Mich würde mal interessieren, wie sehr ihr mit Auslegungen handelt.
Ich bin tw. an ein anderes Gericht angeordnet und habe dort für eine Beanstandung nur Kopfschütteln geerntet.
A hat ein Grundstück an die B AG verkauft, die vertreten wurde vom rechtsgeschäftlich Bevollmächtigen C. A hat der B AG Belastungsvollmacht erteilt.
In der GS Bestellungsurkunde tritt nun C auf für die B AG und für A.
Ich habe bestandet, dass A nicht C, sondern die B AG, ggf. vertreten durch C zur Vorabbelastung bevollmächtigt hat. Streng genommen war das überhaupt noch nicht mal fähig für eine Zwischenverfügung, da keine rückwirkende Heilung möglich ist.
Meine neuen Kollegen belächeln mich und sagen, dass ja wohl klar ist, was gewollt ist (die B AG ist bevollmächtigt und bestellt - vertreten durch C - das Recht ) und tragen ein.
Kann man solche eine gravierende Unrichtigkeit im "Rubrum" wirklich derart auslegen ?