Prüfung GbR vor Eintragung - Betrieb eines vollkaufmännisch eingerichteten Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB?

  • Hallo,

    wir stellen uns hier mittlerweile vermehrt die Frage, ob seitens des Registergerichts bei Anmeldung einer GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister durch das Registergericht geprüft werden kann/darf/muss, ob die GbR ein vollkaufmännisch eingerichtetes Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB betreibt oder ob wir durch die Anmeldung zum Gesellschaftsregister davon ausgehen müssen, dass den Gesellschaftern bewusst ist, dass sich bei Vorliegen eines solchen Handelsgewerbes die GbR bereits in eine OHG umgewandelt haben müsste? Wir hatten einige Fälle, bei denen wir aufgrund des in der Anmeldung angegebenen Gegenstands unschlüssig waren, ob hier tatsächlich nicht doch ein vollkaufmänisch eingerichtetes Handelsgewerbe nötig ist (zum Beispiel Hausverwaltungen in größerem Umfang).

    Wie wird das an anderen Registergerichten gehandhabt?

  • § 3 GesRV

    (1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.

  • § 3 GesRV

    (1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.

    Von der Ermächtigung in § 387 FamFG offensichtlich nicht gedeckt (und daher nichtig).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • § 3 GesRV

    (1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.

    Von der Ermächtigung in § 387 FamFG offensichtlich nicht gedeckt (und daher nichtig).

    Das Gesellschaftsregister ist doch genannt (Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 )...? :/

  • § 3 GesRV

    (1) In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Gesellschaftsregister soll auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt. Dies gilt auch für die Anmeldung der Umwandlung oder des Statuswechsels in eine Gesellschaft.

    Von der Ermächtigung in § 387 FamFG offensichtlich nicht gedeckt (und daher nichtig).

    Das Gesellschaftsregister ist doch genannt (Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 S. 1 )...? :/

    Nach § 387 Abs. 2 Satz 1 FamFG können "nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung" des Gesellschaftsregisters und über "die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen" durch Verordnung getroffen werden.

    Darüber hinaus kann nach § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass "das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist" - das geht über die Bestimmungen in HGB/BGB/GenG/PartGG hinaus und bedurfte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Genau diese ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehlt für die Angabe des Gegenstands einer eGbR, die nach § 707 BGB gerade nicht anzumelden ist - und das kann man dann auch nicht im Verordnungswege anordnen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).

    § 387 Abs. 4 FamFG betrifft nur das Vereinsregister.

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  • Nach § 387 Abs. 2 Satz 1 FamFG können "nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung" des Gesellschaftsregisters und über "die Einsicht in das Register, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung nach § 9 des Handelsgesetzbuchs und das Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen" durch Verordnung getroffen werden.

    Darüber hinaus kann nach § 387 Abs. 2 Satz 2 FamFG durch Rechtsverordnung angeordnet werden, dass "das Geburtsdatum von in das Register einzutragenden Personen zur Eintragung anzumelden sowie die Anschrift der einzutragenden Unternehmen und Zweigniederlassungen bei dem Gericht einzureichen ist" - das geht über die Bestimmungen in HGB/BGB/GenG/PartGG hinaus und bedurfte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. Genau diese ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehlt für die Angabe des Gegenstands einer eGbR, die nach § 707 BGB gerade nicht anzumelden ist - und das kann man dann auch nicht im Verordnungswege anordnen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).

    § 387 Abs. 4 FamFG betrifft nur das Vereinsregister.


    Sorry, Absatz 4 ist Quatsch, das stimmt.

    Aber Abs. 2 ist doch auch die Grundlage für die HRV, GenRegV, PRV und eben auch die GesRV? Das sind doch die "näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung" der Register und über das "Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen".

  • Wir hier lassen uns den Gegenstand angeben und fragen bei Zweifeln, ob ggf. § 1 HGB gegeben sein könnte, konkret nach. Ich bezweifle, dass Gesellschaften oder auch deren Berater/Anwälte/Notare sich vor Anmeldung zum GesR tatsächlich mit dieser Frage beschäftigen.

    Kann man sicher anders sehen, die Praxis muss sich dazu entwickeln.

  • Ja, bei den Beteiligten nachfragen ist wahrscheinlich der praktischste Weg. Dann ist man seiner Pflicht nachgekommen, hat also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig etwas falsches eingetragen, und das Gegenteil beweisen können wir ja im Zweifel eh nicht… Danke!

  • Sorry, Absatz 4 ist Quatsch, das stimmt.

    Aber Abs. 2 ist doch auch die Grundlage für die HRV, GenRegV, PRV und eben auch die GesRV? Das sind doch die "näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung" der Register und über das "Verfahren bei Anmeldungen, Eintragungen und Bekanntmachungen".

    tom Es hat bei mir grad "Klick" gemacht, der Einwand kann ignoriert werden ;)

    Zum Thema.. Ich frage nur in den Fällen nach § 3 GesRV nach dem Gegenstand, d.h. in vielen Fällen erfahre ich eh nichts Näheres dazu. In den Fällen, in denen der Gegenstand angegeben ist und ich Bedenken habe, verfahre ich wie Anta und frage nach.

