Geschäftsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

  • Hallo

    ich habe hier eine sofortige Beschwerde der Klägerpartei gegen einen KFB nach §§ 106, 126 ZPO u.a. mit der Begründung dass der Beklagte Ziffer 1 nicht geschäftsfähig sei und der Bekl-RA daher überhaupt gar nicht nicht beauftragt werden könnte. Interessiert mich das überhaupt im Kostenfestsetzungsverfahren? Nach meinem Prüfungsschema aus Schwetzingen wird die Partei/Prozess/Postulationsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nochmal überprüft, da diese schon Hauptverfahren geprüft werden.

    Oder liege in falsch?

  • Theoretisch ist das aus #1 ja nachvollziehbar. Praktisch lässt sich das aber nicht halten, was ja auch im § 88 ZPO geregelt ist.

    Was ist, wenn der Verlust der Geschäftsfähigkeit erst nach erfolgtem, ev sogar rechtskräftigem Urteil eintritt? Das Kostenfestsetzungsverfahren ist da schon als "eigenes" Verfahren zu sehen. Wen hörst du an? Wem stellst du zu? Wirksam (an) einen Geschäftsunfähigen? Eher nicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus BGHZ 121, 397:

    Zitat

    Die prozessuale Kostentragungspflicht hängt allein vom Ergebnis der Rechtsverfolgung ab und nicht auch davon, ob die unterlegene Partei überhaupt parteifähig oder prozeßfähig ist (MünchKomm-ZPO/Lindacher, §§ 51, 52 Rdn. 37 m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Belz, § 91 Rdn. 11; Zöller/Herget, ZPO, 17. Aufl. § 91 Rdn. 2). Folgerichtig wird auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei weder von ihrer eigenen noch von der Prozeßunfähigkeit des Gegners berührt. (...)

    Die Frage, ob ein vollmachtloser Vertreter den Mangel der Vollmacht hätte bemerken können, ist für die Kostenverteilung unerheblich. Sie betrifft nur das Innenverhältnis zwischen der Partei und ihrem Vertreter (MünchKomm-ZPO/ von Mettenheim, § 89 Rdn. 14).

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  • Mag ja sein, dass die Kostenpflicht bestehen bleibt. Darum ging es mir aber auch nicht.

    Ich kann doch einen Geschäftsunfähigen nicht ohne gesetzlichen Vertreter am Verfahren der Kostenfestsetzung beteiligen. Ich kann ihn nicht anhören, die Frist beginnt nicht, endet entsprechend nicht, wenn ich trotzdem den Beschluss erlasse, kann ich den nicht wirksam zustellen, Beschwerdefrist beginnt nicht...

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  • Prozessunfähigkeit der Partei steht einer Kostenfestsetzung zu ihren Gunsten nicht entgegen. Im Streit um die Prozessfähigkeit gilt die Partei auch im KFV als prozessfähig. Der unterlegene Gegner kann nicht einwenden, dass die geschäftsunfähige Partei keinen wirksamen Anwaltsvertrags schließen konnte und deshalb Aufwendungen für ihre anwaltliche Vertretung nicht entstanden sind. Der Vergütungsanspruch kann sich in diesem Fall aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertiger Bereicherung ergeben (OLG Hamburg, MDR 1998, 1123; OLG Frankfurt, JurBüro 1982, 452; Kostenfestsetzung/Dorndörfer, 24. Aufl., Kap. 2 Rn. 46).

    Was Deine Bedenken anbetrifft, Araya: Da die Partei auch im KFV als prozessfähig gilt, sind auch die Zustellungen wirksam. Der Streit über die Geschäftsfähigkeit und ihre Folgen wäre m. E. dann ggf. außerhalb des KFV (z. B. § 767 ZPO) zu klären.

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