Verfallene Kostbarkeiten

  • Hinterlegt sind ein Sparbuch und ein vergoldeter Kasten Besteck, Uhren, Kette und Ringe. Die Hinterlegungskasse teilte nun mit, dass die Gegenstände länger als 30 Jahre hinterlegt sind. Das Sparbuch habe ich gemäß § 16 Abs. 5 AVHintG (Hessen) an das Nachlassgericht übersandt. Hinsichtlich der weiteren Gegenstände habe ich nachgefragt, ob diese von Wert sind oder nicht. Leider hat die Hinterlegungskasse mitgeteilt, dass von dort aus der Wert der hinterlegten Gegenstände nicht beurteilt werden kann.

    Ich habe daher keine Ahnung, wie ich weiter verfahren soll. Ob die Gegenstände vernichtet werden können, da sie keinen Wert mehr haben. Oder ob diese veräußert werden sollen.

    Abs. 4: Verfallene Kostbarkeiten werden auf Feststellung der Hinterlegungsstelle durch die Hinterlegungskasse veräußert. Die Art der Verwertung (Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder freihändiger Verkauf) bestimmt die Hinterlegungsstelle. Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu schätzen, die oder der von der Hinterlegungsstelle beauftragt wird.

    Abs. 6: Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Abs. 3 oder 5 fallen, sind durch die Hinterlegungsstelle oder in deren Auftrag von der Hinterlegungskasse zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies angezeigt ist.

    Bei der Nachlassabteilung sind wohl Erben bekannt geworden. Diese reagieren aber nicht und haben auch keinen Erbnachweis.

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    Bei der Nachlassabteilung sind wohl Erben bekannt geworden. Diese reagieren aber nicht und haben auch keinen Erbnachweis.

    Dafür ist es wohl zu spät, wenn die eingangs genannte Frist abgelaufen ist. Eigentümer der Sachen ist nun das Land.


    Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass die Sachen jetzt bei der Hinterlegungsstelle liegen. Ich glaube, ich würde einen ortsansässigen Juwelier oder Schmuckhändler mal drübergucken lassen. Einen offiziellen Sachverständigen kann man immer noch einschalten, wenn die Sachen richtig wertvoll sein könnten.

  • Wir haben in einem ähnlichen Fall unsere Gerichtsvollzieher um Hilfe gebeten. Die haben in der Regel jemanden an der Hand, der Schmuck etc. bewerten und schätzen kann.

    Die GVin ist dann mit den Sachen zu einem Juwelier gefahren.

    Die Gegenstände, die von Wert waren, hat sie direkt verkauft, die wertlosen Gegenstände haben wir später entsorgt.

  • Das ist alles wertlos! Die Vernichtung würde ich natürlich selbst vornehmen... 8)

    :D


    Ne, natürlich nicht.

    Ist wie bei allem. Wenn man selbst was nicht weiß, einen fragen, der es weiß.

    Die Idee mit dem GV oben finde ich gut. Bis auf das direkt Verkaufen. Da fehlt mir ein Schritt dazwischen, da wir die Verantwortung haben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Einen GVZ zur Verwertung zu bestellen, muss sich auch lohnen, denn er möchte hierfür auch eine Vergütung. Das war bei mir bisher nie der Fall, denn meist sind die Sachen tatsächlich wertlos oder von äußerst geringem Wert.

    Ich bin daher bisher selbst mit den "Kostbarkeiten" (Uhren, Kettchen, Gebisse mit Goldzahn u.dgl.) zu einer Goldankaufstelle gegangen und habe es dort gegen Quittung veräußert.
    Der Erlös wird dann zur Landesjustizkasse eingezahlt.

    Die nach Einschätzung der Ankaufstelle wertlosen Sachen wurde unter Zeugen durch den Wachtmeister vernichtet, z.B. die Uhr zerstört usw.
    Dazu habe ich dann ein Protokoll zur Akte genommen.

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ich hab das so gehandhabt (Sachsen):

    1. Die Verwertung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durch freihändigen Verkauf wird angeordnet, IV. Ziff. 6. (VwV AusfHintG)
    2. Kostbarkeit bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher übergeben mit Hinweis auf die VwV AusfHintG (anliegend) m.d.B. um Mitteilung zum Ergebnis des freihändigen Verkaufes binnen 4 Wochen.

    Bei mir war es ein fast wertloser Ring mit wenig Goldanteil der für 18 EUR an den örtlichen Goldschmied ging.

    Wegen der Vergütung gab es auch etwas "Zauber", die Vollstreckungsrichterin hat jedoch dann entschieden dass der GV auf Ersuchen der Hinterlegungsstelle kostenfrei tätig werden muss.

    Ich weiß jedoch dass Kollegen der Nachbargerichte auch selbst zum örtlichen Goldschmied laufen.

  • Ich hab das so gehandhabt (Sachsen):

    1. Die Verwertung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durch freihändigen Verkauf wird angeordnet, IV. Ziff. 6. (VwV AusfHintG)

    :thumbup:ich bin dann eben gemäß IV Ziff 6 VwV AusfHintG "die andere geignete Person" :D

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Abs. 4: Verfallene Kostbarkeiten werden auf Feststellung der Hinterlegungsstelle durch die Hinterlegungskasse veräußert.

    Laut der hessischen AVHintG ist dafür die Hinterlegungskasse und nicht die Hinterlegungsstelle zuständig.

    Dann wäre das ja für mich noch einfacher und ich würde die Hinterlegungskasse einfach anweisen die Gegenstände zu veräußern.

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