Hallo,
Grundbesitz soll von Privatperson auf bestehende GbR erfolgen. Auflassung war 2023, Eingang des Antrags auf Umschreibung 2024.
Versteh ich die Übergangsvorschriften richtig, dass zunächst die Registereintragung der GbR erfolgen muss?
Hallo,
Grundbesitz soll von Privatperson auf bestehende GbR erfolgen. Auflassung war 2023, Eingang des Antrags auf Umschreibung 2024.
Versteh ich die Übergangsvorschriften richtig, dass zunächst die Registereintragung der GbR erfolgen muss?
Ja
Demharter | GBO § 47 Rn. 45-48 - beck-online Randziffer 48.
Der Eintragungsantrag / Das Eintragungsverfahren muss vor dem 01.01.2024 gestellt/betrieben sein.
Hallo,
GbR aus zwei Personen A und B im GB eingetragen.
Ende 2023 beantragt die Gesellschafterin A und die Erben C und D des B die Grundbuchberichtigung der GbR "auf die gemäß der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Erben. Die GbR wird mit den folgenden Erben von B fortgesetzt: C und D." nebst Vorlage ENZ nach B.
Anfordern werde ich noch Gesellschaftsvertrag und UB.
Nachdem ich mich nun mit den ganzen Aufsätzen etc. zum MoPeG beschäftigt habe, bin ich der Meinung, dass ich die Grundbuchberichtigung aufgrund Gesellschafterwechsel - sofern der Gesellschaftsvertrag dem entspricht - noch nach der Altfassung des § 47 II GBO vollziehen kann (Antrag und Bewilligung noch vor dem 01.01.2024 beim GBA). Die fehlende UB ist insoweit kein Hindernisgrund. "Demnach wären Unterlagen ohne jede materiell-rechtliche Wirkung (zB UB) unbeachtlich" (DnotI-Report 23/2023)
Über eine kurze Bestätigung würde ich mich freuen!
(unsicher bin ich etwas, da oftmals auf den Erwerb der GbR abgestellt wird)
*schieb es nochmal hoch*
So sehe ich es auch, es kommt auf die Antragstellung vor dem 31.12.2023 an.
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