  • Auch wenn wir keine Massenanträge haben: Es mehren sich die Anmeldungen von GbR mit relativ allgemeiner Gegenstandsbeschreibung wie "Erwerb, Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Immobilien". Gern inzwischen in der Konstellation mit juristischen Personen als einem oder allen Gesellschaftern, die bisher ihre Einzelobjekte als KG erworben haben.

    Jedes Mal nachzufragen, ob hier bereits § 1 HGB gegeben ist ... gefühlt betrifft das inzwischen jede zweite oder dritte Anmeldung.

    Wir sind in der Findungsphase, bisher s. #9. Ist jemand aus den Gerichten mit den vielen (Grundstücks-)GbR da schon weiter?

  • Ich stelle mir aus grundbuchlicher Sicht die Frage, ob es auf § 1 HGB tatsächlich entscheidend ankommen kann.

    Zumindest die Alt-GbRs müssen sich ja früher oder später eintragen lassen, weil sie sonst nicht mehr am Grundstücksverkehr teilnehmen können.

  • Ich stelle mir aus grundbuchlicher Sicht die Frage, ob es auf § 1 HGB tatsächlich entscheidend ankommen kann.

    Zumindest die Alt-GbRs müssen sich ja früher oder später eintragen lassen, weil sie sonst nicht mehr am Grundstücksverkehr teilnehmen können.

    Es geht um die Frage, ob einen Eintragung als GbR zulässig ist, oder ob nicht eine Eintragung als oHG erforderlich wäre.

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  • Nach § 707a Abs. 3 nimmt die fehlende Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teil. In dem Beck-Online GroßKommentar und dem bei Beck-online abrufbaren Münchner Kommentar zu § 707a Abs. 3 BGB kann man herauslesen, dass die Prüfung durch das Registergericht nicht erforderlich ist. Es ist allein Sache der Gesellschaft, sich "richtig" anzumelden (bei Kaufmannseigenschaft Pflicht nach § 106 HGB). Falls dies falsch erfolgt ist, wäre ein Statuswechsel erforderlich, aber nicht durch das Registergericht zu veranlassen. Andersherum genauso § 107 HGB.

  • Nach § 707a Abs. 3 nimmt die fehlende Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teil. In dem Beck-Online GroßKommentar und dem bei Beck-online abrufbaren Münchner Kommentar zu § 707a Abs. 3 BGB kann man herauslesen, dass die Prüfung durch das Registergericht nicht erforderlich ist. Es ist allein Sache der Gesellschaft, sich "richtig" anzumelden (bei Kaufmannseigenschaft Pflicht nach § 106 HGB). Falls dies falsch erfolgt ist, wäre ein Statuswechsel erforderlich, aber nicht durch das Registergericht zu veranlassen. Andersherum genauso § 107 HGB.

    Mindestens ein Rpfl. an "meinem" AG hat jetzt angefangen, alles der IHK vorzulegen (§ 380 FamFG), um diese klären zu lassen, ob man es mit einer oHG oder einer eGbR zu tun hat. Dauert jetzt halt alles ewig.

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  • Nach § 707a Abs. 3 nimmt die fehlende Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teil. In dem Beck-Online GroßKommentar und dem bei Beck-online abrufbaren Münchner Kommentar zu § 707a Abs. 3 BGB kann man herauslesen, dass die Prüfung durch das Registergericht nicht erforderlich ist. Es ist allein Sache der Gesellschaft, sich "richtig" anzumelden (bei Kaufmannseigenschaft Pflicht nach § 106 HGB). Falls dies falsch erfolgt ist, wäre ein Statuswechsel erforderlich, aber nicht durch das Registergericht zu veranlassen. Andersherum genauso § 107 HGB.

    In § 707a III BGB steht aber doch ausdrücklich, dass eine "große" GbR automatisch OHG ist und sich daher nach § 106 I HGB in das Handelsregister eintragen lassen muss. Es besteht Eintragungspflicht, die zur Not im Zwangsgeldweg durchgesetzt werden muss. Daher wäre dies an sich schon zu prüfen.


    Zur Ausgangsfrage zurück:

    Wir vertrauen grundsätzlich darauf, dass die Anmeldung zutreffend ist und würden nur in Zweifelsfällen bei der IHK nachfragen.

  • In § 707a III BGB steht aber doch ausdrücklich, dass eine "große" GbR automatisch OHG ist und sich daher nach § 106 I HGB in das Handelsregister eintragen lassen muss. Es besteht Eintragungspflicht, die zur Not im Zwangsgeldweg durchgesetzt werden muss. Daher wäre dies an sich schon zu prüfen.

    Es ergibt sich aus § 707a Abs. 3 BGB auch, dass kein Eintragungshindernis für das GesR besteht, sondern trotz Eintragung im GesR die Pflicht, sich ggf. in das HR eintragen zu lassen, weiter besteht. Hoffentlich wird diese Frage sehr bald wenigstgens obergerichtlich geklärt.

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