Hallo
ich habe hier eine sofortige Beschwerde der Klägerpartei gegen einen KFB nach §§ 106, 126 ZPO u.a. mit der Begründung dass der Beklagte Ziffer 1 nicht geschäftsfähig sei und der Bekl-RA daher überhaupt gar nicht nicht beauftragt werden könnte. Interessiert mich das überhaupt im Kostenfestsetzungsverfahren? Nach meinem Prüfungsschema aus Schwetzingen wird die Partei/Prozess/Postulationsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nochmal überprüft, da diese schon Hauptverfahren geprüft werden.
Oder liege in falsch?