• Guten Morgen,

    leider habe ich in der SuFu nichts passendes gefunden. Wenn das Thema schon einmal diskutiert worden ist, bitte nur kurz mitteilen und ggf. verlinken :2danke

    Nun zu meinem Problem, wo ich mit meiner Kostenbeamtin ein wenig im Clinch liege :(

    Es existiert folgende Kostenentscheidung: Die Gerichtskosten des Verfahrens werden den Antragstellern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Der Antragsgegnerin wurde VKH unter Anwaltsbeiordnung bewilligt. VKH-Vergütung entsprechend festgesetzt.

    Meine Kostenbeamtin ist nun der Meinung, dass ein Übergangsanspruch auf die Landeskasse hinsichtlich der VKH-Vergütung entstanden ist. Ich bin der Meinung nein. Auch wenn die VKH-Vergütung aus der Landeskasse gezahlt wurde handelt es sich m.E. nicht originär um Gerichtskosten, sondern weiterhin um außergerichtliche Kosten, die ja nicht erstattet werden. Daher auch kein Übergangsanspruch auf die Landekasse.

    Im Übrigen habe ich der Antragsgegnerin, mangels Mitwirkung, die VKH aufgehoben. Ob es von da nun Geld gibt weiß ich nicht.

    Wie ist Eure Meinung zu der Frage: Übergangsanspruch ja oder nein. Für stichhaltige Argumente betreffend ja oder nein bin ich dankbar :thumbup::thumbup:

    ;) ..... Es gibt drei Wahrheiten ..... ..... Meine Wahrheit ..... ..... Deine Wahrheit ..... und ..... Die Wahrheit ..... ;) (eine chinesische Weisheit)

  • Ohje... Grundkurs Kosten oder so ähnlich.

    Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühren und Auslagen. Die Rechtsanwaltskosten sind weder noch, sondern außergerichtliche Kosten. Mit der Kostenentscheidung gibt es daher keinen Erstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin, der auf die Staatskasse übergehen könnte.

  • Einen Übergang auf die Staatskasse gibt es aber dennoch. Denn der Vergütungsanspruch des Agg.-Vertr. geht auf die Staatskasse über und ist von der Agg. einzuziehen. Da insoweit die VKH-Bewilligung bereits aufgehoben wurde, kann der ausgezahlte Betrag direkt zum Soll gestellt werden (sofern die Aufhebung bereits rechtskräftig ist, ansonsten noch abwarten bis zur Rechtskraft der Aufhebung).

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Oh, da hab ich mich aber ordentlich verlesen. Irgendwie meinte ich, es geht um die VKH-Vergütung des Antragstellers.

    schulli-online hat natürlich völlig recht. Der Anspruch auf Erstattung durch die VKH-Partei (also seitens Anwalt gegen die eigene Partei) besteht natürlich immer und geht nach Auszahlung durch das Gericht nach § 59 RVG auf die Staatskasse über. Hierauf hat die Kostenentscheidung keinen Einfluss. Der Anspruch darf seitens der Staatskasse nur im Rahmen der bewilligten VKH geltend gemacht werden - und nach Aufhebung uneingeschränkt.

  • Frag trotzdem lieber nochmal nach bei deiner Kostenbeamtin wie sie die KR jetzt aufstellen würde. Mit PKH und § 59 RVG hab ich schon merkwürdige GKRs gesehen, insbesondere nach Aufhebung der PKH. Ich hatte bei deiner Darstellung oben zuerst gedacht sie würde die Anwaltskosten dann auch hälftig teilen wollen...

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