Antragsberechtigung Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen aufgrund vorgelegter transmortaler Vollmacht

  • In meinem vorliegenden Fall habe ich ein Problem. Hier hat der Erblasser seine Ehefrau in einer beglaubigten Vorsorgevollmacht die ebenfalls über den Tod hinaus geht bevollmächtigt. Die Erben 2.1-2.5 wurden jedoch bereits in das Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Erblassers (Miterbin) will nun über den Notar einen Antrag bzgl. Aufgebot diverser Grundschuldbriefe einreichen. Die Löschungsbewilligung wurde bzgl. des Rechts durch die Gläubigerin erteilt und der Brief wohl damals an den Erblasser (ehemaliger Grundstückseigentümer) ausgehändigt.

    Kann die Ehefrau in diesem Fall alleine ohne die Mitwirkung der anderen Erben den Antrag bzgl. des Aufgebotsverfahrens stellen? Antragsberechtigt sind ja der Gläubiger oder der Grundstückseigentümer. Kann aufgrund der transmortalen Bevollmächtigung die Ehefrau als Miterbin nun alleine dieses Aufgebotsverfahren beantragen ohne Mitwirkung der Erben?

    Reicht ihre alleinige e.V. dann aus?

    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

  • Hast Du doch schon gefragt.

    Justitia22
    10. Januar 2024 um 15:08
  • Leider hat mir diese Antwort: " Es geht zunächst nur um das Anbieten der eV - siehe #2 a. E." leider nicht wirklich weitergeholfen.

    Ich sehe da meine Frage nicht genau beantwortet. Es wäre daher hilfreich, wenn jemand noch einen anderen Beitrag zur oben genannten Frage hätte.

  • Das Recht des Erblassers auf Kraftloserklärung ist doch auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Wenn die Ehefrau des Erblassers zur Erbengemeinschaft gehört, kann sie den Antrag doch alleine stellen und die entsprechenden Erklärungen abgeben.

    Ggf. müssen die anderen Miterben noch zustimmen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

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