Erbe verstirbt innerhalb des Genehmigungsverfahrens zur Erbausschlagung

  • Guten Tag,

    Hier mal mein chronologischer Ablauf:

    Tod der Erblasserin im Juli 2023

    Erbausschlagung des Sohnes im August 2023 durch seinen Betreuer nebst Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung

    Information über Erbausschlagung des Sohnes an all seine Kinder noch im August 2023

    Tod des Sohnes 15.09.2023 die Betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit seiner Erbausschlagung war bis dahin nicht erteilt. Sohn hat 4 volljährige Kinder.

    Erbausschlagung eines Kindes des Sohnes also eines Enkelkinds der Erblasserin nach der Erblasserin am 14.09.2023 (also 1 Tag vor dem Tod).

    weiter Erbausschlagungen der Kinder des Sohnes nach dessen Tod am 16.09. und 21.09.2023

    Durch die fehlende Genehmigung war den Kindern des Sohnes die Erbschaft ja noch gar nicht angefallen. Dennoch habe ich die Kinder des Sohnes schon benachrichtigt und diese haben alle -bis auf eine Tochter- ausgeschlagen.

    Nun die große Preisfrage, was ist noch zu veranlassen? Der Nachlass ist stark verschuldet, dass die betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden würde, daran hatte ich keinen Zweifel, darum hatte ich bereits etwas voreilig die Kinder des Sohnes benachrichtigt.

    Dankeschön fürs Antworten.

    D.

  • Die Betreuungsgerichtliche Genehmigung kann nicht mehr erteilt werden (Ende des Betreuungsverfahrens durch Tod).

    Die Erben des verstorbenen Sohnes können dessen Erbausschlagungserklärung ihrerseits genehmigen (allerdings bei mehreren Erben nur einheitlich).

    Da sie davon vermutlich nichts wissen, müsste das Nachlassgericht sie darüber informieren (ist allerdings schwer begreiflich zu machen).

    Erst dann läuft die durch das Genehmigungsverfahren gehemmte Frist weiter.

    Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).

  • Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).

    Sehe ich nicht. Die Kinder haben für sich ausgeschlagen, weil das Gericht sie nach Ausschlagung des Sohnes benachrichtigt und über die Möglichkeit, die Erbschaft für sich selbst auszuschlagen belehrt hatte. Dass sie auch als Erbeserben ausschlagen können, wird ihnen sicher bis heute nicht bekannt sein. Außerdem hatte ein Kind schon vor dem Tod des Sohnes ausgeschlagen.


    Zunächst würde ich nachschauen, ob es Nachlassvorgänge nach dem Sohn gibt, aus denen sich ergibt, wer dessen Erbe ist. Gibt es nichts, würde ich die Kinder des Sohnes als potenzielle Erbeserben benachrichtigen, die Problematik mit dem Genehmigungsverfahren erläutern und über die Möglichkeit der Genehmigung durch die Erben hinweisen.

    Bleibt abzuwarten, ob die Kinder überhaupt Erben nach dem Sohn sind oder auch noch nach ihm ausschlagen, wodurch es sich mit einer Erbeserbenstellung erledigt hätte.

  • Die entscheidende Frage ist, ob § 1952 Abs. 3 BGB auch gilt, wenn es sich nicht um eine nicht durch alle Erben erfolgende Eigenausschlagung der Erben kraft geerbten Ausschlagungsrechts, sondern um die nicht durch alle Erben erfolgende Genehmigung einer bereits erklärten Ausschlagung im Anwendungsbereich des § 1856 Abs. 3 BGB (früher § 1829 Abs. 3 BGB) handelt.

    Und was ist jetzt die Lösung? Ich habe jetzt diesen Satz mehrfach gelesen und komme nicht klar.

  • Man könnte sich aber auch auf den Standpunkt stellen, die Kinder des Sohnes haben aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen (also auch als Erbeserben).

    Sehe ich nicht. Die Kinder haben für sich ausgeschlagen, weil das Gericht sie nach Ausschlagung des Sohnes benachrichtigt und über die Möglichkeit, die Erbschaft für sich selbst auszuschlagen belehrt hatte. Dass sie auch als Erbeserben ausschlagen können, wird ihnen sicher bis heute nicht bekannt sein. Außerdem hatte ein Kind schon vor dem Tod des Sohnes ausgeschlagen.


    Zunächst würde ich nachschauen, ob es Nachlassvorgänge nach dem Sohn gibt, aus denen sich ergibt, wer dessen Erbe ist. Gibt es nichts, würde ich die Kinder des Sohnes als potenzielle Erbeserben benachrichtigen, die Problematik mit dem Genehmigungsverfahren erläutern und über die Möglichkeit der Genehmigung durch die Erben hinweisen.

    Bleibt abzuwarten, ob die Kinder überhaupt Erben nach dem Sohn sind oder auch noch nach ihm ausschlagen, wodurch es sich mit einer Erbeserbenstellung erledigt hätte.

    Würde es reichen, wenn ich den Kindern (außer der, die bereits vor dem Tod des Sohnes ausgeschlagen hat) eine vorgefertigte Erklärung sende mit dem Inhalt: "Hiermit genehmige ich die Erbausschlagung des Sohnes vom August 2023? Datum, Unterschrift"

  • Schreib doch einfach erstmal alle an und warte ab, ob und was sie überhaupt veranlassen. Wie bereits gesagt, dürfte es auch möglich sein, dass keine dieser Personen überhaupt Erbe des nachverstorbenen Sohnes ist.

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