Teilungsversteigerung: Zuschlagsversagungsmöglichkeiten des beigetretenen Eigentümers (Nicht Antragsteller)

  • Guten Morgen,

    meine Mandantin ist rechtzeitig dem Verfahren zur Teilungsversteigerung beigetreten.

    Sie ist nicht Antragsteller und kann bei einem zu niedrigen Gebot die einstweilige Einstellung nach § 30 ZVG nicht bewilligen. So habe ich es der Literatur entnommen. Hat sie irgendeine Möglichkeit des Veto, wenn ihr das Meistgebot zu niedrig ist? Hier spielt dann § 180 Abs. 2 ZVG keine Rolle, oder?

    Danke!

  • mit dem Beitritt ist die Eigentümerin, soweit 4 Wochen vor dem Termin zugestellt, auch im Termin (weitere) Antragstellerin.

    Sofern das Gebot, einschließlich Wert und Zuzahlungsbetrag von bestehenbleibenden Rechten, im ersten Termin 5/10 des Verkehrswertes übersteigt, gibt es für das Gericht keinen Grund, den Zuschlag nicht zu erteilen.

    Die Erteilung des Zuschlags kann dann nur durch alle betreibenden Eigentümer gemeinsam, durch Bewilligung der Einstellung des Verfahrens erfolgen (davon ausgehend, dass alle MEAs gleich belastet sind).

    Soweit ein betreibender Miteigentümer das Verfahren nicht einstellt, wird der Zuschlag zu erteilen sein.

  • Zusatzausnahme bei einer asymetrischen Belastung von Bruchteilseigentum

    Dann kann nach Schluss der Bietezeit auch derjenige betreibende Beteiligte, nach dem gem. der Niedriggebotstheorie das geringste Gebot aufgestellt wurde, allein durch seine eigene Einstellungsbewilligung die Versagung des Zuschlags herbeiführen

    Ist aber eher selten; ob die Ausnahme in deiner Konstellation eintreten kann, kann ich natürlich nicht sagen

    Ansonsten hat für gewöhnlich keine der Parteien alleine die Möglichkeit eine Zuschlagsversagung herbeizuführen

    §180 II ZVG spielt in diesem Stadium keine Rolle mehr

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Es müssen beide Antragsteller die Einstellung bewilligen. Nur dann erfolgt Zuschlagsversagung (bzw. Einstellung, sofern Bewillligung der Einstellung vor Schluss der Versteigerung).

    Wie WinterM, dies gilt nur, wenn die MEA gleich belastet sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn der Antragsteller , der dem geringsten Gebot zugrunde gelegt wurde, nach dem Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung bewilligt, ist das geringste Gebot hierdurch unrichtig geworden.

    Das, hinsichtlich des verbliebenen Antragsstellers, nunmehr unrichtige geringste Gebot stellt einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG dar.

    Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen Vollstreckungs- und Teilungsversteigerung.

    Aber wenn du Nachlesen möchtest: Stöber Rn. 52 zu § 182 ZVG.

  • Naja es ist doch so, dass das geringste Gebot nach dem betreibenden Antragsteller aufgestellt wird, bei dem es am niedrigsten ist (Niedrigstgebotstheorie); bewilligt er nach Schluss der Bietezeit die einstweilige Einstellung wird das geringste Gebot im Nachhinein unrichtig (es sind (bei einer asymetrischen Belastung!) nach §182 ZVG Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, die ansosnten nicht zu berücksichtigen waren, es ist ein (zusätzlicher) Ausgleichsbetrag ins geringste Gebot einzustellen), was grds. zur Zuschlagsversagung führt (Stöber ZVG §33 RN 13, Hintzen ZVG §33 RN 9)

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  • Ok, soweit einleuchtend.

    Wenn ich alles richtig verstanden habe, wird hier m. E. eine Schwäche der Niedrigstgebotstheorie erkennbar:

    Wenn sich nämlich das Gebot nach der Belastung des Antragsgegners, der rechtzeitig beigetreten ist, richtet, kann der Antragsgegner erst einmal ohne Probleme die Versteigerung blockieren. Er bewilligt einfach nach Schluss der Versteigerung die Einstellung der ZV.

  • ja das kann er

    Stöber stellt die verschiedenen durchdachten Sichtweisen ausführlich dar und kommt (m.E. zurecht) zu dem Schluss, dass die Niedrigstgebotstheorie die beste Alternative bildet

    rechtsmissbräuchliche Einstellungen sollen den Zuschlag allerdings nicht verhindern können; jedoch: was ist schon rechtsmissbräuchlich, wie stelle ich das fest etc.

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  • Ok, soweit einleuchtend.

    Wenn ich alles richtig verstanden habe, wird hier m. E. eine Schwäche der Niedrigstgebotstheorie erkennbar:

    Wenn sich nämlich das Gebot nach der Belastung des Antragsgegners, der rechtzeitig beigetreten ist, richtet, kann der Antragsgegner erst einmal ohne Probleme die Versteigerung blockieren. Er bewilligt einfach nach Schluss der Versteigerung die Einstellung der ZV.

    Wer erster Antragsteller ist und wer dann beitritt, ist mitunter eine Frage von Stunden. Insoweit würde ich das nicht allzu schwerwiegend einordnen, wer da der Berechnung zugrunde gelegt wird und quasi einseitig den Zuschlag verhindern kann.

    Außerdem ist eine gewisse Verfahrenstaktik immer vorherrschend und mE auch weit überwiegend legitim.

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  • Ja, aber es können Härten entstehen, deswegen halte ich es weiterhin für einen Schwachpunkt der Theorie. Ich denke da an einen Fall, den ich mal hatte, da waren die jeweiligen Anteile jeweils mit Rechten des anderen Eigentümers belastet. Eine unterschiedliche Anteilsbelastung ergab sich aus dem unterschiedlichen Alter der Eigentümer/Berechtigten. Hier wäre das Räumungsprinzip "gerechter" gewesen.

  • Zum einen, Härten gibt es immer.

    Zum anderen, wir unterstehen Recht und Gesetz. Eine Kommentarmeinung, egal wie weit verbreitet, ist eine Kommentarmeinung. Hast du gute (!) Gründe, das anders zu sehen, mach es anders. Ob deine Gründe gut genug waren, zeigt dir dann das Beschwerdegericht. Bis dahin steht aber dein Name unter dem Beschluss und du musst ihn vertreten.

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  • Auch der BGH ändert seine eigene Meinung immer mal wieder.

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