Guten Morgen,
meine Mandantin ist rechtzeitig dem Verfahren zur Teilungsversteigerung beigetreten.
Sie ist nicht Antragsteller und kann bei einem zu niedrigen Gebot die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG nicht bewilligen. So habe ich es der Literatur entnommen. Hat sie irgendeine Möglichkeit des Veto, wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist? Hier spielt dann § 180 Abs. 2 ZVG keine Rolle, oder?
Danke!