Auflassungsvormerkung mit Wirksamkeitsvermerk

  • Hallo Zusammen,

    ich habe den folgenden Fall: der im Grundbuch eingetragene A ist verstorben. Es ist ein Erbschein erteilt. B ist befreiter Vorerbe geworden. Es ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind die Abkömmlinge des B. Ersatznacherben sind fünf namentlich bezeichnete Personen.

    Es wird nun Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge beantragt und die Eintragung einer Auflassunsgvormerkung nebst Wirksamkeitsvermerk gegenüber den Nacherben. Nach meinem Kenntnisstand muss ich zur Eintragung der AV nebst Wirksamkeitsvermerk, die Nacherben anhören. Da die Nacherben nur als ,,Abkömmlinge des Vorerben'' bezeichnet sind, sind Sie unbekannte Beteiligte, für welche ein Pfleger zu bestellen ist. Dies habe ich dem Notar mit formloser Zwischenverfügung mitgeteilt und gewartet. Er hat sich nun einige Wochen später nach dem Sachstand erkundigt, da er davon ausgeht, dass ich die notwendigen Schritte (Pflegerbestellung für die unbekannten Beteiligten bzw. Nacherben) in die Wege leite... bin ich hierfür zuständig? Und falls ja, wende ich mich hier an das Nachlassgericht oder an das Betreuungsgericht?


    Danke im Voraus.

  • Ich würde zunächst prüfen, ob die Nacherben tatsächlich im Rechtssinne unbekannt sind oder ob der Kreis der bekannten Nacherben im Erbschein nur unzureichend "allgemein" beschrieben ist. Dies lässt sich am Besten durch die Beiziehung der Nachlassakte klären.

    Da eine Ersatznacherbfolge angeordnet ist, kann es sich auch so verhalten, dass der Nacherbe beim Vorerbfall noch keine Abkömmlinge hatte und die Ersatznacherben für den Fall eingesetzt wurden, dass das auch bis zum Nacherbfall so bleibt. In diesem Fall wären die Nacherben im Rechtssinne unbekannt. Aber solange man das Testament nicht kennt, ist das alles nur Spekulation.

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