Eintragung nach § 10 Abs. 3 WEG

  • Moin zusammen!

    Habe folgenden Fall und stehe gerade voll auf´m Schlauch....

    Zugunsten sämtlicher Wohnungseigentümer (als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB) von zwei WEG-Anlagen ist eine Grunddienstbarkeit bestellt und eingetragen worden. Die Wohnungseigentümer sind demnach berechtigt, auf einem fremden Grundstück, zwei Pkw-Einstellplätze und einen Fahrradunterstell-/Mülltonnenraum zu errichten, zu nutzen und zu unterhalten. Außerdem wurden ihnen entsprechende Geh- und Fahrtrechte eingeräumt.

    Die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit wurde auch in den Blättern der Wohnungseigentümer vermerkt (Herrschvermerk).

    ...so weit, so gut...

    Jetzt treffen sämtliche (berechtigte) Wohnungseigentümer der zwei WEG-Anlagen eine Nutzungsvereinbarung. Sie regeln, wer genau und wie den/der Fahrradunterstell und Mülltonnenraum nutzen darf/zu nutzen ist. Außerdem vereinbaren sie, dass die zwei Pkw-Einstellplätze ausschließlich der Nutzung der einen WEG-Anlage zu überlassen sind.

    Der Notar reicht diese Vereinbarung zu sämtlichen Wohnungsgrundbüchern ein und beantragt die "Eintragung dieser Nutzungsvereinbarung gem. § 10 Abs. 3 WEG als Inhalt des Sondereigentums im jeweiligen Grundbuch".

    Ist dies so möglich? Ist das tatsächlich eine Vereinbarung, die gemäß § 10 Abs. 3 WEG in die Grundbücher einzutragen ist... und wenn ja, wie? Ist die Zustimmung der dinglich Berechtigten der Wohnungsgrundbücher erforderlich?

    Lieben Dank für Eure Ideen/Anregungen und Eure Hilfe.

  • Vielleicht passt das:

    OLG Köln, Beschluß vom 01-02-1993 - 2 Wx 2/93

    "1. Auch eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i. S. des § 10 II WEG und kann daher in das Grundbuch eingetragen werden (hier Benutzungsregelung betreffend eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Garage)."

  • Die o.g. Entscheidung passt grundsätzlich schon.

    Im Ergebnis ist eine solche Benutzungsregelung eintragungsfähig im Sinne des § 10 Abs. 3 WEG.

    Vorliegend habe ich bei mir aber nicht eine, sondern zwei WEG-Einheiten. Können Wohnungseigentümer von zwei unterschiedlichen WEG-Anlagen (die nicht über eine gemeinsame Teilungserklärung "verbunden" sind) eine solche Nutzungsregelung dinglich vereinbaren? Durch eine Eintragung gem. § 10 Abs. 3 WEG wird der Inhalt des Sondereigentums geändert. Wie sollte denn eine o.g. Vereinbarung in die Wohnungsgrundbücher sämtlicher Wohnungseigentümer beider WEG-Anlagen eingetragen werden?

  • § 10 Absatz 3 WEG spricht vom "Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander", daher kann es sich bei einer solchen Vereinbarung nur um eine Innenregelung handeln (näher BeckOGK/Falkner WEG § 10 Rn. 185).

    Regelungen über zwei WEGs hinweg dürften daher so nicht möglich sein. Hier dürfte eher § 1010 BGB das Mittel der Wahl sein.

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