im Insolvenzverfahren? Wer kommt dann für die Kosten auf. Da Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde werden ja wahrscheinlich nicht einmal die Massegläubiger bedient!?

  • Wenn man die BGH-Rechtsprechung über die Betreuervergütung heranzieht, kommt es darauf an, ob der Nachlass in dem Zeitraum, für den Vergütung beantragt wird, vermögend gewesen ist. Ist dies der Fall, und kann die beantragte Vergütung wegen der vorrangigen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse gezahlt werden, muss die Landeskasse den höheren Vergütungssatz für vermögende Nachlässe erstatten.


    BGH, Beschluss vom 19.08.2015 - XII ZB 314/13:

    "(...) der Umstand, dass die Betreuerin mit ihrem geänderten Vergütungsantrag statt wie vorher 2.032,80 € nur noch 1.548 € gegen die Staatskasse geltend machen wollte, beruhte erkennbar auf der rechtlichen Fehlvorstellung, dass bei einer nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eingetretenen Mittellosigkeit nur eine Vergütung nach dem Stundenansatz des § 5 Abs. 2 VBVG in Betracht komme".


    Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (Beschluss vom 13.05.2009 - 20 W 477/08) soll auch die Erstattung aus der Landeskasse möglich sein, wenn der Beschluss gegen das Vermögen des Betreuten bereits rechtskräftig ist.


    OLG Frankfurt (Beschluss vom 13.05.2009 - 20 W 477/08):

    "Mit dem Landgericht schließt sich auch der Senat der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass die Bestandskraft der früheren Festsetzung gegen den Betroffenen der späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegensteht, wenn er keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betroffenen hat und sich herausstellt, dass der Betreuer seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden ist.

    (...)

    In diesem Zusammenhang trifft der Hinweis der Bezirksrevisorin, die Betreuerin habe Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Vollstreckungstitels wie jeder andere Vollstreckungsgläubiger selbst zu bewältigen nicht zu. Vielmehr liegt der Regelung der Vergütung der Berufsbetreuer mit der subsidiären Einstandspflicht der Staatskasse die Erwägung zugrunde, dass der Staat, der die Berufsbetreuer zum Zwecke der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben einsetzt, letztlich auch für deren Vergütung einzustehen hat, wenn zu deren Befriedigung ausreichendes Vermögen des Betreuten nicht zur Verfügung steht".


    Aus hiesiger Sicht sind die betreuungsrechtlichen Entscheidungen auf die Nachlasspflegschaft anwendbar (§ 1888 Abs. 1 BGB). Der Nachlasspfleger erhält wie der Betreuer eine höhere Vergütung, wenn die Vergütung aus dem (Nachlass-) Vermögen gezahlt werden kann, wobei der gesamte Aktivnachlass für die Nachlasspflegervergütung heranzuziehen ist (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 69).

    Ist in diesem Sinne Nachlassvermögen vorhanden, muss der Nachlasspfleger seine Vergütung zur Entnahme aus dem Nachlass festsetzen lassen. Ein Antrag gegen die Landeskasse wegen vermuteter späterer Mittellosigkeit des Nachlasses kommt nicht in Betracht.

    Eine subsidiäre Erstattung der beantragten Vergütung aus der Landeskasse ist bei später eintretender Mittellosigkeit geboten, da der Staat dafür Sorge zu tragen hat, dass bei eintretender Mittellosigkeit der Nachlasspfleger dennoch für seine Tätigkeit auch eine Vergütung erhält.

    Im Fall der Nachlassinsolvenz ist für den Nachlasspfleger im Vorfeld nicht erkennbar, ob die Insolvenzmasse zur Befriedigung sämtlicher Massegläubiger ausreichen wird. Dies schon deshalb, als ihm mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Sicherungs- und Verwaltungsbefugnis des Nachlasses entzogen wird.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Masseverbindlichkeiten in die Insolvenzmasse sind zumindest für die Dauer von sechs Monaten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig ( § 90 Abs. 1 InsO). Erklärt der Insolvenzverwalter nach Ablauf von sechs Monaten Masseunzulänglichkeit, hat die Landeskasse für den Ausfall einzustehen.

  • Also kann dem Nachlasspfleger die in den Nachlass festgesetzte Vergütung in voller Höhe aus der Staatskasse gezahlt werden, da der Insolvenzverwalter 6 Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt hat!? Der Nachlasspfleger hat dies bereits so beantragt, mit dem Hinweis, dass der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

    Muss ich jetzt noch mal einen Beschluss machen, dass die Auszahlung nun aufgrund Masseunzulänglichkeit aus der Staatskasse erfolgt?

    Muss die Staatskasse dann ihre Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden, in der Hoffnung, dass doch noch etwas aus der Masse gezahlt werden kann?

    Was ist mit der aufgehobenen Nachlasspflegschaft? Ist diese wieder neu anzuordnen?

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