• Hallo zusammen!

    Ich brauche mal eure Hilfe, wie ich kostenrechtlich korrekt vorgehen muss:

    Ausgangsfall ist der Antrag eines Eigentümers, bei dem der Zahlung der anfallenden Gerichtskosten mehr als fraglich erschien. Infolgedessen habe ich eine Vorschusskostenrechnung mit dem Vermerk, dass die Bearbeitung des Antrages von der Zahlung der Kosten im Vorschusswege abhängig gemacht wird (Textvorgabe in Eureka-Kosten) gefertigt und an den Kostenschuldner übersandt. Wie erwartet auch nach Erinnerung und nunmehr drei Monaten kein Zahlungseingang. Im Nachgang habe ich beim Notar angefragt, ob Kostenhaftung übernommen wird, § 16 Nr. 3 GNotKG. Wurde natürlich abgelehnt. Der rennt bestimmt bereits seinen eigenen Kosten hinterher.

    Nun möchte ich den Antrag zurückweisen und lese zum Verfahren, dass ich die Vorschussanforderung nebst Abhängigmachung durch "gerichtliche Entscheidung" hätte erlassen müssen. Stellt meine Kostenrechnung diese gerichtliche Entscheidung dar oder hätte ich mit hierzu einen Beschluss basteln müssen? :/

  • Danke für eure Rückmeldungen.

    Dann bastele ich mir für den aktuellen Fall eine Entscheidung und verfahre künftig so wie ihr. Also: Zwischenverfügung mit dem Inhalt des Kostenvorschusses und der Abhängigmachung mit Fristsetzung nach § 18 GBO, sodann mit KR per ZU an Kostenschuldner. Nach Fristablauf Zurückweisung wegen Nichterledigung, d. h. Nichtzahlung.

    Richtig so?

  • Systematisch ist die Abhängigmachung der Zahlung eines ausreichenden Kostenvorschusses eine Entscheidung des Gerichts (Richter/Rechtspfleger), konkret im Grundbuchverfahrensrecht die Zwischenverfügung nach § 18 GBO. § 20 Abs. 3 KostVfg zwingt (spätestens) den Kostenbeamten bei Kosteneinforderung im Wege des Vorschusses die Entscheidung des Gerichts über die die Abhängigmachung der gerichtlichen Handlung vom Vorschuss zuvor einzuholen; der Kostenbeamte bestimmt im Kostenansatz lediglich die Höhe des Vorschusses (ausführlich hierzu Korintenberg/Klüsener, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 13 Rn. 24; Toussaint/Zivier, 53. Aufl. 2023, GNotKG § 13 Rn. 10)

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