Es ist ein Vereinsbetreuer bestellt, der bei Bestellung beim Betreuungsverein A angestellt ist.
Das Anstellungsverhältnis zum Betreuungsverein A wird durch den bestellten Vereinsbetreuer zum 1.02.2024 gekündigt.
Der Vereinsbetreuer wird zum 1.02.2024 beim Betreuungsverein B eingestellt. Er möchte die Betreuung als Vereinsbetreuer -nun angestellt beim Betreuungsverein B- weiterführen.
Der Betroffene, der Betreuungsverein A und der Betreuungsverein B sind mit der Weiterführung der Betreuung durch den bestellten Vereinsbetreuer einverstanden.
Betreuungsverein A beantragt seine Entlassung als Verhinderungsbetreuer. Er stimmt der Weiterführung der Betreuung durch die bestellte Vereinsbetreuerin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.
Der Betroffene stimmt der Weiterführung der Betreuung durch die bestellte Vereinsbetreuerin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.
Der Betreuungsverein B stimmt der Führung der Betreuung durch seine Mitarbeiterin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.
Wer ist für die Entscheidung über den Betreuerwechsel zuständig?
Der Rechtspfleger aufgrund der grundsätzlichen Zuständigkeit nach § 3 Absatz 2 lit. b) RpflG?
Oder der Richter aufgrund des Vorbehalts nach § 15 Ziffer 1 RpflG?