• Hallo
    folgender Fall:
    1. Instanz (Urteil) Kläger trägt 72 %, Beklagter 28 %
    Beide reichen ihre Kfas ein, die aber noch nicht bearbeitet werden.
    Es folgt die Berufung, in dem das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert wird, dass der Beklagte die Kosten des Klägers voll trägt und die eigenen selbst.
    Jetzt möchte der KV die Verzinsung seiner erstinstanzlichen Kosten ab Eingang Kfa I. Instanz.
    Ich bin der Meinung, dass eine Verzinsung der erstinstanzlichen Kosten erst ab der Entscheidung II. Instanz möglich ist, da an Kosten für die I. Instanz nur der Betrag ab Eingang Kfa I. Instanz verzinst werden kann, der von der Entscheidung in der II. Instanz bestätigt wurde. Da laut Urteil in der I. Instanz der Kläger an den Beklagten zu erstatten hätte, wurde in der Berufungsinstanz kein von dem Beklagten an den Kläger zu erstattender Betrag der I. Instanz bestätigt.
    Wie seht ihr das?
    Vielen Dank

  • Wie seht ihr das?

    Ebenso.

    Die Kostenfestsetzung beruht auf dem Urteil der II. Instanz und die Kostenfestsetzung kann, wie sich aus §104 I S. 2 2. HS ergibt frühestens ab Verkündung der Kostengrundentscheidung erfolgen.
    Die aufgehobene Entscheidung der I. Instanz ist insoweit irrelevant, da sie nicht (mehr) Grundlage der Kostenfestsetzung sein kann.
    Selbst wenn bereits ein KFB für die I. Instanz ergangen wäre, wäre dieser nach Abänderung der Kostengrundentscheidung nichtig, sodass auch in diesem Fall kein früherer Zinsbeginn zum Tragen käme.

  • Schau mal in BGH, Rpfleger 2006, 225 - der sich durch beide KGE deckende Betrag ist verzinslich ab Eingang des KFA in I. Instanz. Begründung dafür ist, dass die erstinstanzliche KGE regelmäßig nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert wird und daher hinsichtlich des bestehen bleibenden Teils die auflösende Bedingung des Kostenerstattungsanspruchs nicht eintritt (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn. 69).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Die aufgehobene Entscheidung der I. Instanz ist insoweit irrelevant, da sie nicht (mehr) Grundlage der Kostenfestsetzung sein kann.

    Aber es ist doch gerade keine Urteilsaufhebung (§ 538 II ZPO), sondern lediglich eine -abänderung (§ 528 II ZPO)?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Schau mal in BGH, Rpfleger 2006, 225 - der sich durch beide KGE deckende Betrag ist verzinslich ab Eingang des KFA in I. Instanz. Begründung dafür ist, dass die erstinstanzliche KGE regelmäßig nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert wird und daher hinsichtlich des bestehen bleibenden Teils die auflösende Bedingung des Kostenerstattungsanspruchs nicht eintritt (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn. 69).

    "durch beide KGE deckender Betrag" - darum geht es mir. In der I. Instanz gab es keinen Betrag zugunsten des Klägers. Deshalb kann der gesamte Betrag inkl. I. Instanz nur ab der II. Instanz verzinst werden - oder wie würdest du das machen?

  • In der I. Instanz gab es keinen Betrag zugunsten des Klägers. Deshalb kann der gesamte Betrag inkl. I. Instanz nur ab der II. Instanz verzinst werden - oder wie würdest du das machen?

    :daumenrau

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