Vereinsbetreuer wechselt Betreuungsverein

  • Es ist ein Vereinsbetreuer bestellt, der bei Bestellung beim Betreuungsverein A angestellt ist.

    Das Anstellungsverhältnis zum Betreuungsverein A wird durch den bestellten Vereinsbetreuer zum 1.02.2024 gekündigt.

    Der Vereinsbetreuer wird zum 1.02.2024 beim Betreuungsverein B eingestellt. Er möchte die Betreuung als Vereinsbetreuer -nun angestellt beim Betreuungsverein B- weiterführen.

    Der Betroffene, der Betreuungsverein A und der Betreuungsverein B sind mit der Weiterführung der Betreuung durch den bestellten Vereinsbetreuer einverstanden.

    Betreuungsverein A beantragt seine Entlassung als Verhinderungsbetreuer. Er stimmt der Weiterführung der Betreuung durch die bestellte Vereinsbetreuerin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.

    Der Betroffene stimmt der Weiterführung der Betreuung durch die bestellte Vereinsbetreuerin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.

    Der Betreuungsverein B stimmt der Führung der Betreuung durch seine Mitarbeiterin (im Anstellungsverhältnis beim Betreuungsverein B) zu.

    Wer ist für die Entscheidung über den Betreuerwechsel zuständig?

    Der Rechtspfleger aufgrund der grundsätzlichen Zuständigkeit nach § 3 Absatz 2 lit. b) RpflG?

    Oder der Richter aufgrund des Vorbehalts nach § 15 Ziffer 1 RpflG?

  • Der Vereinsbetreuer ist Betreuer in persona und ist lediglich einem bestimmten Verein zugeordnet. Es fragt sich also, ob sein Amt automatisch endet, wenn sein Arbeitsverhältnis mit dem Verein endet. Nach dem in § 1868 Abs. 6 S. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken würde ich dies verneinen, weil die Norm des § 1868 BGB das allgemeine Erfordernis der Entlassung statuiert.

    Man wird die Betreuung somit durch Beschluss in der Weise "umwidmen" müssen, dass der Vereinsbetreuer seit dem 01.02.2024 dem neuen Verein zugeordnet ist.

  • Ja, natürlich. Aber für Schäden aus der Vergangenheit bleibt ja der alte Verein, oder genauer dessen Haftpflichtversicherung, zuständig, auch wenn Schäden erst nach dem Vereinswechsel bekannt oder gemeldet werden. Das nennt sich im Versicherungsrecht „Nachhaftung“.

  • Ja, natürlich. Aber für Schäden aus der Vergangenheit bleibt ja der alte Verein, oder genauer dessen Haftpflichtversicherung, zuständig, auch wenn Schäden erst nach dem Vereinswechsel bekannt oder gemeldet werden. Das nennt sich im Versicherungsrecht „Nachhaftung“.

    Gilt die Nachhaftung zeitlich unbegrenzt? Vor der Änderung des Betreuungsrechts waren manchmal beim Ausscheiden von Vereinsbetreuern Schlussrechnungslegungen über 15, 20 Jahre zu prüfen.

  • Hängt von den AVB ab. Steht da nix, gilt die 3jährige Verjährungsfrist. Aber meist stehen längere Fristen drin.

    Hier gilt aber eine Besonderheit: solange der Verein A weiterbesteht (und weiter anerkannter BtV ist), bleibt ja der Versicherungsvertrag bestehen (Versicherungsnehmer ist der Verein, die Vereinsbetreuer sind die versicherten Personen). Es kann also nur dann ein ne Problem werden, wenn der Verein A wegfällt.

  • Mit kam noch folgende Nachfrage:


    Registrierung. Braucht die Vereinsbetreuerin eine neue Registrierung? Verliert ihre Registrierung ihre Gültigkeit mit Ausscheiden aus dem Verein A? Ist sie nach Ausscheiden ehrenamtliche Betreuerin? Oder ist sie aufgrund der Registrierung als Vereinsbetreuerin nach Ausscheiden aus dem Verein automatisch Berufsbetreuerin? Und wird mit Eintritt in den Verein B dort (ohne neue Registrierung) Vereinsbetreuerin?


    Steht dem neuen Verein in der Folge eine Vergütung als Berufsbetreuerin zu? Oder nur eine Aufwendungspauschale für eine ehrenamtliche Vereinsbetreuerin?

  • Der Berufsstatus „Vereinsbetreuer“ ist ja nur der Unterfall des Berufsbetreuers im weiteren Sinn. Die Registrierung gilt weiter. Aber: die Vereinshaftpflicht sichert die Tätigkeit nicht mehr ab. Der Verein hat das der Stammbehörde auch mitzuteilen (nach § 10 BtRegV), neben dem Betreuer selbst (§ 25 BtOG). Wenn der Betreuer nicht unverzüglich eine eigene Haftpflicht nachweisen kann, ist die Registrierung zu widerrufen, § 27 Abs. 1 BtOG. Wobei das die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr 4 VwGO rechtfertigt.

    Und als Folge die Entlassung aus den einzelnen Betreuungen nach § 1868 Abs. 2 BGB.

    Wenn die Tätigkeit selbstständig mit neuem Versicherungsschutz weiter geführt wird, ist keine neue Registrierung nötig. Man sollte sich aber über die Fortsetzung bei der Stammbehörde rückversichern.

    Es wäre dann wohl bei den Beschlüssen eine klarstellende Feststellung (deklaratorisch) nötig, dass nicht mehr § 286 Abs. 1 Nr 2, sondern Nr 4 FamFG gilt. Hauptsächlich aber wegen des Wegfalls des Befreiungsstatusses.

    Der direkte Vergütungsanspruch des Betreuers nach § 7 Abs. 1 VBVG (anstelle des nach § 7 Abs. 2 VBVG) tritt aber m.E. Mit Beginn des auf das Arbeitsvertragsende folgenden Tages ein.

    Bitte die Veränderung der Formulierung des § 7 Abs. 2 VbVG (2023) im Vergleich zum alten § 7 VBVG beachten. In der Neurerelung ist das Arbeitsverhältnis zusätzlich vorausgesetzt. Ich habe das zinächst auch übersehen.

  • Nachtrag: die letzten Ausführungen gelten natürlich nur bei der Variante, dass der Vereinsbetreuer ausscheidet und a) gar nicht mehr als Betreuer oder B) als selbstständiger Betreuer weitermachen will.


    Wenn sich die letzte Frage auf den Ausgangsfall bezog (also Vereinswechsel von A nach B): da bleibt ja der Befreitenstatus erhalten; es geht ja nur darum, ab wann der Verein B statt des Vereins A den Anspruch nach § 7 Abs. 2 VBVG hat. Im Optimalfall beginnt der neue Vertrag im unmittelbaren Anschluss an den alten. M.E. sind dann Rumpfabschnitte nach § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG zu bilden.

    Beim Verein A ist das eindeutig. Nur beim Verein B stellt sich die Frage, ob das Quartal nach § 15 Abs. 1 BGB neu beginnt, so wie der BGH das beim Betreuerwechsel sieht. Aber das Ganze hier ist ja kein Betreuerwechsel. Von daher würde ich die Fortsetzung des bisherigen Quartals (mit dem Cut in der Mitte) eher als sachgerecht ansehen.

    Sorry für den langen Text.

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