Hinterlegung, Betrag wurde bereits vereinnahmt nun ist ein Herausgabeantrag da

  • Hallo,

    ich habe eine blöde Hinterlegungsakte und Hinterlegung erst neu übernommen, daher bin ich etwas ratlos.

    In der Akte wurde ein Betrag in Höhe von 490,05€ hinterlegt am 01.06.2007.

    Am 06.07.2017 hat die vorherige Bearbeiterin den Betrag ausgebucht, da in § 12 VV ThürHintG steht, dass bei kleiner als 500€ der Betrag nach 10 Jahren auszubuchen ist.

    Am 11.09.2018 hat ein Erbeserbe einen Antrag auf Herausgabe gestellt. Der damalige Bearbeiter teilte ihm mit, dass eine Auszahlung erfolgen kann, wenn alle Anträge aller Erbeserben gleichlautend vorliegen.

    Seitdem geht die Akte hin und her. Der Herr verlangt, dass das Gericht alle Erbeserben anschreibt, um den Antrag beizubringen (es sind insgesamt 43 Erbeserben). Nun möchte er, dass ich anhand seiner Liste, wer welchen Anteil bekommt Vordrucke an die Erbeserben herausschicke und die Liste mit den Anteilen, damit alle Erben erklären, wer welchen Betrag nach Liste bekommt und an jeden einzelnen ausgezahlt werden kann.

    Mein Problem ist nur, dass der Betrag ja schon vereinnahmt wurde. Kann ich den überhaupt noch auszahlen?

    Kennt sich jemand mit der Problematik aus? Kann man vereinnahmte Beträge zurück holen?


    Vielen Dank vorab

  • Vielleicht findest Du die Lösung in § 12 Abs. 3 S. 1 VV ThürHintG: "Ist aufgrund eines begründeten Herausgabeantrags der als Hinterlegung ausgebuchte Kleinbetrag an den Empfangsberechtigten auszuzahlen, ersucht die Hinterlegungsstelle die Justizverwaltung des Amtsgerichts um Auszahlung des Betrages."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Natürlich zahlst du aus. Das sind ja nur Buchungsvorgänge aus Haushaltsgründen. Der "Verfall" an das Bundesland tritt erst nach 30/31 Jahren ein, zumindest in Hessen.

    Das andere Problem muss mE aber der Antragsteller lösen. Er will Geld, er muss die Voraussetzungen zur Auszahlung schaffen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • In BW gibt es eine vergleichbare Regelung. Gegenstand dieser Kleinbetragsausbuchungen ist jeweils nur eine Verwaltungsvereinfachung. Durch die Ausbuchung der Beträge sollen nur intern "Ordnung geschaffen" werden. Auf den Bestand von etwaigen Herausgabeansprüchen hat die haushaltsmäßige Umbuchung keine Auswirkung.

    Die spannendere Frage ist eher, ob es deine Aufgabe ist, mit den 43 Erben über die Aufteilung des hinterlegten Betrags zu verhandeln. Hieran habe ich so meine Zweifel. Du kannst vielleicht einen unverbindlichen Vorschlag machen, verpflichtet bist du meiner Meinung dazu aber nicht.

  • Wurde denn die Erbenstellung durch Erbschein nachgewiesen? Ich würde dann vermutlich allen Miterben den Herausgabeantrag des Antragstellers zur Stellungnahme rausschicken, mit dem Hinweis, dass eine Auszahlung bei übereinstimmenden Herausgabeanträgen erfolgen kann.

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