Wie weit geht die Auslegung im Grundbuch?

  • Mich würde mal interessieren, wie sehr ihr mit Auslegungen handelt.

    Ich bin tw. an ein anderes Gericht angeordnet und habe dort für eine Beanstandung nur Kopfschütteln geerntet.

    A hat ein Grundstück an die B AG verkauft, die vertreten wurde vom rechtsgeschäftlich Bevollmächtigen C. A hat der B AG Belastungsvollmacht erteilt.

    In der GS Bestellungsurkunde tritt nun C auf für die B AG und für A.

    Ich habe bestandet, dass A nicht C, sondern die B AG, ggf. vertreten durch C zur Vorabbelastung bevollmächtigt hat. Streng genommen war das überhaupt noch nicht mal fähig für eine Zwischenverfügung, da keine rückwirkende Heilung möglich ist.

    Meine neuen Kollegen belächeln mich und sagen, dass ja wohl klar ist, was gewollt ist (die B AG ist bevollmächtigt und bestellt - vertreten durch C - das Recht ) und tragen ein.

    Kann man solche eine gravierende Unrichtigkeit im "Rubrum" wirklich derart auslegen ?

  • Ich würde erwarten, dass in der GS steht

    Es erscheint C, handelnd aufgrund rechtsgeschäftlicher Vollmacht für B AG, diese wiederum handelnd für sich selbst und aufgrund Vollmacht aus Kaufvertrag für den derzeitigen Eigentümer A.

    C kann gerne für die B AG handeln, aber nicht für A.

  • Ich verstehe die Problematik auch so. Mir ist nur nicht bewusst, warum eine Zwischenverfügung ausscheiden sollte. Wenn C keine Vollmacht von A hat, könnte A ja trotzdem alles nachgenehmigen, wenn C als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.

  • Die Auslegung sollte sich auf Erklärungen der Beteiligten beschränken und sich nicht auf Versäumnisse des beurkundenden Notars erstrecken. Ist es wirklich zu viel verlangt, eine Urkunde inhaltlich zutreffend abzufassen, zumal bei profanen Vertretungsfragen?

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