Hallo,
wir stellen uns hier mittlerweile vermehrt die Frage, ob seitens des Registergerichts bei Anmeldung einer GbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister durch das Registergericht geprüft werden kann/darf/muss, ob die GbR ein vollkaufmännisch eingerichtetes Handelsgewerbes i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB betreibt oder ob wir durch die Anmeldung zum Gesellschaftsregister davon ausgehen müssen, dass den Gesellschaftern bewusst ist, dass sich bei Vorliegen eines solchen Handelsgewerbes die GbR bereits in eine OHG umgewandelt haben müsste? Wir hatten einige Fälle, bei denen wir aufgrund des in der Anmeldung angegebenen Gegenstands unschlüssig waren, ob hier tatsächlich nicht doch ein vollkaufmänisch eingerichtetes Handelsgewerbe nötig ist (zum Beispiel Hausverwaltungen in größerem Umfang).
Wie wird das an anderen Registergerichten gehandhabt?